ALG 2 und BUFDI?

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo man liest sich durch Internet und kommt doch zu keiner klaren Antwort
Ich bin 53J. schwerbeschädigt 80%+G beziehe eine halbe EU Rente, ALG2 und
verdiene in einem Altenheim seit 4 Jahren in einem Minijob 165,00€ welches mit dem ALG2
verrechnet wird. Nun habe Ich einen Vertrag von 10/2013-03/2015 im Bundesfreiwilligendienst
unterschrieben. Ich bin mir aber nicht sicher ob das alles so einfach ist.
Es ist gesetzlich möglich aber nicht zwingend wie Ich das erlesen konnte.
Die 165,00€ Minijob werden verrechnet mit dem Alg2 und die 175,00€ BUFDI Taschengeld sollen angeblich nicht angerechnet werden.
Gehe Ich einfach mit den BUFDI Vertrag zum Amt wie mit meinem bisherigen Lohnzettel oder muss Ich nach Antritt des BUFDI das ALG2 neu beantragen?
Hier sehe Ich auch noch nicht durch Siehe LINK unten

http://www.bundes-freiwilligendienst.de/hartz-iv-arb…

Kann mir mal jemand einfach kurz und bündig die Gesetzeslage eventuell mit Link zum § erklären?
Kann Ich mit meinem ALG2 überhaupt den BUFDI machen ohne Probleme mit dem Amt zu
bekommen und sind dann die 175,00€ Taschengeld anrechnungsfrei da diese ja angeblich kein Erwerbseinkommen sind. Dies ist für mich alles einfach zu verwirrend.
Wie gesagt habe Ich bisher Rente und ALG2 bekommen und möchte nichts mit dem BUFDI finanziell durcheinander bringen.
Bitte nur klare und verständliche Antworten
Vielen Dank für Eure Hilfe
Asti

Sorry, da kann ich nicht helfen.

Hallo Asti,

hier steht einiges zum Bufdi:

http://www.engagiert-in-deutschland.de/toro/resource…

weiter geht aus Deinem Link eindeutig hervor, dass die Freibetragsgrenze des Taschengeldes seit dem 01.01.2012 bei 175,-€ liegt und nicht auf Hartz 4 angerechnet wird.

Beim Amt muss man alle Einkommen angeben, auch das BUFDI Geld, obwohl es später nicht angerechnet wird.

Ich würde dort mal fragen ob man neben dem BUFDI weitere 100.-€ frei hat wenn man einen weiteren Job macht. (Parkwächter, Zeitungen, Flaschen sammeln, Einkaufen für Mitbürger u.s.w.)

Gruß
Franjo

Grundsätzlich musst du JEDE VERÄNDERUNG umgehnd an das JobCenter melden.

Jedes Einkommen verringert deine Bedürftigkeit. Hierbei ist nur Erwerbseinkommen privilegiert. Darauf hast du einen Freibetrag von 100 € plus 20 % des Mehrverdienstes.

Wenn du mehrere Nebenjobs hast, bleibt es bei diesem Gesamtfreibetrag.

Hallo!
Das SGB II kennt nur zwei Einkommensarten:

  1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
  2. sonstiges Einkommen.

Erwerbstätigkeit (= Tätigkeit zum Erwerb von Einkommen) ist jede Tätigkeit die man mit der Absicht ausübt, dafür eine Vergütung (= Geld) zu erhalten. Welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeit hat, ob sie mit Arbeitsvertrag, auf Honorarbasis oder als Selbstständigkeit ausgeübt wird, ist dabei vollkommen egal.
Alles Einkommen, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt (KiGe, Zinsen, etc.), ist sog. sonstiges Einkommen.

Bei beiden Einkommensarten gibt es solche Einkünfte, die, aufgrund ihrer Zweckbindung, ganz oder teilweise nicht angerechnet werden, sog. zweckgebundenes bzw. privilegiertes Einkommen.

Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge, die vom Bruttoeinkommen ermittelt werden, abgezogen. Bei Einkommen aus Selbständigkeit stellt der Gewinn das Bruttoeinkommen dar.
Das Ergebnis ist das auf das ALG II anrechenbare Einkommen.
Die Freibeträge werden dabei wie folgt ermittelt (§§ 11 bis 11b und 30 SGB II):

Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 1000,00€
Freibetrag 2: 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€

Darüber hinaus können bestimmte Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag abgesetzt werden, das sind:

  • der Zusatzbeitrag zur GKV,
  • aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung tatsächlich gezahlter Unterhalt,
  • der Betrag, der als Elternunterhalt bei der Berechnung von Bafög oder BAB berücksichtigt wird.

Statt des Grundfreibetrages können bei einem Bruttoeinkommen ab 400,01€/Monat auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese höher sind.

tatsächliche Kosten
zu den tatsächlichen absetzbaren Kosten gehören:

  • die Pauschale für priv. Versicherungen i.H.v. 30€,
    oder stattdessen die nachgewiesenen Beiträge für Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, Lebens-, Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, freiwillige/private Kranken- und Rentenversicherung, sofern erforderlich, und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, u.a. die Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • Beträge für staatliche Altersvorsorge (zertifizierte Riester-Renten) bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages nach § 86 EStG,
  • 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG): 15,33€,
    oder stattdessen die tatsächlichen Werbekosten, dazu gehören doppelte Haushaltsführung (aufgrund auswärtiger Tätigkeit, wenn Umzug und Tagespendeln nicht zumutbar ist, pauschal als Mehraufwand die Differenz zwischen Regelleistung bei Partnern und bei Alleinstehenden, Kosten für die Unterkunft/Heizung am auswärtigen Ort in tatsächlicher Höhe, eine Familienheimfahrt im Kalendermonat, bei Verheirateten/Partnern zwei; maximal in Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Kinderbetreuungskosten (sofern nicht nach SGB VIII gezahlt), Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten, Umzugskosten, Bewerbungskosten, Reparatur- und Unfallkosten für KFZ (sofern dieses zum Erreichen des Arbeitsortes benötigt wird, bzw. der Unfall auf dem Weg zur, während oder von der Arbeit passiert ist),
  • Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes (0,20€ je Entfernungskilometer, oder die tatsächlichen höheren, oder die für öffentliche Verkehrsmittel; max. i.H. der für öffentliche Verkehrsmittel),
  • Abwesenheitspauschale für Arbeitnehmer i.H.v. 6€ pro Tag (wenn der Arbeitnehmer nicht am vertraglichen Arbeitsort beschäftigt wird und mindestens 12 Std./Tag von zu Hause und seinem vertraglichen Arbeitsort abwesend ist).
    Hinzu kommen noch die schon genannten zusätzlich zum Grundfreibetrag absetzbaren Beträge.

Besonderheit für Selbstständige
Da es bei Selbständigen kein Nettoeinkommen gibt, müssen dort zusätzlich

  • die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und
  • (analog zu den SV-Beiträgen) die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
    abgesetzt werden.
    Beiträge für andere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, die aufgrund der Selbständigkeit erforderlich sind, sind als Betriebsausgaben abzusetzen.

Besonderheit für Auszubildende
Auszubildende dürfen auch bei einem Einkommen von 400€ oder weniger die Kosten zusätzlich absetzen, welche aufgrund Fahrtkosten zur Ausbildung für Ausbildungsmaterial anfallen und zusammen den Grundfreibetrag übersteigen.

Anrechnung von sonstigem Einkommen
Sonstige Einnahmen sind alle Einnahmen, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Dazu gehören u.a.: Zinsen, Geldgeschenke, Kindergeld, Unterhalt.
Absetzungen sind hier aber nur zulässig, wenn nicht noch parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Ausnahme: Wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als der Grundfreibetrag, können die von der Einkommensart unabhängigen und auch vom sonstigen Einkommen absetzbaren Beträge i.H. des ungenutzten Teiles des Grundfreibetrages auf das sonstige Einkommen übertragen und dort abgesetzt werden.

Abgesetzt werden können:

  • Freibetrag für priv. Versicherungen i.H.v. 30€ (nur für Volljährige),
  • Steuern (sofern das sonstige Einkommen steuerpflichtig ist; auch absetzbar, wenn parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird),
  • Zusatzbeitrag zur GKV,
  • Beiträge zur Riester-Rente,
  • titulierte Unterhaltszahlungen,
  • Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen wie KFZ-Haftpflicht,
  • die zur Erzielung dieses Einkommens erforderlichen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (diese sind auch absetzbar, wenn parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird).

besondere Einkünfte

Kindergeld
Kindergeld ist Einkommen des Kindes, in der Höhe in der das Kind es zur Deckung seines Bedarfes benötigt.
Benötigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil für seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als sonstiges Einkommen angerechnet.
Ist das Kind 25 Jahre oder älter, wird das Kindergeld generell dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet.
Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern und leiten diese das Kindergeld nachweislich an das Kind weiter, ist es Einkommen des Kindes, an das es weitergeleitet wird.
Dieser Kindergeldübertrag dürfte jedoch seit 2008 unzulässig sein .Es sollte also nichts schaden, dagegen vorzugehen.

Aufwandserstattungen des Arbeitgebers
Aufwandserstattungen des Arbeitgebers, die einem anderen Zweck als das ALG II dienen, sind gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kein Einkommen - aber nur im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes.
Für den Aufwand „Fahrkosten zum Erreichen des Arbeitsortes“ ist bereits der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II gedacht. Sollte der nicht ausreichen, kann man lt. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II die tatsächlichen Kosten absetzen.
Danach wird eine pauschale Erstattung der Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsortes als Einkommen angerechnet. Eine Erstattung tatsächlicher Kosten, also des tatsächlichen Aufwandes, wäre allerdings anrechenfrei.
Fahrkosten, die während der Ausübung der Tätigkeit entstehen, z.B. durch die berufliche Nutzung des privaten PKW, sind anrechenfrei.
Aufwandserstattungen des Arbeitgebers, die demselben Zweck wie ALG II dienen, was u.a. auf Auslöse, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zutrifft, sind als Einkommen anzurechnen. Hier können dann gegebenenfalls die tatsächlichen Kosten statt des Grundfreibetrages vom Einkommen abgesetzt werden.

Hier jedoch eine Darstellung der Einnahmen, die bei dem Arbeitslosengeld 2 Berechnung angerechnet werden.
Was ist also Einkommen i.S.d. SGB II, das bei der Arbeitslosengeld II Berechnung / ALG II Berechnung berücksichtigt wird?
Auf das ALG 2 angerechnet werden sämtliche Einnahmen aus

  • nicht selbstständiger Arbeit,
  • selbstständiger Arbeit (hier ist Einkommen der erwirtschaftete Überschuss, also dem Gewinn vor den Steuern),
  • einem Gewerbebetrieb,
  • einem Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,
  • Vermietung und Verpachtung (Ausnahme: Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II werden nicht berücksichtigt).

Weiter sind folgende bezogene Leistungen Einkommen, das auf das ALG 2 angerechnet wird:

  • Kindergeld (Ausnahme: der Leistungsempfänger weist nach, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat)
  • Kapitaleinkünfte,
  • Unterhaltszahlungen,
  • Krankengeld.
  • Leistungen nach dem Wehrsold- oder Zivildienstgesetz,
  • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
  • Einkommen eines Inhaftierten, (Ausnahme: Hausgeld und Taschengeld)
  • Entschädigungsleistungen für einen Vermögens- oder Sachschaden,
  • Verletztenrente (so eine jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts)
    Auch Einkommen, das nur einmalig, etwa einmal jährlich, erzielt wird, etwa Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikation oder eine Steuerrückzahlung, ist auf das Arbeitslosengeld 2 anzurechnen. Diese einmaligen Einnahmen werden auf das Jahr umgelegt und somit in Teilbeträgen angerechnet.
    Selbst eine Erbschaft wird als Einkommen und nicht als Vermögen bei Hartz IV angerechnet.
    Also überlege, was Du genau machen willst.
    Tschüß

hallo, leidr kannich da nicht helfen weil ich mich mit dem BUFDI überhaupt nicht auskenn. bitte die frage noch einmal an jemand anders stellen.

trotzdem schöne grüße und viel glück
hansemann

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Lies mal genau nach. Das Taschengeld wird bis zu einer Höhe von 175€ nicht angerechnet
MfG

Hallo,

das ist in der Tat ein schwieriges Thema, auf dass es leider keine klare und einfache Antwort geben kann, denn

Es ist wie immer eine KANN-REGELUNG und das heißt wiederum:
ob hier BUFDi erlaubt ist und paralell zu Alg II bezogen wer4den kann liegt ganz im Ermessen deines Sachbearbeiters(!) also Deines pAp.
Wonach ermisst er aber nun? Nichtnach Nasenfaktor, sondern gemäß seiner Dienstanweisung!

Wenn du jugendlich wärst und der BuFDi sinnvoll zur Reifung deiner noch unreifen Persönlichkeit beitragen würde, so wäre der zu dulden. Dann gäbe es auch ALG II weiter.

Wenn der BuFDi aber dazu führt, dass du dem Arbeitsmarkt nicht merh zur Verfügung stehst, dich nicht mehr bewirbst oder nicht weiterhin sehr aktiv versuchst eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen, obwohl du das von der Persönlichkeit her könntest, dann ist der BuFDi abzulehen, da contraproduktiv.

Also wenn Du beispielsweise mit deinen 53 Jahren ein sog. „Stabilitierungsprofil“ oder ein „Unterstützungeprofil“ aufweist, das heisst also zum Beispiel psychisch krank oder süchtig warst und jetzt am genesen bist; oder nach langer Wohnungslosigkeit endlich wieder in eigenen vier Wänden wohnst, oder du nach Jahren den Rollstuhl wieder verlassen kannst und dich erst langsam wieder an das Arbeiten gewöhnen musst oder sowas dann…in all diesen Fällen kann dein Sachbearbeiter Bufdi als sinnvoll begründen um dich wieder an Die Teilnahme am Arbeitsmarkt zu gewöhnen.

Wenn du aber ein ganz normaler Mensch bist. dem es z.B. gesundheitlich zuzumuten ist mindestens 3 Stunden am Tag einen Putzjob zu machen oder bei Mc Donalds zu arbeiten, oder im Krurierdienst zu fahren oder Korrespondenz zu beantworten oder Hähnchen zu entbeinen, Kekse in Kartons zu sortieren oder sowas…dann darf er Bufdi nicht zulassen!
Dazu gibt es keine Gesetzesgrundlage, wohl aber eine genau Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit. Eine sogenannte „HeGa“. In diesem Fall ist es die „Anlage zur Handlungsempfehlung / Geschäftsanweisung Nr. 26“ aus 2012, die das Ermessen deines Sachbearbeiters im Sinne der Agentur für Arbeit gesetzlich lenkt:

Nun kannst Du dich selbst fragen:
„Bin ich zu doof oder zu krank eine sozialversicherungspflichtige BEschäftigung von mindestenms 20 Stunden pro Woche aufzunehmen (irgendeine!!!)?“ -

a) wenn Deine Antwort „ja“ lautet, solltest Du dich für BuFDi stark machen, notfalls ind en Widersruch gehen, Das Jobcenter kann aber, selbst wenn es weiter ALG II zahlt von dir verlangen dass du dich trotz BuFDi weiter vielfältig bewirbst und deine Aktivitäten alle 3 Monate nachweist.

b) Sollte deine Antwort auf obige Frage „nein“ lauten, dann kann ich dir nur empfehlen (notfalls mit Hilfe eines von der Agentur finanzierten Jobcoachings) eine ordentliche(!) Arbeit zu suchen und den BFD den Jüngeren zu überlassen.

Beste Grüße
Gwen

Hallo Asti,
leider bin ich nicht mehr so aktuell in der Thematik, habe micht allerdings mit ehemaligen Kolleginnen kurzgeschlossen. Aber die Meinungen gehen stark auseinander. Offensichtlich ist es vom Jobcenter bzw. Sozialamt abhängig wie es gehandhabt wird. Das ist unterschiedlich. Frag doch einfach mal bei dem für Dich zuständigen Amt nach.
Liebe Grüße und alles Gute

Guten Tag, bei jeglichen Veränderungen muss das Amt informiert werden und zwar BEVOR irgendwelche Verträge geschlossen werden. Ich würde mich dort sofort melden und die Details mit dem/der Sachbearbeiter/in besprechen.

Hallo, sehr speziell Deine Frage.
Dein Minijobeinkommen müsste eigentlich auch nur anteilig mit ALG II verrechnet werden? Werbungskosten kann man auch geltend machen?!
Und ich versteh das auch so, dass Bufdigeld nicht angerechnet werden soll. Und ich würde mit dem Bufdivertrag beim Sachbearbeiterin des Jobcenter vorsprechen und klären. Neuer Antrag ist m. E. nicht notwendig.
Grüße M

Hallo, weiß ich leider nicht!

Hallo Asti,
Ich habe mir mal die Durchführungshinweise der Agentur für Arbeit durchgelesen. Ich sehe es genau so, wie du. 175,-€ sollten bei deinem Hart IV anrechnungsfrei sein. Ich würde mit deinem Vertrag zum Amt gehen, um dort mitzuteilen, dass du dich für den BUFDI angemeldet hast. Eine erneute Antragstellung von ALG III ist aus meiner Sicht nicht notwendig.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.

Gruß
Flottebiene

Hallo Asti,

das mit dem Freiwilligendienst ist das gleiche wie mit den 1-EUR-Jobs. Da wird kein Lohn an sich gezahlt, sondern nur eine Aufwandentschädigung, die anrechnungsfrei ist.

LG

Martin

hallo,
leider ist dieser fall dann doch zu speziell und ich kann nicht helfen,sorry.
Megara

Hallo

ein ALG2-Neuantrag ist nicht notwendig. Das Jobcenter muss „nur“ (nachweislich) über alle leistungsrelevanten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen informiert werden, z.B. eben über zufließendes Einkommen.

Nun habe Ich einen Vertrag von 10/2013-03/2015 im Bundesfreiwilligendienst unterschrieben.

Bei so etwas ist es grundsätzlich immer besser, sich vorher ans Jobcenter zu wenden und zunächst abzuklären, ob das in Ordnung geht - insbesondere, wenn davon die zeitliche Verfügbarkeit/ Vermittelbarkeit betroffen ist. Grundsätzlich ist es wohl so, dass der Bundesfreiwilligendienst einen "wichtigen persönlichen Grund " darstellt, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Maßnahme unzumutbar macht (-> Randziffer 10.22, Nr. 2: http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinwei…

Aber es gilt auch: „Für Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer in Teilzeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob neben dem Bundesfreiwilligendienst die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung zumutbar ist. Für diese Fallkonstellationen sind auch entsprechende Übereinkünfte in der Eingliederungsvereinbarung erforderlich“ (-> Seite 7, „Zumutbarkeit“ http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-… )

Zur Anrechnung siehe hier, Seite 35 / Randziffer 11.127a : http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinwei…

LG

Hallo, tut mir leid da muß ich passen, da kann ich nicht weiter helfen.
LG elfie759