Hallo!
Das SGB II kennt nur zwei Einkommensarten:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- sonstiges Einkommen.
Erwerbstätigkeit (= Tätigkeit zum Erwerb von Einkommen) ist jede Tätigkeit die man mit der Absicht ausübt, dafür eine Vergütung (= Geld) zu erhalten. Welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeit hat, ob sie mit Arbeitsvertrag, auf Honorarbasis oder als Selbstständigkeit ausgeübt wird, ist dabei vollkommen egal.
Alles Einkommen, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt (KiGe, Zinsen, etc.), ist sog. sonstiges Einkommen.
Bei beiden Einkommensarten gibt es solche Einkünfte, die, aufgrund ihrer Zweckbindung, ganz oder teilweise nicht angerechnet werden, sog. zweckgebundenes bzw. privilegiertes Einkommen.
Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge, die vom Bruttoeinkommen ermittelt werden, abgezogen. Bei Einkommen aus Selbständigkeit stellt der Gewinn das Bruttoeinkommen dar.
Das Ergebnis ist das auf das ALG II anrechenbare Einkommen.
Die Freibeträge werden dabei wie folgt ermittelt (§§ 11 bis 11b und 30 SGB II):
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 1000,00€
Freibetrag 2: 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€
Darüber hinaus können bestimmte Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag abgesetzt werden, das sind:
- der Zusatzbeitrag zur GKV,
- aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung tatsächlich gezahlter Unterhalt,
- der Betrag, der als Elternunterhalt bei der Berechnung von Bafög oder BAB berücksichtigt wird.
Statt des Grundfreibetrages können bei einem Bruttoeinkommen ab 400,01€/Monat auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese höher sind.
tatsächliche Kosten
zu den tatsächlichen absetzbaren Kosten gehören:
- die Pauschale für priv. Versicherungen i.H.v. 30€,
oder stattdessen die nachgewiesenen Beiträge für Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, Lebens-, Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, freiwillige/private Kranken- und Rentenversicherung, sofern erforderlich, und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, u.a. die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- Beträge für staatliche Altersvorsorge (zertifizierte Riester-Renten) bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages nach § 86 EStG,
- 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG): 15,33€,
oder stattdessen die tatsächlichen Werbekosten, dazu gehören doppelte Haushaltsführung (aufgrund auswärtiger Tätigkeit, wenn Umzug und Tagespendeln nicht zumutbar ist, pauschal als Mehraufwand die Differenz zwischen Regelleistung bei Partnern und bei Alleinstehenden, Kosten für die Unterkunft/Heizung am auswärtigen Ort in tatsächlicher Höhe, eine Familienheimfahrt im Kalendermonat, bei Verheirateten/Partnern zwei; maximal in Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Kinderbetreuungskosten (sofern nicht nach SGB VIII gezahlt), Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten, Umzugskosten, Bewerbungskosten, Reparatur- und Unfallkosten für KFZ (sofern dieses zum Erreichen des Arbeitsortes benötigt wird, bzw. der Unfall auf dem Weg zur, während oder von der Arbeit passiert ist),
- Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes (0,20€ je Entfernungskilometer, oder die tatsächlichen höheren, oder die für öffentliche Verkehrsmittel; max. i.H. der für öffentliche Verkehrsmittel),
- Abwesenheitspauschale für Arbeitnehmer i.H.v. 6€ pro Tag (wenn der Arbeitnehmer nicht am vertraglichen Arbeitsort beschäftigt wird und mindestens 12 Std./Tag von zu Hause und seinem vertraglichen Arbeitsort abwesend ist).
Hinzu kommen noch die schon genannten zusätzlich zum Grundfreibetrag absetzbaren Beträge.
Besonderheit für Selbstständige
Da es bei Selbständigen kein Nettoeinkommen gibt, müssen dort zusätzlich
- die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und
- (analog zu den SV-Beiträgen) die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
abgesetzt werden.
Beiträge für andere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, die aufgrund der Selbständigkeit erforderlich sind, sind als Betriebsausgaben abzusetzen.
Besonderheit für Auszubildende
Auszubildende dürfen auch bei einem Einkommen von 400€ oder weniger die Kosten zusätzlich absetzen, welche aufgrund Fahrtkosten zur Ausbildung für Ausbildungsmaterial anfallen und zusammen den Grundfreibetrag übersteigen.
Anrechnung von sonstigem Einkommen
Sonstige Einnahmen sind alle Einnahmen, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Dazu gehören u.a.: Zinsen, Geldgeschenke, Kindergeld, Unterhalt.
Absetzungen sind hier aber nur zulässig, wenn nicht noch parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Ausnahme: Wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als der Grundfreibetrag, können die von der Einkommensart unabhängigen und auch vom sonstigen Einkommen absetzbaren Beträge i.H. des ungenutzten Teiles des Grundfreibetrages auf das sonstige Einkommen übertragen und dort abgesetzt werden.
Abgesetzt werden können:
- Freibetrag für priv. Versicherungen i.H.v. 30€ (nur für Volljährige),
- Steuern (sofern das sonstige Einkommen steuerpflichtig ist; auch absetzbar, wenn parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird),
- Zusatzbeitrag zur GKV,
- Beiträge zur Riester-Rente,
- titulierte Unterhaltszahlungen,
- Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen wie KFZ-Haftpflicht,
- die zur Erzielung dieses Einkommens erforderlichen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (diese sind auch absetzbar, wenn parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird).
besondere Einkünfte
Kindergeld
Kindergeld ist Einkommen des Kindes, in der Höhe in der das Kind es zur Deckung seines Bedarfes benötigt.
Benötigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil für seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als sonstiges Einkommen angerechnet.
Ist das Kind 25 Jahre oder älter, wird das Kindergeld generell dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet.
Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern und leiten diese das Kindergeld nachweislich an das Kind weiter, ist es Einkommen des Kindes, an das es weitergeleitet wird.
Dieser Kindergeldübertrag dürfte jedoch seit 2008 unzulässig sein .Es sollte also nichts schaden, dagegen vorzugehen.
Aufwandserstattungen des Arbeitgebers
Aufwandserstattungen des Arbeitgebers, die einem anderen Zweck als das ALG II dienen, sind gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kein Einkommen - aber nur im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes.
Für den Aufwand „Fahrkosten zum Erreichen des Arbeitsortes“ ist bereits der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II gedacht. Sollte der nicht ausreichen, kann man lt. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II die tatsächlichen Kosten absetzen.
Danach wird eine pauschale Erstattung der Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsortes als Einkommen angerechnet. Eine Erstattung tatsächlicher Kosten, also des tatsächlichen Aufwandes, wäre allerdings anrechenfrei.
Fahrkosten, die während der Ausübung der Tätigkeit entstehen, z.B. durch die berufliche Nutzung des privaten PKW, sind anrechenfrei.
Aufwandserstattungen des Arbeitgebers, die demselben Zweck wie ALG II dienen, was u.a. auf Auslöse, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zutrifft, sind als Einkommen anzurechnen. Hier können dann gegebenenfalls die tatsächlichen Kosten statt des Grundfreibetrages vom Einkommen abgesetzt werden.
Hier jedoch eine Darstellung der Einnahmen, die bei dem Arbeitslosengeld 2 Berechnung angerechnet werden.
Was ist also Einkommen i.S.d. SGB II, das bei der Arbeitslosengeld II Berechnung / ALG II Berechnung berücksichtigt wird?
Auf das ALG 2 angerechnet werden sämtliche Einnahmen aus
- nicht selbstständiger Arbeit,
- selbstständiger Arbeit (hier ist Einkommen der erwirtschaftete Überschuss, also dem Gewinn vor den Steuern),
- einem Gewerbebetrieb,
- einem Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,
- Vermietung und Verpachtung (Ausnahme: Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II werden nicht berücksichtigt).
Weiter sind folgende bezogene Leistungen Einkommen, das auf das ALG 2 angerechnet wird:
- Kindergeld (Ausnahme: der Leistungsempfänger weist nach, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat)
- Kapitaleinkünfte,
- Unterhaltszahlungen,
- Krankengeld.
- Leistungen nach dem Wehrsold- oder Zivildienstgesetz,
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
- Einkommen eines Inhaftierten, (Ausnahme: Hausgeld und Taschengeld)
- Entschädigungsleistungen für einen Vermögens- oder Sachschaden,
- Verletztenrente (so eine jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts)
Auch Einkommen, das nur einmalig, etwa einmal jährlich, erzielt wird, etwa Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikation oder eine Steuerrückzahlung, ist auf das Arbeitslosengeld 2 anzurechnen. Diese einmaligen Einnahmen werden auf das Jahr umgelegt und somit in Teilbeträgen angerechnet.
Selbst eine Erbschaft wird als Einkommen und nicht als Vermögen bei Hartz IV angerechnet.
Also überlege, was Du genau machen willst.
Tschüß