Alg 2 und fördermittel

hallo
ich habe gehört, dass ein alg-2er im gegensatz zu einem alg-1er, bei einer existenzgründung keinen anspruch auf fördermittel, gründungszuschuss hat. stimmt das?

jana

Hallo Jana,

das stimmt zu 50% - der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach SGB III. Zu den Voraussetzungen gehört der ALG 1-Bezug bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und ein Restanspruch von mind. 90 Tagen

Diese Voraussetzungen erfüllt der ALG 2-Empfänger nicht, es sei denn, er bezieht ALG 1 und ALG 2 nur aufstockend

Aber auch ein ALG 2-Empfänger kann gefördert werden, wenn er durch die Selbständigkeit seine Hilfebedürftigkeit verringert und/oder in absehbarer Zeit beendet

  • die bisherigen Leistungen können weiter gezahlt werden (Regelleistung, Miete, KV)
  • Einstiegsgeld nach § 16 b SGB II (bis zu zwei Jahre, meist 50% der Regelleistung)
  • Darlehen oder Zuschüsse zu Investitionen nach § 16 c SGB II (meist bis 5.000 EUR) - das Darlehen ist zinslos, die Ratenrückzahlung schmälert den Gewinn

Ansonsten gelten die normalen Hinzuverdienstgrenzen, wobei hier nur der Gewinn gesehen wird