ALG 2 und nachträglich Insolvenzgeld

Hallo!

Die Mitarbeiterin eines zahlungsunfähigen Unternehmens erhielt keinen Lohn. Das Jobcenter sprang ein und zahlte Hilfe zum Lebensunterhalt. Monate später erhält die Mitarbeiterin Insolvenzgeld in Höhe des vom Arbeitgeber nicht gezahlten Nettolohns.

Das Geld, das die Betroffene damals vom Jobcenter erhielt, wurde zunächst als Darlehen gezahlt. Als aber monatelang kein Lohn einging, wurde das Darlehen zur nicht rückzahlbaren Regelleistung gemacht. Dadurch entsteht mit dem Insolvenzgeld im Nachhinein eine Überzahlung für den Zeitraum ohne Lohn. Für das Jobcenter zählt der Zuflussmonat. Von daher wird sich das Jobcenter nicht für die Finanzen der Frau interessieren, die mittlerweile keine Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nimmt.

Die Betroffene ist der Meinung, dass die Überzahlung nicht richtig sein kann. Wie ist hier vorzugehen?

Gruß
Wolfgang

Wenn ALG II fließt und gleichzeitig noch Ansprüche des Leistungsbeziehers gegen Dritte bestehen (wegen Unterhalt, Gehalt usw.), dann gehen diese Ansprüche automatisch auf das JobCenter über, sagt SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen. Zumindest in der Höhe des fließenden ALG II.

Insofern wäre hier gar kein ALG II als Darlehen fällig. Sondern vielmehr allerhöchstens eine Abtretung laut Absatz 4 ebenda: „(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen.“

Ob dann der alte Chef später zahlt oder ob es Insolvenzgeld gibt, das sollte dann mit dem geleisteten ALG II verrechnet werden, wenn diese ursprüngliche Zahlung fällig war - das Gehalt also laut Vertrag, also meist damals zum Monatsende, das Insolvenzgeld ab einem entsprechenden Bescheid.

Zur Anrechnung des Inso-Geldes während des ALG II siehe da. Wird es aber erst nach Ende des Bezugs von ALG II fällig, kann es nicht darauf angerechnet werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

Guten Abend!

Zunächst vielen Dank für Deine Antwort.

So ganz bin ich daraus noch nicht schlau geworden. Nachgefragt:

Zur Anrechnung des Inso-Geldes während des ALG II siehe da.
Wird es aber erst nach Ende des Bezugs von ALG II fällig, kann
es nicht darauf angerechnet werden.

Die Betroffene arbeitete während des Sommers im vorigen Jahr. Der Arbeitgeber zahlte keinen Lohn, so dass die Beschäftigte Leistungen vom Jobcenter erhielt.

Der Arbeitgeber ist mittlerweile in der Insolvenz, der Betrieb existiert nicht mehr und die frühere Angestellte arbeitet längst anderweitig. Sie bezieht auch keine Leistungen vom Jobcenter. Heute nun trifft das Insolvenzgeld als Lohnersatzzahlung für die Monate im vergangenen Sommer ein.

Müssen aus dem heute eingetroffenen Insolvenzgeld für z. B. die Monate Mai, Juni, Juli die damals vom Jobcenter bezogenen Leistungen für Mai, Juni, Juli zurückgezahlt werden?

Gruß
Wolfgang

Hi,

Die Betroffene ist der Meinung, dass die Überzahlung nicht
richtig sein kann. Wie ist hier vorzugehen?

am besten gar nicht. Sie sollte froh darüber sein, dass das Darlehen als Beihilfe umgewandelt wurde und nicht komplett zurückverlangt wird, sondern lediglich das Insolvenzgeld korrekt im Zuflussmonat als Einkommen angerechnet wird.

Gruß
Ingo

Heute nun trifft das Insolvenzgeld als
Lohnersatzzahlung für die Monate im vergangenen Sommer ein.

Müssen aus dem heute eingetroffenen Insolvenzgeld für z. B.
die Monate Mai, Juni, Juli die damals vom Jobcenter bezogenen
Leistungen für Mai, Juni, Juli zurückgezahlt werden?

Bei Einkommen, das korrekt fließt, ist der Zuflussmonat entscheidend für eine Anrechnung beim Bedarf an ALG II. Ist der Bedarf beendet, gibt es keine Anrechnung mehr, auch nicht nachträglich.

Bei Einkommen, das eigentlich schon fällig ist, vor oder während des Bezugs von ALG II, aber nicht korrrekt fließt, „gehen diese Ansprüche automatisch auf das JobCenter über, sagt SGB II § 33“, siehe oben.

Wann das Insolvenzgeld im Beispielfall fällig war, entnehme man den Unterlagen. Hier wird aber deutlich, dass das nicht einfach ist: http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzgeld .

Ist dem Jobcenter die Frage nach der Fälligkeit und nach § 33 SGB II zu kompliziert, geht es sicher vom Zuflussmonat aus. Liegt der Zuflussmonat dann nach Beendigung des Bezugs von ALG II wegen Aufnahme von Arbeit und Zufluss von genügend Gehalt, dann gibt es auch keine Rückforderung des alten ALG II.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Guten Morgen!

Bei Einkommen, das eigentlich schon fällig ist, vor oder
während des Bezugs von ALG II, aber nicht korrrekt fließt,
„gehen diese Ansprüche automatisch auf das JobCenter über,
sagt SGB II § 33“, siehe oben.

Wann das Insolvenzgeld im Beispielfall fällig war …

Genau das ist der Knackpunkt.

Ist dem Jobcenter die Frage nach der Fälligkeit und nach § 33
SGB II zu kompliziert …

Das ist offensichtlich der Fall. Wobei die Materie tatsächlich nicht ganz einfach ist.

Liegt der Zuflussmonat dann nach Beendigung des Bezugs von ALG
II wegen Aufnahme von Arbeit und Zufluss von genügend Gehalt,
dann gibt es auch keine Rückforderung des alten ALG II.

Schaun mer mal. Danke!

Gruß
Wolfgang

Guten Morgen!

Wie ist hier vorzugehen?

am besten gar nicht.

Nach näherer Beschäftigung mit der Materie wird es wohl so laufen. Danke!

Gruß
Wolfgang