Hallo!
Wird eine Steuerrückzahlung (ca. 1000-2000 EUR) auf das ALG II angerechnet? Wenn nicht, muss sie trotzdem angegeben werden?
Ich frage, weil ich nicht weiß, ob sie zum anzurechnenden Einkommen zählt oder zu nicht anzurechnendem Einkommen, welches nicht dem gleichen Zweck wie das ALG II dient (ich kenne die genaue Definition nicht mehr).
Es handelt sich bei der Steuer-Rückerstattung ja um Werbungskosten, welche vorher durch den Arbeitnehmer investiert wurden (z.B. Einsatzwechseltätigkeit mit mehrfachem täglichen Ortswechsel, auf Deutsch: Außendienst mit privatem PKW).
Es handelt sich z.B. um ein Brutto-Jahreseinkommen von ca. 18.000 EUR (reiner Lohn) und Werbungskosten in Höhe von ca. 13.000 EUR. Dies kommt zustande, da der Arbeitgeber nur 0,20 EUR pro Kilometer erstattet hat, gesetzlich aber 0,30 EUR angerechnet werden. Insgesamt ergäbe dies eine Rückerstattung von ca. 2000 EUR.
Hallo!
Wird eine Steuerrückzahlung (ca. 1000-2000 EUR) auf das ALG II
angerechnet? Wenn nicht, muss sie trotzdem angegeben werden?
!! jegliche Einkünfte müssen angegeben werden; Steuerrückerstattung wird voll verrechnung . ARGE ist berechtigt, beim Finanzamt anzufragen, ob Steuerrückerstattung erfolgte; FA erteilen Auskünfte.!!
Ich frage, weil ich nicht weiß, ob sie zum anzurechnenden
Einkommen zählt oder zu nicht anzurechnendem Einkommen,
welches nicht dem gleichen Zweck wie das ALG II dient (ich
kenne die genaue Definition nicht mehr).
!! Alles Weitere uninteressant; HartIV sind alle Einkommen unverzüglich anzugeben; !!
Es handelt sich bei der Steuer-Rückerstattung ja um
Werbungskosten, welche vorher durch den Arbeitnehmer
investiert wurden (z.B. Einsatzwechseltätigkeit mit mehrfachem
täglichen Ortswechsel, auf Deutsch: Außendienst mit privatem
PKW).
Es handelt sich z.B. um ein Brutto-Jahreseinkommen von ca.
18.000 EUR (reiner Lohn) und Werbungskosten in Höhe von ca.
13.000 EUR. Dies kommt zustande, da der Arbeitgeber nur 0,20
EUR pro Kilometer erstattet hat, gesetzlich aber 0,30 EUR
angerechnet werden. Insgesamt ergäbe dies eine Rückerstattung
von ca. 2000 EUR.
Hallo
Wird eine Steuerrückzahlung (ca. 1000-2000 EUR) auf das ALG II
angerechnet? Wenn nicht, muss sie trotzdem angegeben werden?
!! jegliche Einkünfte müssen angegeben werden;
Das stimmt.
Steuerrückerstattung wird voll verrechnung .
Da habe ich aber eine andere Information.
Ich denke, dass die Steuererstattung ein Einkommen ist, das generell als Darlehen gilt, dass du dem Staat geleistet hast, also nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen ist.
Das ist ja Geld, das dir eigentlich in der Zeit als du (oder Mr X, oder um wen es hier auch imer geht) noch am arbeiten warst, zugestanden hätte. Da du es damals nicht bekommen hast, war da eine Summe, die dir gehörte, aber vorläufig noch der Staat besaß, also so viel wie ein Vermögen, das du verliehen hast.
Mr X müsste also schauen, wieviel Vermögen er besitzt, ob das nicht evtl. zu viel ist.
Google doch mal mit „Steuerrückerstattung ALG II“ oder … Hartz4 oder … Hartz 4 oder …alg2
Oder frag mal bei tacheles-sozialhilfe.de nach.
Viele Grüße
Simsy
Hallo!
!! jegliche Einkünfte müssen angegeben werden;
Steuerrückerstattung wird voll verrechnung . ARGE ist
berechtigt, beim Finanzamt anzufragen, ob Steuerrückerstattung
erfolgte; FA erteilen Auskünfte.!!
Steuerrückerstattungen unterliegen dem sog. Zuflussprinzip und werden voll angerechnet. Die Leistungen werden entsprechend gekürzt.
Siehe Seite 32
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…
Es gibt zwar ein gegenteiliges Urteil, aber das ist nicht bindend, meines Wissens, da es nur ein SG-Urteil ist.
http://www.alg-2.info/info_argumente/sg-leipzig0508/
!! Alles Weitere uninteressant; HartIV sind alle Einkommen
unverzüglich anzugeben; !!
Genau. Ganz Wichtig, denn sonst ist es Sozialbetrug (bitte nicht auf korrekten Ausdruck festnageln IANAL).
Marion
Hallo
Es gibt zwar ein gegenteiliges Urteil, aber das ist nicht
bindend, meines Wissens, da es nur ein SG-Urteil ist.
http://www.alg-2.info/info_argumente/sg-leipzig0508/
Es gibt aber bestimmt schon andere Urteile in anderem Zusammenhang darüber, ob eine Steuerrückerstattung Einkommen oder Vermögen ist.
Wenn es Einkommen wäre, müssten ja Arbeitnehmer darauf nochmal Steuern zahlen.
MfG Simsy
Hallo Simsy,
Zusammenhang darüber, ob eine Steuerrückerstattung Einkommen
oder Vermögen ist.
Das kann sein, aber ich habe nicht intensiv danach gesucht 
Wenn es Einkommen wäre, müssten ja Arbeitnehmer darauf nochmal
Steuern zahlen.
Das SGB hat ja mit dem ‚normalen‘ Steuerzahler nichts zu tun. Hier geht es ja darum, dass das Geld, das die Hilfeempfänger haben, oder ihnen eben von vorherigen Zeiten erst später zufließt verwenden, um die Hilfeleistung zu reduzieren.
Nach SGB ist das eben Einkommen, da die Leute dann ja definitiv Geld haben.
Wo das dann her kommt und ob es Einkommen im Sinne des EkStG. ist, spielt hier keine Rolle. Das ist der Unterschied.
Könnte man die Steuererklärung während des lfd. Jahres machen, und wäre eine Steuerrückzahlung erfolgt, als sie noch keine Leistungsempfänger waren, wäre es dem Vermögen zugerechnet worden. So wird es aber als Einkommen gerechnet.
Marion