ALG 2 während Elternzeit; eheähnliche Gemeinschaft

Hallo und Guten Tag,

eine Frage zu nachfolgend geschilderter Situation:

Frau A und Herr B leben gemeinsam in eheähnlicher Gemeinschaft und erwarten im August diesen Jahres ihr erstes gemeinsames Kind; Frau A ist derzeit in Mutterschutz war vorher arbeitslos, Empfänger von ALG 1; möchte jedoch mit Ende des Mutterschutzes gerne wieder Arbeiten gehen dafür soll Herr B dann in den Erziehungsurlaub.

Der Anspruch auf Erziehungsgeld (Budget oder auch Regelbetrag) scheint sehr gering, da im Vorjahr beide arbeiten waren und gemeinsam mehr als 22.086€/30.000€ verdient haben.
Bekommen werden sie also Kindergeld und das Gehalt von Frau A, sobald diese eine Anstellung gefunden hat; Anspruch auf ALG 1 besteht nach dem Mutterschutz für noch verbleibende 7 Tage.

Wovon leben, wenn Frau A nicht sofort eine Anstellung findet oder zuwenig für die kleine Familie verdient?

Meines Erachtens:
Regelsatz von 345€ für Herrn B + Regelsatz von 207€ für Kind + Regelsatz von 345€ für Frau B (Einschränkung:solange ohne Job) + Aufwendung für Wohnung mit Anrechnung Kindergeld von 154€ als Einkommen des Kindes.

Richtig? oder hab ich hier einen Denkfehler?

Oder kann das Amt hier sogar sagen, wenn Frau A eh arbeitslos ist, muß Sie sich um das Kind kümmern und finanzielle Unterstützung gibt es schon gleich gar nicht, weil Herr B würde ja Geld verdienen, wenn er sich nicht freiwillig für das Erziehungsjahr gemeldet hätte?

Vielen Dank, daß Du Dir die Zeit genommen hast, diese verzwickte Situation zu erfassen.

Danke und Grüße
Anja

Hallo,

Meines Erachtens:
Regelsatz von 345€ für Herrn B + Regelsatz von 207€ für Kind +
Regelsatz von 345€ für Frau B (Einschränkung:solange ohne Job)

  • Aufwendung für Wohnung mit Anrechnung Kindergeld von 154€

die Regelleistungen für Ehepartner betragen 311€, für Kinder bis 14 207€. Daneben gibt es Kosten für Unterkunft und Heizung, außerdem werden ALGII-Empfänger krankenversichert.

Auf das ALGII wird bei vorangehendem ALGI-Bezug noch ein zeitlich befristeter Zuschlag gezahlt, abhängig von der Höhe des vorangehenden ALGI-Bezugs.

als Einkommen des Kindes.

Das Kindergeld ist Einkommen der Eltern (nicht des Kindes!). Es wird auf den ALGII-Anspruch angerechnet.

Daneben gibt es noch das Erziehungsgeld (300/ 450€), dass nicht auf das ALGII angerechnet wird.

Da kommt ein erkleckliches Sümmchen zusammen, mancher Berufstätige kann da nur ungläubig staunen.

Gruß, Bernd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]