[Alg] Erlasse des Finanzministeriums im Netz?

Hallo Leute,

kann mir jemand den Text folgendes Erlasses des Finanzministeriums zukommen lassen:

„90, Teil 1, S. 109“

Vor der 90 steht noch ein Wort, das ich aber nicht kenne. Möglicherweise das Wort „Erlass“. Weiß ich aber nicht genau.

Wäre echt nett.

VIELEN DANK
S.

Hallo,

kann der gesuchte Erlass zufällig die folgende Fundstelle haben?

BMF vom 07.02.1990, BStBl. 1990 Teil I, S. 109
(„Einkommensteuerrechtliche Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege“)

Im Netz habe ich leider keinen Text finden können - zumindest nach kostenlosen Angeboten habe ich vergeblich gegoogelt. Vielleicht wirst Du z.B. im Jura-Bereich der nächsten Unibibliothek fündig?

Gruß
GM

Hallo GM,

ja, vielen Dank. Genau den Text meinte ich.
Gott sei Dank hab ich den Text gelesen, der auf meinen Fall absolut nicht zutrifft.

Wieder Mal falsche Auskunft einer Behörde, um genau zu sein, des Finanzamtes.

Ich will´s erklären:

Meine Frage an das Finanzamt ging von folgender Konstellation aus:

Pflegebedürftige Großmutter wird von ihrer Enkelin versorgt die dafür € 400,00 bekommt.
€ 200,00 direkt von der Pflegekasse (Pflegestufe 1). Dieser Betrag muss nicht „angemeldet“ werden, wenn er im familiären Bereich bleibt. Soviel haben wir selbst heraus gefunden.

Die anderen € 200,00 kommen vom Sohn der Großmutter, also dem Vater der betreuenden Enkelin.

Frage nun an das Finanzamt, ob dies ein Minijob ist, der angemeldet werden muss.

Der Finanzbeamte nahm Bezug auf diesen Erlass und meinte, nein, ist kein Arbeitsverhältnis.

Da ich solche Aussagen von Behörden immer gerne schriftlich habe bzw. wissen möchte, worauf sich entsprechende Antworten beziehen, nahm er Bezug auf den entsprechenden Erlass.

Und siehe da: Der Erlass trifft auf obigen Fall absolut nicht zu. D. h., darauf kann man sich dann im Streitfall auch nicht berufen.

Es ist einfach ärgerlich von Behörden immer wieder solche falschen Auskünfte zu bekommen, auf die man sich dann im Endeffekt nicht verlassen/berufen kann.

Bin im Moment grad sauer.
Falls du beim Finanzamt arbeitest: Tschuldigung. Ich beruhig mich auch wieder.

Danke trotzdem
S.

„90, Teil 1, S. 109“

http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/webdateien/…

hi, dein letzter satz hat mich zum lächeln gebracht… ich kenn das gefühl irgendwie, aber egal.
viell. sollte das finanzamt schriftlich befragt werden (weil ja offenbar rechtssicherheit gewünscht ist). es gibt die sog. verbindliche auskunft. allerdings kann ein derartiger antrag auch abgelehnt werden. zu den entsprechenden vorausetzungen kann ich im moment von zu hause aus nichts sagen. sorry.
falls gewünscht, meld ich mich morgen noch mal.
okay? bye.

falls gewünscht, meld ich mich morgen noch mal.

oder doch gleich… schau mal hier:

http://www.rhein-neckar.ihk24.de/…/recht/steuerrec…

frage 30:

  1. Gibt es auch außerhalb einer Außenprüfung verbindliche Auskünfte vom Finanzamt?
    Ja, denn gerade im Steuerbereich begegnen dem Unternehmer häufig komplizierte und un-übersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Es kommt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und daraus resultierender steuerlicher Konsequenzen. Darüber hinaus verkompliziert die sich ständig verändernde Gesetzeslage und Rechtsprechung die steuerliche Beurteilung. Dies kann zu Problemen mit der Steuerverwaltung führen.

[MOD] Link klickbar gemacht. Zitat gekürzt.

Hallo,

wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird, kann man mit einem Einspruch dagegen vorgehen! Aber nur gegen die Ablehnung - nicht gegen die Auskunft. An die Auskunft sind aber immerhin der Steuerpflichtige *und* das Finanzamt gebunden.

Grüße
GM

Hallo,

Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung, die nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes hat. Daher ist ein Rechtsbehelf dagegen nicht gegeben. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) möglich, in dem die rechtliche Beurteilung der Finanzbehörde ihren Niederschlag gefunden hat.

Vor einiger Zeit hatten wir auch eine Diskussion
/t/artikel-wurde-geloescht–231/3389127

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um eine
Wissenserklärung, die nicht den Charakter eines
Verwaltungsaktes hat. Daher ist ein Rechtsbehelf dagegen nicht
gegeben. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen den Verwaltungsakt
(Steuerbescheid) möglich, in dem die rechtliche Beurteilung
der Finanzbehörde ihren Niederschlag gefunden hat.

Halb richtig. Die Auskunft selbst kann man nicht anfechten, wohl aber die Verweigerung einer solchen. Und bevor noch ein Zweifel kommt: Ich weiß, was ich gesehen habe - da habe ich schon dem einen oder anderen Fall damals auf der Rechtsbehelfsstelle zu gehabt - wo ich stattgeben und den Fall zusammensuchen musste… und ich glaube kaum, dass sowas als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwärter missbraucht wird…

Grüße
GM

Hallo Grübelmonster,

Jetzt habe ich nochmal bei Haufe im Kommentar nachgeschaut und wir haben beide recht.

Also ich fasse zusammen:

Wird die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt, ist dies ein Verwaltungsakt, der mit einem Einspruch und dann einer Verpflichtungsklage angefochten werden kann.

Wird eine verbindliche Auskunft erteilt, ist der Antragsteller aber nicht damit zufrieden, muss er die entsprechenden Bescheide abwarten und dann gegen diese Einspruch einlegen.

Man kann ja mal drüber diskutieren, da musst du nicht gleich schreien (siehe deine Überschrift) :wink:

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda!

Jetzt habe ich nochmal bei Haufe im Kommentar nachgeschaut und
wir haben beide recht.

Also ich fasse zusammen:

Wird die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt, ist
dies ein Verwaltungsakt, der mit einem Einspruch und dann
einer Verpflichtungsklage angefochten werden kann.

Wird eine verbindliche Auskunft erteilt, ist der Antragsteller
aber nicht damit zufrieden, muss er die entsprechenden
Bescheide abwarten und dann gegen diese Einspruch einlegen.

wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird, kann man mit einem Einspruch dagegen vorgehen! Aber nur gegen die Ablehnung - nicht gegen die Auskunft. An die Auskunft sind aber immerhin der Steuerpflichtige *und* das Finanzamt gebunden.

Also - meine Rede. Fand es nur seltsam, dass du mir widersprochen, aber gleichzeitig meine Aussage bekräftigt hattest - so im Sinne „nein, der StPfl ist an die Auskunft gebunden (egal wie die ausfällt)“. Ansonsten schiebe ich’s mal auf die Hitze und unsere letzte „Lesartverschiedenheit“…

Schöne Grüße zurück

GM