Hallo,
habe mal eine Frage: „Wenn ein polnischer Mitbürger, der ja hier noch keine Arbeitserlaubnis bekommt, sich selbständig macht und dann nichts mehr zu tun hat, bekommt dieser Mann ALG oder Hartz IV, also die alte Sozialhilfe?“ Für kurze Antwort wäre ich dankbar.
Gruß
Hi,
ALG bekommt er sicher nicht, da er ja vorher hier keine sozialversicherungspflichtige Arbeit ausgeübt hat.
ALG2 bekommt er, wenn er
- sich rechtmäßig in D aufhält
- mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig ist
- bedürftig ist
Gruß
Nelly
Hallo!
- sich rechtmäßig in D aufhält
- mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig ist
Ist er das, wenn er keine Arbeitserlaubnis hat? Also ich sehe da eigentlich einen Fall für die Sozialhilfe. Er kann ja nicht in Arbeit vermittelt werden, wenn er, wie der Fragestellter sagt, keine Arbeitserlaubnis hat.
Florian.
Hallo!
- sich rechtmäßig in D aufhält
- mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig ist
Ist er das, wenn er keine Arbeitserlaubnis hat?
Er muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis haben und körperlich/gesundheitlich in der Lage sein, tägl. mind. 3 Std. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dann erfüllt er diese Voraussetzungen.
Also ich sehe
da eigentlich einen Fall für die Sozialhilfe.
ALG 2 ist Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Die bisherige „Allgemeine Sozialhilfe“ gibt es nicht mehr*
Alle Erwerbsfähigen Arbeitslosen zwischen 15 und 65 bekommen - wenn sie die sonstigen Voraussetzuengen erfüllen - ALG 2 . Die tatsächliche Vermittelbarkeit bzw. das „dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen“ spielen dabei keine Rolle.
Ab 65 bzw. bei sog. Erwerbsunfähigkeit gibt es Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Für Asylbewerber gibt es gesonderte Leistungen.
*) es gibt auch noch allgemeine Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII. Aber diese kommt nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zum Tragen.
Gruß
Nelly
Hallo nochmal,
er hat keine Arbeitserlaubnis. Er war selbständig. Anders geht es für poln. Mitbürger ja noch nicht. Und er kann keinen normalen Job annehmen. Muß er dann nicht zurück?
Gruß
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Aufenthaltsrecht ex lege
Hallo!
Er muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis haben
Nein muss er nicht, das wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Er muss rechtmäßig aufhältig sein - die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes eines Unionsbürgers ist aber von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abhängig. Sind also die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechtes gegeben, dann ist der Unionsbürger selbst dann rechtmäßig aufhältig, wenn er sich rechtswidrig keine Aufenthaltserlaubnis besorgt. Es bleibt also nur eine Ordnungswidrigkeit übrig.
In der Praxis erweist es sich als durchaus nicht leicht, dies den Behörden klar zu machen, es ist aber ständige Judikatur des EuGH.
Gruß
Tom
Arbeitsfähig ist nur, wer auch arbeiten darf!
Hallo!
Er muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis haben und
körperlich/gesundheitlich in der Lage sein, tägl. mind. 3 Std.
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dann erfüllt er
diese Voraussetzungen.
Mir ist der Unterschied zwischen Sozailhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende durchaus bewusst. Dankeschön. Aber in meiner Ausgabe des SGB ist da ein zwölftes Buch, das immer noch mit der Überschrift Sozialhilfe versehen ist. Ich frage mich ob es Sinn macht, in einer Antwort einfach mal Dinge anzubringen, die mit der Frage nichts zu tun haben.
Ich habe mich gefragt, ob jemand, der nicht arbeiten darf, tatsächlich arbeitsfähig im Sinne des SGB II sein kann. Ich habe da meine Zweifel gehabt die durchaus berechtigt sind.
Ich kenne mich im Ausländerrrecht nicht aus, so dass ich auf anhieb nicht beurteilen kann, ob jemandem aus Polen üblicherweise eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann. Wenn dem so ist, besteht der Anspruch. Wenn dem aber nicht so ist, dann kann man jemanden nicht als arbeitsfähig bezeichnen, dem es gesetzlich verboten ist, eine Arbeit aufzunehmen.
Ach so, bevor man hier nur so rumerzählt, was ich hier sage habe ich mir nicht ausgedacht. Ich hab es vermutet, weil es logisch ist, aber man kann ja auch mal nachlesen und dann § 8 II SGB II entdecken, in dem es heißt, dass Ausländer nur dann erwebsfähig sind, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäfftigung erlaubt werden könnte.
Florian.
Hallo,
du wirst wohl recht haben, dein Juristendeutsch ist selbst mir zu hoch.
Ich meinte eigentlich auch gar nicht konkret das Papier, wo „Aufenthalstserlaubnis“ draufsteht (ich weiß gar nicht, ob es die überhaupt noch gibt), sondern ich wollte damit nur ausdrücken, dass er sich eben rechtmäßig hier aufhält. Da Polen inzwischen zur EU gehört, wäre das in diesem Fall ja gegeben.
Gruß
Nelly
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Hallo!
Da
Polen inzwischen zur EU gehört, wäre das in diesem Fall ja
gegeben.
Ich wollte eigentlich nur einem weit verbreiteten Missverständnis vorbeugen. Ich habe im Übrigen Zweifel, ob die Person rechtmäßig aufhältig ist, wobei man das natürlich nur bei Kenntnis aller Umstände klären könnte. EU Bürger haben kein unbedingtes Aufenthaltsrecht im EU Ausland.
Gruß
Tom
Also meines Wissen nach brauchen doch nur Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis. (lasse mich aber gerne eines besseren belehren). Und bisher habe ich noch keienen Asylbewerber aus Polen gesehen. Also wenn er kein Asylbewerber ist braucht er auch keine Arbeitserlaubnis. Da liegt für mich auch wirklich die Frage nach dem rechtmäßigen Aufenthalt nahe! Sollte er tatsächlich Asylbewerber sein, könnte er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Sind in der ersten Zeit um einiges geringer wie Sozialhilfe oder ALG II, und kann nach 3 Jahren auf die Höhe von den ALG II Leistungen aufgestockt werden unter bestimmten Bedingungen.
Sollte er sich tatsächlich nicht in D aufhalten dürfen, bezweifel ich das er von irgendwo überhaupt Leistungen erhält.
Rebecca