Hallo,
angenommen, am 14.01.0909 aus Reha als arbeitsfähig entlassen. Ab 15.01.2009 weiter AU geschrieben durch Arzt vor Ort.
Krankenkasse verweigert rückwirkend Geld.
Wenn man sich jetzt arbeitslos meldet, hat man dann rückwirkend zum 15.01. Anspruch auf Alg?
Da ja Krankengeld verweigert wird.
Am 21.01.09 vorsorglich Hartz-IV-Zuschuss beantragt, da von der KK der Bescheid kam, dass rückwirkend kein KRG gezahlt wird, aber noch eine AU besteht bis 06.02.09.
MOD: Titel archivtauglich gemacht
Alg-I-Anspruch auch rückwirkend?
Hallo,
Wenn man sich jetzt arbeitslos meldet, hat man dann rückwirkend zum 15.01. Anspruch auf Alg?
bewilligt wird immer nur ab Tag der Antragstellung. Rückwirkende Bewilligung wäre mir nicht bekannt. Zudem muss Anspruch auf ALG I überhaupt bestehen.
Am 21.01.09 vorsorglich Hartz-IV-Zuschuss beantragt, da von der KK der Bescheid kam, dass rückwirkend kein KRG gezahlt wird, aber noch eine AU besteht bis 06.02.09.
Dann wird der Anspruch ab 21.01. berechnet bzw. geprüft.
TM
MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert
Ja aber, wenn man bei einem Leistungsträger Anspruch auf KRG hat, da man noch nicht ausgesteuert ist, dann geht man doch bei einer AU vom Arzt erst mal davon aus, dass es weiter KRG gibt.
Wenn die Kasse dann aber 10 Tage später erst mitteilt, dass es kein KRG gibt und zwar rückwirkend, wo soll man dann für die Tage Geld herbekommen??
Man kann doch sowas nicht wissen! Wegen AU eigentlich kein Alg I, da nicht vermittelbar, und die AA ist ohnehin der Meinung, dass die KK zahlen müsste.
Und wenn man das als Normalsterblicher nicht weiß, was soll man denn dann machen??
Eigentlich hat man doch die Meldepflicht bei einem Leistungsträger eingehalten! Wenn der dann rückwirkend verweigert, müsste die rechtzeitige Meldung doch auch für einen anderen Leistungsträger angerechnet werden!
MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert
Hallo,
mehr kann ich dir leider nicht sagen. Ich weiß nur, dass es da häufig Probleme gibt, wenn die Leute nach der Reha wieder eine Krankmeldung erhalten, und sich die Kassen querstellen.
Stelle deine Frage doch mal speziell nur zum Thema Anspruch auf Krankengeld nach Reha im Versicherungsbrett.
TM
MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert
Da die Krankenkasse ein Sozialleistungsträges ist, kann solch ein Antrag auf Krankengeld möglicherweise nach § 16 SGB I in einen Antrag auf Alg II nach SGB II umgedeutet werden. Da würde er zu dem Zeitpunkt gestellt gelten, als das Krankengeld beantragt wurde.
Jedenfalls werden so regelmäig ALG I-Anträge in Alg II-Anträge umgedeutet.
Da die Krankenkasse beraten muss, ist auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund fehlender Beratung denkbar.