Guten Morgen,
es steht eine Frage über den Anspruch von ALG I im Raum.
Eine Zeitarbeitsfirma hat innerhalb einer bestehenden Probezeit einer Mitarbeiterin gekündigt, weil die Firma, der diese Mitarbeiterin überlassen wurde, sie von jetzt auf gleich abmeldete und die Zeitarbeitsfirma keine andere Beschäftigung für diese hatte. Sie war seit dem 01.07.2012 über diese Zeitarbeitsfirma tätig. Seit dem 01.04.2011 war sie über eine andere Zeitarbeitsfirma beschäftigt, die diese Mitarbeiterin (MA) allerdings aus innerbetrieblichen Gründen zum 30.06.2012 ebenfalls kündigen mussten, weswegen sie die Zeitarbeitsfirma wechselte. Nachdem sie nun vergangene Woche gekündigt wurde, meldete sie sich bei der Bundessgentur für Arbeit arbeitsuchend und suchte am vergangenen Montag die Geschäftsstelle dieser (die Arbeitsagentur) auf, um sich persönlich arbeitsuchend zu melden. In diesem Gespräch, bei dem ihr guter Freund ebenfalls anwesend war, teilte man ihr ihren ungefähren Anspruch mit. Demnach sieht es so aus, dass die Antragsstellerin wohl zunächst ihren Anspruch, den sie vor mehr als zwei Jahren nach Ende ihrer Ausbildung hatte, komplett ausschöpfen müsse, bevor ein neuer Anspruch, der aus ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in den Zeitarbeitsfirmen resultiert, geltend gemacht werden kann.
Die Antragsstellerin würde nun gern wissen, ob dies wirklich stimmt, denn sie hat gelesen, dass, wenn ein alter Anspruch älter als zwei Jahre ist und man in dieser Zeit auch mindestens ein Jahr lang sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, der alte Anspruch damit erloschen ist und nur noch der neue Anspruch aus den Arbeitsverhältnissen des vergangenen Jahres greift.
Grüße