ALG I nach Kündigung Teilzeitbeschäftigung

Liebe Experten,

eine Frage, zu der ich auch durch googeln nicht schlauer wurde als vorher, ich bitte um Verständnis, da ich keinerlei Vorbildung auf diesem Gebiet habe:
mal angenommen, jemand ist (unbefristet) 14 Stunden/Woche ganz regulär angestellt (Bruttomonatsgehalt: 1400 Euro). Nun wird (nach knapp 2 Jahren Beschäftigung) die Arbeitsstelle gekündigt. Derjenige meldet sich gleich brav bei der Arbeitsagentur, um sich zunächst arbeitssuchend zu melden. Bei diesem Anruf wird ihm mitgeteilt, daß er keinerlei Anspruch auf ALG I hat (da Beschäftigung

Hallo Michael,

Liebe Experten,

eine Frage, zu der ich auch durch googeln nicht schlauer wurde
als vorher, ich bitte um Verständnis, da ich keinerlei
Vorbildung auf diesem Gebiet habe:
mal angenommen, jemand ist (unbefristet) 14 Stunden/Woche ganz
regulär angestellt (Bruttomonatsgehalt: 1400 Euro). Nun wird
(nach knapp 2 Jahren Beschäftigung) die Arbeitsstelle
gekündigt. Derjenige meldet sich gleich brav bei der
Arbeitsagentur, um sich zunächst arbeitssuchend zu melden. Bei
diesem Anruf wird ihm mitgeteilt, daß er keinerlei Anspruch
auf ALG I hat (da Beschäftigung

Hallo,
er hatte keine weitere (Berufs-)tätigkeit, auch kein Studium o.ä.
Ist verheiratet mit jmd, der Vollzeit arbeitet. Beide haben Kinder.
Viele Grüße
Michael

Hallo,

mein Wühlen im SGB II hat mir keine sicheren Erkenntnisse gebracht. Sicher ist, mündliche Auskünfte sind nicht rechtsverbindlich. Klarheit verschafft man sich, indem man einen schriftlichen Antrag auf Alg stellt und den diesbezüglichen Bescheid abwartet. Sollte dieser nicht den eigenen Erwartungen entsprechen - dies wird im Bescheid begründet, kann man dies hier nochmals zur Diskussion stellen. Eine der Grundvoraussetzungen auf Alg ist, bereit zu sein, für eine Beschäftigung von mindestens15 Stunden wöchentlich.
Leider hat sich Jadzia Dax als Expertin hier verabschiedet.

Gruß
Otto

Hallo Michael,

ich kann hier nur meine Meinung wiedergeben:
Wenn Beiträge zur Arbeitslosenvers. gezahlt wurden, müsste dir in diesem Fall auch Arbeitslosengeld zustehen.
Eine Einschränkung im SGB dazu habe ich nicht gefunden.

Hast Du eine schriftliche Ablehnung von der Agentur für Arbeit erhalten ?
Der Ablehnungsgrund mit bezug auf das SGB würde mich einmal interessieren.

Gruß Merger

Hallo
wenn man telefonisch Auskünfte einholt kann sehr schnell auch einmal ein Mißverständnis entstehen,

Grundsätzlich würde beim geschilderten Sachverhalt ein Anspruch auf Alogeld1 bestehen. Da dafür müsste man aber auch arbeitslos im Sinne von § 138 SGB III sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html

Hiernach ist u.a. nicht arbeitslos wer weniger als 15 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Wenn im Antrag angegeben wird das man bereit ist wöchentlich 18 Stunden zu arbeiten löst sich das Problem.
Wer aber nur 14 Stunden -wie bisher- arbeiten will. ist eben nicht arbeitslos und hat dann auch keinen Anspruch auf AlG1

Gruß von TrixiMaus

Danke an alle, die geantwortet haben - Ihr habt mein Problem gelöst !
Viele Grüße
Michael