ALG I nach Studium

ALG I nach Studium (vorher sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)

Hey Leute,

Ich habe drei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Dabei rechtzeitige arbeitssuchend-Meldung und anschließend dann auch eine Arbeitlosmeldung bei Eintritt der Arbeitslosigkeit. Da ich aber ein paar Tage später mein Anschlussstudium angetreten habe, habe ich keinen Leistungsantrag gestellt, sondern eine Beendigungsmeldung gemacht bzw. bekommen als Meldegrund ist „Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)“ genannt. Dann nach Beendigung des zweiten Studiums (nicht ganz zwei Jahre später) eine neue Arbeitslosigkeit-Meldung und anschließend auch der Leistungsantrag. Der widerum wurde abgelehnt mit der Begründung, dass ja innerhalb der letzten 24 Monate keine 360 Tage Beschäftigung vorliegen.

Wie ist das nun mit der Anwartschaftszeit und meinem Anpruch?

LG >>lieber anonym, da aktuell

Hallo,

wenn du dich nach der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit damals auch arbeitslos gemeldet hast, hast du mit Sicherheit auch einen Antrag ausgehändigt bekommen. Den schnellstmöglich mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Denn auch wenn du nur für einen Tag Anspruch auf ALG I hattest, so bleibt dir dieser Anspruch für vier Jahre erhalten. Wenn du den Antrag nicht mehr hast, dann bei der AfA eine Zweitschrift aushändigen lassen. Denn die Ablehnung des jetzigen Antrags ist schon richtig. Es wird erst mal nur nach den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosigkeit geschaut.

Viel Glück

Okay, vielen Dank soweit majoma,

ja - ich habe den „alten“ Antrag hier noch. Würde es denn was für den aktuellen ändern, wenn ich den noch stelle oder bleibt es dabei, dass ich jetzt keinen Anspruch auf ALG I habe?

Hallo,

wenn du den Antrag damals nicht abgegeben hast, hast du nun leider keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Begründung, die du oben genannt hast, stimmt dann.

Gruß

Hallo Anonym,

leider erlöschen Ansprüche aus Zeiten, die länger als zwei Jahre zurückliegen. Bis auf fünf Jahre kann diese Frist verlängert werden, wenn man Wehr-/Zivildienst geleistet, Übergangs-/Mutterschafts-/Krankengeld bezogen, ein Kind erzogen oder z.B. ein Sabbatjahr genommen hat. Aber das ist bei Dir nicht der Fall.

Anders sieht es aus, wenn ein bereits erworbener Anspruch bewilligt und dann nicht voll ausgeschöpft wurde.
Beispiel: Für die wenigen Tage Arbeitslosigkeit vor dem Anschlußstudium hast Du einen Antrag gestellt und bewilligt bekommen über 18 Monate bzw. 540 Tage. Dann wurdest Du Student und hattest keinen Anspruch mehr. Aber dieser Anspruch ist mit über 500 Tagen noch erhalten und Du könntest eine Wiederbewilligung beantragen. Hier gilt eine Vier-Jahres-Frist.

Sorry. Du hast es damals bestimmt gut gemeint und dachtest, für die paar Tage machst Du keinen Aufstand und verzichtest auf einen Antrag und den ganzen Papierkram.

Die einzige Möglichkeit die ich noch sehe ist, dass Du Dich damals arbeitslos gemeldet und alle Fristen eingehalten hast. Möglicherweise kannst Du Dich darauf berufen und anmerken, dass Du die sozialrechtlichen Konsequenzen nicht überblicken konntest. Aber die Wahrscheinlichkeit halte ich für gering.

Da bleibt wohl nur der Gang zum Sozialamt. Mir fällt noch ein, den Sachbearbeiter da könntest Du fragen. Wenn es nur eine geringe Möglichkeit gibt, Dich in den Bezug von ALGI zu bringen, wird Dich die Kommune sicher gern dorthin abschieben um das ALGII zu sparen.

Ja aber klar ändert das was, für die paar Tage von vor über zwei Jahren beziehst du Alg und hast damit für „jetzt“ auch noch den Anspruch. Denn jetzt stellst du einen Wiederbewilligungsantrag, der auf den alten Anspruch „aufsetzt“.

Hoffe es wurde Widerspruch beim Arbeitsamt eingelegt gegen den Ablehnungsbescheid. Wenn der ALG I Anspruch einmal bestand und dies ist dokumentiert, dann bleibt er 4 Jahre bestehen, i.e. vor Ablauf der 4 Jahre erneujt Antrag stellen und der Anspruch kann aufgebraucht werden.Dazu gibt es beim Arbeitsamt auch Infobroschueren.

MfG
femalecentury