ALG I: Sperrzeit trotz neuem Job?

Hallo zusammen,

folgende fiktiver Fall: nach Arbeitslosigkeit (9 Monate mit Unterbrechungen) hat die Arge einen Job vermittelt. Am Ende des 1. Arbeitstag (Montag) kündigt der AN, weil er ein Angebot für einen anderen Job bekommt. Dieser Arbeitsvertrag beginnt am Freitag derselben Woche, d.h. nochmal _3_Tage_ arbeitslos. Die Arge verhängt erstmal 12 Wochen Sperrfrist, d.h. der Restanspruch auf ALG I erlischt.
Beide Jobs sind auf 6 Monate befristet und Teilzeit, der erste ist Callcenter-Tätigkeit mit 120h/Monat, der zweite im Einzelhandel mit 80h/Monat. Hier hat der AN langjährige Berufserfahrung und wird demzufolge auch deutlich besser (Stundensatz +50%, das monatliche Netto ist in etwa gleich) bezahlt, zudem fällt das Pendeln mit ÖPNV weg (1h einfach).

Fragen:

  1. Welche Aussicht hat ein Widerspruch?
  2. Falls die Arge nicht nachgibt, lohnt es sich, zum SG zu gehen?
  3. Soweit ich dass verstanden habe, müßte nach Ende der Befristung dieses Jobs ein neuer Anspruch entstanden sein (6 Monate jetzt; 3 Monate Leiharbeit im Frühjahr; letzte Beschäftigung davor müsste auch noch mit 3,5 Monate reinfallen vom Datum her -> 12,5 Monate in 2 Jahren). Hat die Sperrfrist, wenn sie Bestand hat, darauf Auswirkungen?

Vielen Dank schonmal vorab.

Gruß
Ijon Tichy

Hallo zusammen,

Hallo,

folgende fiktiver Fall: nach Arbeitslosigkeit (9 Monate mit
Unterbrechungen) hat die Arge einen Job vermittelt. Am Ende
des 1. Arbeitstag (Montag) kündigt der AN, weil er ein Angebot
für einen anderen Job bekommt. Dieser Arbeitsvertrag beginnt
am Freitag derselben Woche, d.h. nochmal _3_Tage_ arbeitslos.

Wäre die Jobalternative denn schon zu 100 % in sicheren Tüchern ?

Die Arge verhängt erstmal 12 Wochen Sperrfrist, d.h. der
Restanspruch auf ALG I erlischt.

Wäre in der Situation eine harte Sanktion, wenn die andere Arbeit ab dem genanntem Tag auch angetreten werden würde.

Beide Jobs sind auf 6 Monate befristet und Teilzeit, der erste
ist Callcenter-Tätigkeit mit 120h/Monat, der zweite im
Einzelhandel mit 80h/Monat. Hier hat der AN langjährige
Berufserfahrung und wird demzufolge auch deutlich besser
(Stundensatz +50%, das monatliche Netto ist in etwa gleich)
bezahlt,

Es wäre zumindest schon mal nicht das Argument zu sehen, das eine unbefristete Stelle zugunsten einer Befristeten aufgegeben wurde.
Dann stünde auf der einen Seite zwar das Argument, das vermutlich für den restlichen Monat mit der Alternative nicht das gleiche Einkommen erzielt wurde, wie es mit dem 1. Job noch möglich gewesen wäre.
Die Kündigungsfrist dürfte bei 1. einen Tag betragen haben.
Der 2. könnte andererseits aber auch auf besseren Widereinstieg in den Beruf gesehen werden.
Für volle Stundenzahl / mtl. bliebe noch zu überprüfen, ob der Leistungsbezug damit gleichermaßen beendet werden konnte.

zudem fällt das Pendeln mit ÖPNV weg (1h einfach).

Wenn es nicht ggf. negativ auf familiäre Gründe ( alleinerziehend, Kleinkind ) Auswirkung hätte, wäre es vermutlich ein " schwaches " Argument.

Fragen:

  1. Welche Aussicht hat ein Widerspruch?

Persönliche Vorsprachen bei AA und ArGe und ggf. schriftlicher Einspruch gegen die Sanktionierung wären mal einen Versuch wert.
Auf der einen Seite stehen Gesetzestexte, auf der anderen Seite evtl.
Geringfügigkeit im Bezug auf öffentliche Mittel.

Bevor Argumente eines Widerspruchs schriftlich genannt werden, könnte eine Rechtsberatung bei einem Fachanwalt für Sozialrecht eingeholt werden, ob die Sanktion angemessen ist, oder es andere Möglichkeiten zur Beilegung gäbe. ( z.B. für die betreffenden 3 Tage die Leistungen zu kürzen … da kann aber nur der Fachmann helfen )

  1. Falls die Arge nicht nachgibt, lohnt es sich, zum SG zu
    gehen?

Eins nach dem Anderem…:wink:

  1. Soweit ich dass verstanden habe, müßte nach Ende der
    Befristung dieses Jobs ein neuer Anspruch entstanden sein (6
    Monate jetzt; 3 Monate Leiharbeit im Frühjahr; letzte
    Beschäftigung davor müsste auch noch mit 3,5 Monate reinfallen
    vom Datum her -> 12,5 Monate in 2 Jahren).

Das wäre eine andere Rechnung, denn es bliebe zunächst die Frage, ob und wie lange zuvor ALG I gezahlt wurde.
Gut möglich, wenn vorher kein Anspruch auf ALG I bestand.
siehe auch den folgenden Link

Hat die Sperrfrist,
wenn sie Bestand hat, darauf Auswirkungen?

Die Antwort ist hier recht genau formuliert:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zen…

( PDF - Download rechte Seite : Merkblatt 1 für Arbeitslose )

Vielen Dank schonmal vorab.

Gruß
Ijon Tichy

mfg

nutzlos

Hallo zusammen,

Hallo,

folgende fiktiver Fall: nach Arbeitslosigkeit (9 Monate mit
Unterbrechungen) hat die Arge einen Job vermittelt. Am Ende
des 1. Arbeitstag (Montag) kündigt der AN, weil er ein Angebot
für einen anderen Job bekommt. Dieser Arbeitsvertrag beginnt
am Freitag derselben Woche, d.h. nochmal _3_Tage_ arbeitslos.

Wäre die Jobalternative denn schon zu 100 % in sicheren
Tüchern ?

Am Montag telefonische Zusage, am Dienstag unterschrieben, Freitag begann der Vertrag, erster Arbeitstag am Samstag

Die Arge verhängt erstmal 12 Wochen Sperrfrist, d.h. der
Restanspruch auf ALG I erlischt.

Wäre in der Situation eine harte Sanktion, wenn die andere
Arbeit ab dem genanntem Tag auch angetreten werden würde.

wurde angetreten, bevor die Sanktion verhängt wurde.

Beide Jobs sind auf 6 Monate befristet und Teilzeit, der erste
ist Callcenter-Tätigkeit mit 120h/Monat, der zweite im
Einzelhandel mit 80h/Monat. Hier hat der AN langjährige
Berufserfahrung und wird demzufolge auch deutlich besser
(Stundensatz +50%, das monatliche Netto ist in etwa gleich)
bezahlt,

Es wäre zumindest schon mal nicht das Argument zu sehen, das
eine unbefristete Stelle zugunsten einer Befristeten
aufgegeben wurde.
Dann stünde auf der einen Seite zwar das Argument, das
vermutlich für den restlichen Monat mit der Alternative nicht
das gleiche Einkommen erzielt wurde, wie es mit dem 1. Job
noch möglich gewesen wäre.

ok, aber die Differenz läge unter 100€

Die Kündigungsfrist dürfte bei 1. einen Tag betragen haben.

jupp

Der 2. könnte andererseits aber auch auf besseren
Widereinstieg in den Beruf gesehen werden.
Für volle Stundenzahl / mtl. bliebe noch zu überprüfen, ob der
Leistungsbezug damit gleichermaßen beendet werden konnte.

beide Jobs wären voll sozialversicherungspflichtig

zudem fällt das Pendeln mit ÖPNV weg (1h einfach).

Wenn es nicht ggf. negativ auf familiäre Gründe (
alleinerziehend, Kleinkind ) Auswirkung hätte, wäre es
vermutlich ein " schwaches " Argument.

SGB III §121 Abs. 4, 2. Satz, zweite Alternative (sinngemäß) : bei bis zu 6h tägliche Arbeitszeit sind im Regelfall bis zu 2h Pendeln angemessen, also Grenzbereich. Demgegenüber stünde im zweiten Job eine tägliche Fahrzeit (hin und zurück) von ca. 15 min mit dem Fahrrad(!) bzw. ca. 30 min zu Fuß.

Fragen:

  1. Welche Aussicht hat ein Widerspruch?

Persönliche Vorsprachen bei AA und ArGe und ggf. schriftlicher
Einspruch gegen die Sanktionierung wären mal einen Versuch
wert.
Auf der einen Seite stehen Gesetzestexte, auf der anderen
Seite evtl.
Geringfügigkeit im Bezug auf öffentliche Mittel.

Bevor Argumente eines Widerspruchs schriftlich genannt werden,
könnte eine Rechtsberatung bei einem Fachanwalt für
Sozialrecht eingeholt werden, ob die Sanktion angemessen ist,
oder es andere Möglichkeiten zur Beilegung gäbe. ( z.B. für
die betreffenden 3 Tage die Leistungen zu kürzen … da kann
aber nur der Fachmann helfen )

  1. Falls die Arge nicht nachgibt, lohnt es sich, zum SG zu
    gehen?

Eins nach dem Anderem…:wink:

  1. Soweit ich dass verstanden habe, müßte nach Ende der
    Befristung dieses Jobs ein neuer Anspruch entstanden sein (6
    Monate jetzt; 3 Monate Leiharbeit im Frühjahr; letzte
    Beschäftigung davor müsste auch noch mit 3,5 Monate reinfallen
    vom Datum her -> 12,5 Monate in 2 Jahren).

Das wäre eine andere Rechnung, denn es bliebe zunächst die
Frage, ob und wie lange zuvor ALG I gezahlt wurde.
Gut möglich, wenn vorher kein Anspruch auf ALG I bestand.
siehe auch den folgenden Link

Hat die Sperrfrist,
wenn sie Bestand hat, darauf Auswirkungen?

Die Antwort ist hier recht genau formuliert:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zen…

( PDF - Download rechte Seite : Merkblatt 1 für Arbeitslose )

Vielen Dank schonmal vorab.

Gruß
Ijon Tichy

mfg

nutzlos

Danke für die Tipps, das PDF muß ich mir mal in Ruhe zu Gemüte führen.

Gruß

ijon Tichy

Hallo nochmal,

mir ist da ein Fehler unterlaufen. ALG I ist natürlich Sache der AA, nicht der ARGE, deswegen bitte im UP statt Arge AA setzen.

Die dritte Frage war vielleicht nicht so ganz verständlich, deswegen nochmal aufgedröselt:
Mir ist immer noch nicht klar, welche Beschäftigungszeiten für eine erneute Anwartschaft zählt.
Beispiel:

  • 4 Jahre unbefristet beschäftigt, dann Kündigung aus betrieblichen Gründen -> Anspruch auf 12 Monate ALG I.
  • Nach 1,5 Monaten Weiterbildungsmaßnahme über AA, Dauer 8 Wochen, Leistungsbezug läuft weiter, am Ende noch 277 Tage Anspruch
  • weitere 3 Monate arbeitslos
  • Beschäftigung über Zeitarbeitsfirma (sozialversicherungspflichtig) befristet auf 6 Monate, nach 3 Monaten dann Eigenkündigung wegen Unzumutbarkeit (warum, ist ein anderes Thema und gehört eher in Arbeitsrecht), wird von AA auch so anerkannt, danach noch Restanspruch auf 184 Tage.
  • 3,5 Monate später Arbeitsbeginn - Restanspruch zu diesem Zeitpunkt unter 90 Tagen - (im zweiten Job) erstmal befristet auf 6 Monate mit Option auf Kettenbefristung und evtl. Festübernahme.
    Aber wenn der Vertrag nicht verlängert wird und nur die 6 Monate bleiben, wie wird dann die Anwartschaft berechnet? 6 Monate aus der letzten Beschäftigung, klar, die 3 Monate aus der Zeitarbeitsfirma wohl ebenfalls. Fällt aber das Ende der letzten unbefristeten Beschäftigung ebenfalls mit hinein? 3,5 Monate davon liegen noch innerhalb der 2 Jahre …
  • und -
    Hätte eine Sperrzeit von 12 Wochen Auswirkungen auf die Berechnung der Anwartschaft?
  • und -
    Die Sperrzeit wurde verhängt für einen Zeitraum, in dem eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde. Fällt jetzt u.U. dieser Zeitraum unter den Tisch?
  • und im Zusammenhang mit der letzten Frage -
    Für eine verkürzte Anwartschaft reichen die 6 Monate ja auf jeden Fall aus, es sei denn, die Sperrfrist beeinträchtigt die Anrechnung?!

Spitzfindige Fragen und viel Stoff, ich weiß.
Trotzdem danke für eure Mühe

Gruß
Ijon Tichy

Hallo nochmal,

Hallo,

Die dritte Frage war vielleicht nicht so ganz verständlich,
deswegen nochmal aufgedröselt:
Mir ist immer noch nicht klar, welche Beschäftigungszeiten für
eine erneute Anwartschaft zählt.
Beispiel:

  • 4 Jahre unbefristet …beschäftigt,

Das bedeutet, das mit der Bewilligung von ALG I aus dieser Arbeit ein Anspruch ( 1 ) erworben wurde.

  • 3,5 Monate später Arbeitsbeginn - Restanspruch zu diesem
    Zeitpunkt unter 90 Tagen -

Damit gälte zunächst noch die Anspruchsvorraussetzung ( A1 ), die auch zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht erschöpft oder erloschen war.

(im zweiten Job) erstmal befristet
auf 6 Monate mit Option auf Kettenbefristung und evtl.
Festübernahme.
Aber wenn der Vertrag nicht verlängert wird und nur die 6
Monate bleiben, wie wird dann die Anwartschaft berechnet?

Solange die erworbene Anwartschaftszeit( A1 ) noch nicht erschöpft / erloschen ist, gelten zunächst auch noch die verbleibenden Tage.

Zitat aus dem Merkblatt 1 der AA:

Für diese „kurze“ Anwartschaftszeit werden nur Versicherungspflichtverhältnisse berücksichtigt, die innerhalb von
zwei Jahren vor Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
zurückgelegt worden sind.
Hatten Sie in den letzten 5 Jahren schon einmal einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und haben Sie die
Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich
Ihr neu erworbener Anspruch um diesen unverbrauchten
Rest, maximal bis auf die Höchstdauer für das jeweilige Lebensalter

6 Monate aus der letzten Beschäftigung, klar, die 3 Monate aus
der Zeitarbeitsfirma wohl ebenfalls. Fällt aber das Ende der
letzten unbefristeten Beschäftigung ebenfalls mit hinein? 3,5
Monate davon liegen noch innerhalb der 2 Jahre …

Siehe o.g. Zitat…
Dann werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen betrachtet, der nach der 1. Bewilligung des ALG I folgten.
( also lägen die letzten 3,5 Monate der unbefristeten Arbeit vor dem Erwerb des Anspruches auf ALG I. )

  • und -
    Hätte eine Sperrzeit von 12 Wochen Auswirkungen auf die
    Berechnung der Anwartschaft?

Indirekt…
Die Anwartschaft würde zwar berechnet, aber für 12 Wochen würde kein ALG I gezahlt werden. In diesem Zeitraum würden die Anspruchstage aber dennoch so ablaufen, als wenn ALG I gezahlt worden wäre.

  • und -
    Die Sperrzeit wurde verhängt für einen Zeitraum, in dem eine
    versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde. Fällt
    jetzt u.U. dieser Zeitraum unter den Tisch?

Wie ich vorher schon sagte, sollte die Angelegenheit zunächst mal ruhig und sachlich mit der AA besprochen werden, ob es nicht eine andere Möglichkeit gäbe, als gleich 12 Wochen Sperrzeit zu verhängen.
Ich kann nur empfehlen, vor dem Gespräch mit der AA einen Anwalt zu konsultieren. ( Fachliche Rechtsberatung kostet nicht die Welt )

  • und im Zusammenhang mit der letzten Frage -
    Für eine verkürzte Anwartschaft reichen die 6 Monate ja auf
    jeden Fall aus, es sei denn, die Sperrfrist beeinträchtigt die
    Anrechnung?!

Die Anspruchstage werden werden so berechnet, wie oben bereits beschrieben. " Der Counter " läuft aber auch während der Sperrzeit weiter, als wäre ALG I in diesem Zeitraum ausgezahlt werden.
Es gäbe aber die ersten 12 Wochen nach erneuter Antragstellung keine Auszahlung.

Spitzfindige Fragen und viel Stoff, ich weiß.
Trotzdem danke für eure Mühe

Gruß
Ijon Tichy

Ich Drücke Dir beide Daumen, das Du mit diesem Teilzeitangebot wider in ein unbefristetes AV übernommen wirst…am besten in Vollzeit.

mfg

nutzlos

Hallo,

Wie ich vorher schon sagte, sollte die Angelegenheit zunächst
mal ruhig und sachlich mit der AA besprochen werden, ob es
nicht eine andere Möglichkeit gäbe, als gleich 12 Wochen
Sperrzeit zu verhängen.
Ich kann nur empfehlen, vor dem Gespräch mit der AA einen
Anwalt zu konsultieren. ( Fachliche Rechtsberatung kostet
nicht die Welt )

Bestünde denn die Möglichkeit, den Antrag auf ALG I zurückzuziehen? Damit wäre imho die Grundlage für die Verhängung einer Sperrfrist entfallen. Der Antrag diente doch vor allem dazu, auch in den drei Tagen krankenversichert zu sein (chronisch).

Die Anspruchstage werden werden so berechnet, wie oben bereits
beschrieben. " Der Counter " läuft aber auch während der
Sperrzeit weiter, als wäre ALG I in diesem Zeitraum ausgezahlt
werden.
Es gäbe aber die ersten 12 Wochen nach erneuter Antragstellung
keine Auszahlung.

und wie lange bleibt die Sperrfrist erhalten? Ein einmal erworbener Anspruch verjährt nach 4 Jahren, die daraus resultierende Sperrfrist dann auch?! Oder bleibt die auch, wenn ein bei einer (hoffentlichen) Weiterbefristung um ein Jahr (die sehr wahrscheinlich ist, da dass Unternehmen noch weitere Mitarbeiter sucht) eine neue volle Anwartschaft erreicht wurde?

Oh mann, ist das kompliziert …

Ich Drücke Dir beide Daumen, das Du mit diesem Teilzeitangebot
wider in ein unbefristetes AV übernommen wirst…am besten in
Vollzeit.

Danke, ich gebs gerne weiter, ich schreibe _nur_ den Widerspruch :wink:
Vollzeit ist gar nicht gewünscht, zu aufreibend und nicht notwendig.

Gruß
Ijon Tichy

Hallo,

Hallo,

Bestünde denn die Möglichkeit, den Antrag auf ALG I
zurückzuziehen? Damit wäre imho die Grundlage für die
Verhängung einer Sperrfrist entfallen. Der Antrag diente doch
vor allem dazu, auch in den drei Tagen krankenversichert zu
sein (chronisch).

Hallo, schaue mal hier:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…
" Seite 45 -> Punkt 17 b "

Wäre es nicht so, das die ( befristete ) Arbeit gekündigt wurde, weil
der 2 Job der beruflichen Qualifikation entsprach ?
Dadurch wäre doch auch ein höheres Entgelt erzielbar, wenn man sich doch noch auf eine höhere Stundenleistung pro Monat einigen könnte.

Die K - Versicherung wäre noch 1 Monat nachträglich gegeben.
( Also nachversichert )

und wie lange bleibt die Sperrfrist erhalten? Ein einmal
erworbener Anspruch verjährt nach 4 Jahren, die daraus
resultierende Sperrfrist dann auch?!

Meines Wissens nach könnte eine Sanktionierung nach max. 2 Jahren verjährt sein, wenn in dieser Zeit keine weitere Sanktionierung folgen würde.
Ich weiss es aber leider nicht.

Oder bleibt die auch,
wenn ein bei einer (hoffentlichen) Weiterbefristung um ein
Jahr (die sehr wahrscheinlich ist, da dass Unternehmen noch
weitere Mitarbeiter sucht) eine neue volle Anwartschaft
erreicht wurde?

Da sieht dieser Passus im Merkblatt I doch schon mal ganz gut aus:

Zitat:
Die
Anspruchsdauer wird nicht gemindert, wenn die Sperrzeit
früher als ein Jahr vor der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eingetreten ist.

( Sprich: es wurde ab Sanktionierung zwischenzeitlich > 12 Monate gearbeitet )

Nun bleibt aber die Frage, ob das auch für einen neu erworbenen Anspruch gelten würde. ( Was im genanntem BSP. ja noch min. 12 Monate Beschäftigung bedeuten würde. )

Oh mann, ist das kompliziert …

Da würde ich mal ganz einfach der gegebenen Arbeit nachgehen und die wichtigsten Fragen für den Fachanwalt mal vorab stichpunktartig zu notieren.

Verbindliche und zutreffende Informatonen kann halt nur der Profi geben.

Danke, ich gebs gerne weiter, ich schreibe _nur_ den
Widerspruch :wink:

Vollzeit ist gar nicht gewünscht, zu aufreibend und nicht
notwendig.

Dann kann die Rechtsberatung doch beim Profi folgende Fragen enthalten:

  • Wäre die ausgesprochene Sanktionierung bezüglich der Situation und erfolgreicher Eigenbemühungen angemessen / durchsetzbar ?
  • Könnte sich die Situation ändern, wenn es keinen Folgeantrag für die 3 Tage gegeben hätte ?
    ( Es ging letztlich jeweils um gleichermaßen befristete Arbeit, wobei eine Helfertätigkeit mit eventueller Anlernphase zu deutlich niedrierer Bezahlung zugunsten einer Arbeit in Beruf / langjähriger Vorkenntnis getauscht wurde.
  • Könnte ein Antrag zurückgezogen werden,um o.g. Ausgangssituation zu erreichen.
  • Wie lange würden vorrausgehende Sanktionen berücksichtigt werden können, wenn ein längerer Zeitraum an versicherungspflichtiger Beschäftigung zwischen Aussprache dieser und einem möglichem Neuantrag auf Leistungen bestehen würde.
    ( Also grob : gibt es Verjährungsfristen und wie lange wären sie dann )

Gruß
Ijon Tichy

mfg

nutzlos