Hallo nochmal,
Hallo,
Die dritte Frage war vielleicht nicht so ganz verständlich,
deswegen nochmal aufgedröselt:
Mir ist immer noch nicht klar, welche Beschäftigungszeiten für
eine erneute Anwartschaft zählt.
Beispiel:
- 4 Jahre unbefristet …beschäftigt,
Das bedeutet, das mit der Bewilligung von ALG I aus dieser Arbeit ein Anspruch ( 1 ) erworben wurde.
- 3,5 Monate später Arbeitsbeginn - Restanspruch zu diesem
Zeitpunkt unter 90 Tagen -
Damit gälte zunächst noch die Anspruchsvorraussetzung ( A1 ), die auch zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht erschöpft oder erloschen war.
(im zweiten Job) erstmal befristet
auf 6 Monate mit Option auf Kettenbefristung und evtl.
Festübernahme.
Aber wenn der Vertrag nicht verlängert wird und nur die 6
Monate bleiben, wie wird dann die Anwartschaft berechnet?
Solange die erworbene Anwartschaftszeit( A1 ) noch nicht erschöpft / erloschen ist, gelten zunächst auch noch die verbleibenden Tage.
Zitat aus dem Merkblatt 1 der AA:
Für diese „kurze“ Anwartschaftszeit werden nur Versicherungspflichtverhältnisse berücksichtigt, die innerhalb von
zwei Jahren vor Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
zurückgelegt worden sind.
Hatten Sie in den letzten 5 Jahren schon einmal einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und haben Sie die
Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich
Ihr neu erworbener Anspruch um diesen unverbrauchten
Rest, maximal bis auf die Höchstdauer für das jeweilige Lebensalter
6 Monate aus der letzten Beschäftigung, klar, die 3 Monate aus
der Zeitarbeitsfirma wohl ebenfalls. Fällt aber das Ende der
letzten unbefristeten Beschäftigung ebenfalls mit hinein? 3,5
Monate davon liegen noch innerhalb der 2 Jahre …
Siehe o.g. Zitat…
Dann werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen betrachtet, der nach der 1. Bewilligung des ALG I folgten.
( also lägen die letzten 3,5 Monate der unbefristeten Arbeit vor dem Erwerb des Anspruches auf ALG I. )
- und -
Hätte eine Sperrzeit von 12 Wochen Auswirkungen auf die
Berechnung der Anwartschaft?
Indirekt…
Die Anwartschaft würde zwar berechnet, aber für 12 Wochen würde kein ALG I gezahlt werden. In diesem Zeitraum würden die Anspruchstage aber dennoch so ablaufen, als wenn ALG I gezahlt worden wäre.
- und -
Die Sperrzeit wurde verhängt für einen Zeitraum, in dem eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde. Fällt
jetzt u.U. dieser Zeitraum unter den Tisch?
Wie ich vorher schon sagte, sollte die Angelegenheit zunächst mal ruhig und sachlich mit der AA besprochen werden, ob es nicht eine andere Möglichkeit gäbe, als gleich 12 Wochen Sperrzeit zu verhängen.
Ich kann nur empfehlen, vor dem Gespräch mit der AA einen Anwalt zu konsultieren. ( Fachliche Rechtsberatung kostet nicht die Welt )
- und im Zusammenhang mit der letzten Frage -
Für eine verkürzte Anwartschaft reichen die 6 Monate ja auf
jeden Fall aus, es sei denn, die Sperrfrist beeinträchtigt die
Anrechnung?!
Die Anspruchstage werden werden so berechnet, wie oben bereits beschrieben. " Der Counter " läuft aber auch während der Sperrzeit weiter, als wäre ALG I in diesem Zeitraum ausgezahlt werden.
Es gäbe aber die ersten 12 Wochen nach erneuter Antragstellung keine Auszahlung.
Spitzfindige Fragen und viel Stoff, ich weiß.
Trotzdem danke für eure Mühe
Gruß
Ijon Tichy
Ich Drücke Dir beide Daumen, das Du mit diesem Teilzeitangebot wider in ein unbefristetes AV übernommen wirst…am besten in Vollzeit.
mfg
nutzlos