ALG I vor und nach längerer Reise

Hallo allerseits,

folgender Fall: Herr S. ist ab 1.11. arbeitslos und hat in den letzten 2 Jahren mehr als 16 Monate gerbeitet, also 8 Monate Anrecht auf ALG I. Durch verspätete Mitteilung seiner baldigen Arbeitslosigkeit hat er allerdings mit 7 Tagen Sperrfrist zu rechnen. Des Weiteren wird er Mitte Dezember für noch unbestimmte Zeit (ca. 3-6 Monate) verreisen.

Dazu einige Fragen:

* Kann es ihm zum Nachteil gereichen, wenn er seinem Betreuer schon jetzt mitteilt, dass er Mitte Dezember definitiv verreisen wird? Könnte es von Vorteil sein, das z.B. erst eine Woche vorher mitzuteilen?

* Kann er für die ersten drei Wochen der Reise noch ALG I beziehen?

* Muss er der Agentur seine Rückkehr und damit seinen erneuten Anspruch etwa auch 3 Monate vorher mitteilen, obwohl er noch nicht weiß lange er verreisen wird, um gleich ALG I zu erhalten oder genügt der Tag der Rückkehr?

* Kann er die 7 Tage Sperrfrist umgehen, indem er das ALG I nicht ab 1.11., sondern erst nach Rückkehr von seiner Reise beantragt, um dann volle 8 Monate zu erhalten?

Herzlichen Dank schon jetzt an alle Kundigen!

Hallo allerseits,

Hallo,

folgender Fall: Herr S. ist ab 1.11. arbeitslos und hat in den
letzten 2 Jahren mehr als 16 Monate gerbeitet, also 8 Monate
Anrecht auf ALG I. Durch verspätete Mitteilung seiner baldigen
Arbeitslosigkeit hat er allerdings mit 7 Tagen Sperrfrist zu
rechnen.

Damit wird zu leben sein müssen, außer eine drohende / konkrete Arbeitslosigkeit wäre voher nicht absehbar gewesen.

Des Weiteren wird er Mitte Dezember für noch
unbestimmte Zeit (ca. 3-6 Monate) verreisen.

Das wäre ungünstig, da somit kaum ein direkter Kontakt zur Arbeitsvermittlung und anderen behördlichen Fragen gegeben wäre.

Dazu einige Fragen:

* Kann es ihm zum Nachteil gereichen, wenn er seinem Betreuer
schon jetzt mitteilt, dass er Mitte Dezember definitiv
verreisen wird?

Definitiv von Vorteil, denn es kann gewiss eine begrenzte Abwesenheit / Urlaubsdauer vorab beantragt werden.

Könnte es von Vorteil sein, das z.B. erst eine
Woche vorher mitzuteilen?

Äußerst ungünstig, denn einer Entscheidung muss auch Zeit gegeben werden. Was wäre, wenn in so einer kurzen Zeit zwischen Meldung und Entscheidung kein Urlaub gewährt werden würde ?

* Kann er für die ersten drei Wochen der Reise noch ALG I
beziehen?

Es käme auf das Ergebnis eines rechtzeitig gestellten Urlaubsantrages an.

* Muss er der Agentur seine Rückkehr und damit seinen erneuten
Anspruch etwa auch 3 Monate vorher mitteilen, obwohl er noch
nicht weiß lange er verreisen wird, um gleich ALG I zu
erhalten oder genügt der Tag der Rückkehr?

Einerseits rechtzeitig vorher mit der Sachbearbeitung sprechen.

Auf der Seite:

http://www.arbeitsagentur.de

finden sich auch die nötigen Merkblätter für den jeweiligen Leistungsbezug. ( Falls nicht vorhanden, Download im PDF - Format )

* Kann er die 7 Tage Sperrfrist umgehen, indem er das ALG I
nicht ab 1.11., sondern erst nach Rückkehr von seiner Reise
beantragt, um dann volle 8 Monate zu erhalten?

Da war im Merkblatt 1 für ALG I wohl was zu lesen, das Meldung zur Arbeitssuche und auch Meldung einer Arbeitslosigkeit jeweils nach festen Vorgaben reglementiert sein könnten.

Herzlichen Dank schon jetzt an alle Kundigen!

Ob es Ausnahmen gäbe, ( z.B. für so eine lange Abwesenheit ), weiss ich leider nicht. Es könnte auch sein, das jemand zunächst von Ersparnissen lebt, bevor er ALG I beantragt…Das wäre aber am besten ebenfalls vor Ort zu besprechen.

mfg

nutzlos

Hallo,

* Kann es ihm zum Nachteil gereichen, wenn er seinem Betreuer
schon jetzt mitteilt, dass er Mitte Dezember definitiv
verreisen wird? Könnte es von Vorteil sein, das z.B. erst eine
Woche vorher mitzuteilen?

Wenn das genaue Datum feststeht, sollte man umgehend Bescheid geben.

* Kann er für die ersten drei Wochen der Reise noch ALG I
beziehen?

Wenn die Reise länger als 6 Wochen dauert, kann für die gesamte Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt werden.

* Muss er der Agentur seine Rückkehr und damit seinen erneuten
Anspruch etwa auch 3 Monate vorher mitteilen, obwohl er noch
nicht weiß lange er verreisen wird, um gleich ALG I zu
erhalten oder genügt der Tag der Rückkehr?

Die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung besteht
zum einen , wenn man befr. beschäftigt ist. Hierbei muss man sich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags melden
und zum anderen , wenn man die Kündigung erhält
a) innerhalb von 3 Tagen, wenn weniger als 3 Monate zwischen Kündigung und Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen
b) s. 3-Monats-Frist, wenn mehr als 3 Monate zwischen Kündigung und Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen.

Im Falle der längeren Reise gilt die Pflicht zur frühzeitigen Meldung nicht. Man muss sich lediglich am 1. Tag nach der Reise wieder melden, um sich dann erneut arbeitslos zu melden und den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, da die Arbeitslosigkeit für mehr als 6 Wochen unterbrochen wurde.

* Kann er die 7 Tage Sperrfrist umgehen, indem er das ALG I
nicht ab 1.11., sondern erst nach Rückkehr von seiner Reise
beantragt, um dann volle 8 Monate zu erhalten?

Das Arbeitslosengeld ruht nicht nur für 7 Tage, auch der Anspruch mindert sich demtentsprechend.
Die Arbeitslosmeldung sollte dennoch umgehend erfolgen, damit der Anspruch gesichert werden kann.
Wird der Anspruch nicht geltend gemacht und sollte die Reise aus welchen Gründen auch immer doch länger dauern, besteht vllt gar kein Anspruch mehr, da die Anwartschaftszeit (12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 24 Mon.) nicht mehr erfüllt wird.

Gruß