Hallo, folgender Sachverhalt. Ein ALG I Empfänger darf 165,00 € hinzu verdienen mit einer max 15h Wochenarbeitszeit. Werbungskosten dürfen vom Hinzuverdienst abgezogen werden. Wie verhält es sich aber mit der AfA (Absetzung für Abnutzung). zum Beispiel bei einem Notebook, das zwischen 150 und 999 Euro kostet? Vielen Dank vorab!
Hallo
Abschreibungen können imho durchaus zu den im § 141 SGB 3 genannten Werbekosten gehören. Abschreibefähig ist allerdings nicht der Anteil der Privatnutzung. Wieviel da noch übrig bleibt, wäre mal die Frage. Zudem wäre darzulegen, warum der AN sich ein Laptop für die Ausübung des Berufes überhaupt notwendigerweise anschaffen muß?
Gruß,
LeoLo
Abschreibefähig ist allerdings
nicht der Anteil der Privatnutzung.
das ist klar
Zudem wäre darzulegen, warum der
AN sich ein Laptop für die Ausübung des Berufes überhaupt
notwendigerweise anschaffen muß?
es muss sich ja nicht zwingend um einen AN handeln. Es könnte auch ein Kleingewerbetreibende sein, der seine Existens auf ein solides Fundament stellen möchte. Der benötigt dann sicher auch ein Notebook für Steuer, Adressenverwaltung…
Vielen Dank vorab und Gruß!
(LeoLo einer meiner Lieblingsfilme!) 
Hallo
Zudem wäre darzulegen, warum der
AN sich ein Laptop für die Ausübung des Berufes überhaupt
notwendigerweise anschaffen muß?es muss sich ja nicht zwingend um einen AN handeln. Es könnte
auch ein Kleingewerbetreibende sein, der seine Existens auf
ein solides Fundament stellen möchte. Der benötigt dann sicher
auch ein Notebook für Steuer, Adressenverwaltung…
Das ist imho durchaus möglich.
Gruß,
LeoLo