Alg ii

Hallo,

gesetzt den Fall, dass ein arbeitsloser freizügigkeitsberechtigter EU-Staatsangehöriger nach Deutschland käme um dort Arbeit zu suchen. Hätte er sofort ein Anrecht auf ALG II?

Gruss

Iru

Hallo,

Ausgenommen vom Leistungsbezug sind

  1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

  2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

  3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Gruß

Hallo,

danke für das Zitieren des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, was aber meine Frage leider nicht beantwortet.
Fällt der freizügigkeitsberechtigte Ausländer nun unter die Ausnahmen der zitierten Vorschrift oder hat er einen Anspruch?

Gruss

Iru

Dann nochmal deutlicher.

Ist Besagter nur „zum Zweck der Arbeitsuche“ in Deutschland, besteht kein Anspruch auf Leistungen.

siehe dazu auch:

http://info.folkertjanke.de/eu-freizuegigkeit-begrue…

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