Alg-ii

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe folgendes Problem:

Mein Freund erwirtschaftet mit seiner neugewonnen Selbstständigkeit derzeit Verluste von ca. 400 € pro Monat.

Würde ich zu ihm ziehen, bilden wir ja eine Bedarfsgemeinschaft.
Ich habe ein Einkommen von Brutto 560 €.

Wie wird dieses als Bedarfsgemeinschaft angerechnet? Gleiche ich seine Verluste aus, oder wird sein Negativ-Einkommen (Verlust) als 0 € Einkommen gewertet?

Beispiel:
Er: -200 €
Ich: + 320 €
(Jeweils nach Abzügen von Freibeträgen, …)

Ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft dann + 120 € oder + 320 €?

Nächste Frage ist: Welches Einkommen gilt: Die Arge hat im Bescheid ein Einkommen für ihn von 800 € kalkuliert, real ist jedoch (nach Einkommensteuer) ein Einkommen von - 600 € / Monat.
Wird das fehlerhaft geschätzte Einkommen im Nachhinein korrigiert, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen?

Mit einer schnellen Antwort würden Sie mir riesig helfen.

Vielen Dank,

Alexandra Schlebusch

Mein Freund erwirtschaftet mit seiner neugewonnen
Selbstständigkeit derzeit Verluste von ca. 400 € pro Monat.

Würde ich zu ihm ziehen, bilden wir ja eine
Bedarfsgemeinschaft.
Ich habe ein Einkommen von Brutto 560 €.

Wie wird dieses als Bedarfsgemeinschaft angerechnet? Gleiche
ich seine Verluste aus, oder wird sein Negativ-Einkommen
(Verlust) als 0 € Einkommen gewertet?

Nächste Frage ist: Welches Einkommen gilt: Die Arge hat im Bescheid ein Einkommen für ihn von 800 € kalkuliert, real ist jedoch (nach Einkommensteuer) ein Einkommen von - 600 € /
Monat.
Wird das fehlerhaft geschätzte Einkommen im Nachhinein
korrigiert, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen?

Leider bin ich mir da nicht ganz sicher.
Eure beiden Einkommen werden zusammengerechnet.
Aber die Verluste in Höhe von 400 Euro Deines Freundes können doch nur theoretisch sein?
Also mit erlaubten Abschreibungen, etc.
Wie könnte er sonst leben?
Nur von Erspartem?
Auf jeden Fall kannst Du darauf bestehen, dass nur das tatsächliche Einkommen angerechnet wird.

Zur ersten Frage:

Leider stimmt es, in Ihrem Beispiel würde das Einkommen mit 320,00 Euro gerechnet wird.

Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden. (§ 5 Anordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V))

Zur zweiten Frage:

Es stimmt schon, die bisherige Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht endgültig. Als Einkommen wird eine fiktive Höhe vorgenommen bis man weiss wie hoch das Einkommen tatsächlich war.

Wenn das fiktiv angesetzte Einkommen viel zu hoch ist, dann sollten Sie mal nachfragen ob es nicht herabgesetzt werden kann. Nehmen Sie Unterlagen (z.B. Kontoauszüge) mit, dass in den letzten Monaten erheblich geringeres, oder gar kein Einkommen erzielt wurde, dann kann das fiktive Einkommen sicherlich herabgesetzt werden.

Sie müssen nur eines bedenken. Wenn zuwenig Einkommen angerechnet wird, also mehr Leistungen ausgezahlt wird als tatsächlich notwendig wäre, dann müssen Sie diesen Teil der Leistungen wieder zurückzahlen.

Sie könnten ja mit dem Amt vereinbaren, dass ein geringeres Einkommen fiktiv angerechnet wird und Sie sich sofort melden, sollte das Einkommen mehr werden und über dem fiktiven liegen?

Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen, sollten noch Fragen bestehen, einfach melden.

Gruß Nele

Hallo,

für die Ermittlung des Anspruchs einer Bedarfsgemeinschaft empfehle ich Ihnen den Arbeitslosengeld II Rechner von biallo.de (Link: http://www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Soziales…) Dort können Sie den Anspruch mit oder ohne Partner ermitteln.
Am Ende der Berechnung finden Sie eine detaillierte Ermittlung des Anspruchs inkl. Höhe des Freibetrages.

Würden Sie mit Ihrem Partner zusammen leben und können Sie Ihren (alleinigen) Bedarf mit der Erwerbstätigkeit abdecken, so wird der übersteigende Bedarf automatisch auf den Anspruch Ihres Partners angerechnet.

Bei Selbständigen wie Freiberuflern erlässt die ARGE in der Regel einen vorläufigen Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt der Nachberechnung. Grund: Maßgebend für die Berechnung ist der Steuerbescheid des Finanzamtes, der ja erst im nächsten Kalenderjahr vorliegen kann. Das Finanzamt stellt dann das zu versteuernde Einkommen Ihres Partners fest, das maßgeblich für die nachtragliche Berechnung des Bedarfs Ihres Partners herangezogen wird. Also, niemand möchte ihnen was Böses :smile:))
Bei der Festsetzung des Einkommens aus Selbständigkeit orientiert sich die ARGE an den gemachten Angaben im Formblatt (Anlage EKS) sowie die monatliche Einnahme-Überschuss-Rechnung. Die gemachten Angaben muss Ihr Partner belegen (Kassenbuch, Nachweis der Werbungskosten etc.). Im Unterschied zum Finanzamt erkennt die ARGE nur die notwendigen Betriebsausgaben an (z.B. Miete für Gewerberaum, Büro, Praxis, Werkstatt o.ä., Werbungskosten etc.) Was genau dazu gehört, ist immer im Einzelfall zu klären und branchenorientiert. Betriebsausgaben, die die ARGE nicht als notwendig anerkennt, kann Ihr Partner beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Aus meiner Erfahrung empfehle ich Ihrem Partner dringend eine steuerliche Beratung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Hallo,

ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft, heißt, dass dein Einkommen angerechnet wird. In voller Höhe.

Das Einkommen aus seiner Selbstständigkeit, wird für 6 Monate geschätzt ( er musste sicherlich vorher eine sogenannte Prognose für das Job-Center abgeben) und nach dieser Zeit, wenn die Zahlen tatsächlich vorliegen, wird genau berechnet.
Da viele Job-Center aber keine genauen Gesetzestexte über Selbstständigkeit haben, solltet ihr genau drauf achten, was dort berechnet wird und was nicht!

Hoffe ich habe dir erst einmal weitergeholfen.
lg

die Verluste werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, es wird Ihr Netto-Einkommen berücksichtigt und bei ihrem Freund nichts. (die ARGE fängt also die Verluste nicht auf)
Damit er kurzfristig nicht mehr 800,- angerechnet bekommt, die zur Zeit noch gar nicht erzielt werden, kann er eine monatliche Gewinn- und Verlustrechnung selbst erstellen. (Buchführung über Einnahmen und Ausgaben)Fehlerhaft berücksichtigtes Einkommen ist auch rückwirkend gem. § 44 SGB X zu korrigieren.

k

Erstmal, Sorry, dass ich jetzt erst antworte!
Also, eine Anrechnung von negativen Einkünften erfolgt nicht. Also, wenn Dein Freund Verlust macht, wird ein Einkommen i.d.R. von 0 Euro angerechnet!
Selbstverständlich wird eine erneute Berechnung unter Vorlage des tatsächlichen Einkommens gemacht, also wenn z.B. der Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vorliegt- der ist ja maßgeblich!

Hoffe, Konnte Dir helfen! Bei Fragen einfach nochmal melden!

FG Karina