ALG II: Anrechnung von Reisekosten

So, folgendes:

Nehmen wir mal an, Person X bezieht ALG2 in einer Bedarfsgemeinschaft und ist gleichzeitig berufstätig.

Reisekosten werden in Form von Kilometergeld erstattet, in der Lohnabrechnung ist das ganze als „Fahrtkosten steuerfrei“ eingetragen. Die ARGE hat das nie beanstandet und immer brav bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtig. Es handelt sich ja schließlich um einen Betrag, der vom Arbeitnehmer vorgestreckt wurde und dann lediglich vom Chef erstattet wird.

So weit so gut.

Nun ändert sich beruflich etwas und der Arbeitnehmer muss auf Montage arbeiten. Dazu streckt er die Hotelkosten aus eigener Tasche vor. 100 Euro pro Woche, also 400 Euro pro Monat. Auch dieses Geld bekommt er vom Chef zurück, in der Lohnabrechnung als „Reisekosten steuerfrei“ aufgeführt.

Nun kommt die ARGE und sagt, daß man dies bei der Berechnung nicht berücksichtigen darf. Es wäre ja schließlich Geld, was der Arbeitgeber überwiesen hat. Um das mal zu verdeutlichen:

  • X zahlt 400 Euro für’s Hotel aus eigener Tasche
  • X bekommt 400 Euro vom Arbeitgeber zurück
  • ARGE zieht die 400 Euro vom ALG2 ab

Einige Erklärungen später, daß es nicht rechtens ist, die Rückerstattung eines Betrages, welcher aus eigener Tasche vorgestreckt wurde in die Berechnung mit einzubeziehen, knickt die ARGE ein, will nun aber ausnahmslos alle Hotel-Rechnungen für den Zeitraum sehen.

Auf die Frage, warum die ARGE vorher kein Fahrtenbuch verlangt hat, kommt die Antwort „bei Kilometern ist das halt so und bei Hotels eben nicht“.

Die ARGE beruft sich hierbei auf §11 SGB (welcher Teil des SGB ist unbekannt) „Zu berücksichtigendes Einkommen“.

1.) Ist das Verhalten der ARGE hier rechtens?

2.) Dürfen Reisekosten generell angerechnet werden, sofern hier keine Hotelrechnungen vorgelegt werden können?

3.) Nehmen wir an, X bekommt eine Pauschale, welche täglich 5 Euro über den Hotelkosten liegt, damit der Rest als „Zubrot“ für das extrem niedrige Kilometergeld und als Verpflegungsmehraufwand genutzt werden kann. Dies ist von den Hotelrechnungen nicht erfasst und wird somit vom ALG2 abgezogen. Ist das rechtens?

Es handelt sich hierbei natürlich um einen rein theoretischen Fall und nicht um eine Rechtsberatung.

Ich bitte um schnelle Antworten, da dieser völlig theoretische Fall Bestandteil einer sehr hitzigen Diskussion ist.

Danke!

Hi,

genaueres findest du hier:
http://www.foerderland.de/306.0.html
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…
Evtl. interessant, wenn in der BG nur einer Verdient und das EK des Partners angerechnet wird.
http://209.85.135.104/search?q=cache:BEw0CIHH5hsJ:ww…

Die ARGE beruft sich hierbei auf §11 SGB (welcher Teil des SGB
ist unbekannt) „Zu berücksichtigendes Einkommen“.

SGB II:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz…

2.) Dürfen Reisekosten generell angerechnet werden, sofern
hier keine Hotelrechnungen vorgelegt werden können?

Meines Erachtens nicht, denn:
SGB II §11 Abs. 2 Pkt. 5

Vom Einkommen sind abzusetzen…
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

3.) Nehmen wir an, X bekommt eine Pauschale, welche täglich 5
Euro über den Hotelkosten liegt, damit der Rest als „Zubrot“
für das extrem niedrige Kilometergeld und als
Verpflegungsmehraufwand genutzt werden kann. Dies ist von den
Hotelrechnungen nicht erfasst und wird somit vom ALG2
abgezogen. Ist das rechtens?

Das sind ja auch Verpflegungsmehraufwendungen. Sofern sie im Rahmen der steuerfreiheit liegen, dürften diese anscheinend nicht angerechnet werden.

Laut SG Detmold nicht.
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.p…
[…]Die Spesenerstattungen des Arbeitgebers an den Kläger zu 2. sind keine die Hilfebedürftigkeit nach § 7 SGB II minderndes Einkommen.[…]

[…]Aus § 11 Abs. 3 SGB II ergibt sich, dass nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Das ist bezüglich der Spesenerstattungen an den Kläger zu 2. der Fall.[…]

Aber bedenke, dass dieses SG-Urteil keine allgemeingültige Wirkung hat, also nicht bindend für andere Gerichte ist.

Gruß Marion