Hallo zusammen,
ein Fall beschäftigt mich seit längerer Zeit:
Frau B ist mit Mann A zusammen. Frau B bezieht Alg II, Mann A Gehalt im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses.
Persönliche Verhältnisse:
Frau B: geschieden, 2 Kinder
Mann A: ledig, momentan ohne Kinder
Mann A beabsichtigt, ein Haus zu erwerben. Dann würden beide in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnen. Bald erfolgt die Verehelichung der beiden.
Verliert Frau B dadurch evtl. ihre Ansprüche ggü. der ARGE?
Wie wäre es gewesen, wenn vor dem Hauskauf die Ehe geschlossen worden wäre (mit Status „Zugewinngemeinschaft“)?
Wäre über jede Antwort und Tipp sehr, sehr dankbar.
Schöne Grüße
Chris
Hallo
Mann A beabsichtigt, ein Haus zu erwerben. Dann würden beide
in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnen. Bald erfolgt die
Verehelichung der beiden.
Verliert Frau B dadurch evtl. ihre Ansprüche ggü. der ARGE?
Wer mit einem ALG II Empfänger in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnt, bildet mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft und wird genauso behandelt wie der Empfänger selbst: Sein Einkommen und sein Vermögen werden angerechnet. Und da es vermutlich ausreichen wird, um zwei Leuten das Lebensminimum zu sichern, wird Frau B dann vermutlich nichts mehr von der Arge bekommen. Da er aber erwerbstätig ist, wird es bei ihm wesentlich großzügiger berechnet als wenn er das nicht wäre.
Oder was ist mit den Kindern? Wohnen die dann auch in dem Haus? Kriegen die Unterhalt?
Wie wäre es gewesen, wenn vor dem Hauskauf die Ehe geschlossen
worden wäre (mit Status „Zugewinngemeinschaft“)?
Dann wäre das schon vor dem Hauskauf eingetreten. Möglicherweise hätte er das Haus dann gar nicht kaufen dürfen, da ja das Vermögen - abgesehen vom Schonvermögen - für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Wenn es aber schon da ist und die Leute selber drin wohnen, dann muss es nicht verkauft werden.
Na ja, wenn die beiden dann sowieso kein ALG II mehr bekommen, dann spielt das alles auch keine Rolle mehr.
Ich glaube nicht, dass da ein Weg dran vorbeiführt, außer die beiden verzichten auf die Dauer aufs Zusammenwohnen.
Viele Grüße
Simsy
Hallo Simsy,
Wer mit einem ALG II Empfänger in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnt, bildet mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft und wird genauso behandelt wie der Empfänger selbst: Sein Einkommen und sein Vermögen werden angerechnet.
Dazu müsste bei BEIDEN davon ausgegangen werden können, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
§ 7 (3) Nr. 3c SGB II:„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören […] eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.
Und das kann wohl kaum bedeuten, dass man dem anderen mal 50 € leiht oder mal zum Essen einlädt, sondern kann nur langfristigen Einstand füreinander bedeuten. Denn auf alles andere wäre kein Verlass für den Bedürftigen.
Die Ämter sehen das zwar öfters gerne erstmal anders, zusammen in einer Wohnung leben ⇒ zusammen gehangen. Und viele stellen sich dann auch etwas blöd an, wenn die Sache vor Gericht geht, aber deswegen ist die Praxis noch lange nicht gesetzeskonform.
Grüße
… Michael
Hallo Michael
Sein Einkommen und sein Vermögen werden angerechnet.
Dazu müsste bei BEIDEN davon ausgegangen werden können, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Aber wenn doch in der Fragestellung extra von einer „Lebensgemeinschaft“ die Rede ist und dass die beiden bald heiraten wollen?!
Aber trotzdem gut, dass du das geschrieben hast, das kann man nicht oft genug erwähnen.
Viele Grüße
Simsy