Wie aus der letztgenannten Quelle klar wird,
kann ein Amt zur Arbeit auffordern, aber dann nicht sanktionieren, wenn das zutrifft:
SGB II § 10 Zumutbarkeit
„(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
[…]
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.“
So einfach ist das. Krieg ich einen Job-Vorschlag vom Amt über 30 Stunden, und dadurch wäre meine nötige Pflege meines Angehörigen von 12 Stunden nicht mehr „sichergestellt“,
dann gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) Irgendein Amt oder andere meiner Angehörigen übernehmen die Pflege, soweit ich sie aufgrund des neuen Jobs nicht mehr übernehmen kann - z. B. meine Schwester für die fehlenden 3 Stunden am Freitag Abend oder stattdessen ein ambulanter Pflegedienst (AWO, Caritas usw.),
oder
2.) wenn das nicht geht, gar nichts geht, dann muss ich alleine weiterpflegen, dann muss ich das JobAngebot des JobCenters auch nicht annehmen.
3.) Sonst schon. Wenn 2.) nicht greift, greift halt eine Sanktion, eine Absenkung des ALG II, weil ich dann keinen Grund habe, ein Jobangebot abzulehnen.
Einfach, wa?
Gruß aus Berlin, Gerd