Hallo
128 €, von denen er dachte, dass sie vom Amt erstattet würden
Die Erstattung bzw. Übernahme von (Pendel)- Fahrkosten sind „Kann“- Leistungen der Jobcenter …d.h. es liegt letztlich im Ermessen des zuständigen („Integrations“-) Sachbearbeiters, ob solche Kostenerstattungen bewilligt werden oder nicht. Und wie eigentlich immer bei ALG2 sind solche Leistungen im Voraus zu beantragen - und müssten dann ggf. schriftlich bewilligt werden. Insofern die Frage: Hat Herr „Jemand“ die Übernahme dieser Kosten im Voraus beantragt und schriftlich bewilligt bekommen …?
Darf ihm das Amt sein Alg II und die vorgestreckten Zugkosten vorenthalten
Falls die Gewährung so einer Leistung nicht nachweislich mit dem Jobcenter vereinbart bzw. bewilligt wird, besteht das Risiko, dass man auf seinen Unkosten sitzenbleibt. http://hartz.info/index.php?topic=1349.0
Was mich hierbei etwas irritiert:
… weil er kein Geld hatte, um die Fahrt nochmals bezahlen zu können (…) und sich der Antritt der neuen Arbeitsstelle aufgrund von Geldmangel mit dem heutigen Tage erledigt hat!
Heisst das, dieser 500 km- Fahrtweg ist nicht nur einmalig angefallen (z.B. weil der Hauptsitz der Firma in 500 km Entfernung ansässig ist und alle Personalfragen dort zu erledigen sind, aber der tägliche Arbeitsplatz von Herrn Jemand befindet sich in seiner näheren Umgebung) ?
Heisst das, Herr Jemand muss jetzt täglich diese 500 km pendeln… mit entsprechenden Fahrtkosten ?
Und Herr Jemand hat die Frage der Fahrtkostenübernahme bzw. -erstattung für dieses tägliche Pendeln bisher noch nicht mit dem Jobcenter geklärt ? Und er hat daher auch noch nichts Schriftliches darüber , dass ihm überhaupt eine Fahrtkostenerstattung gewährt wird (und dieses wohlmöglich für tägliche Fahrkarten über 500 km) ?!
Siehe oben… wenn er Pech hat: „Dumm gelaufen“. Da könnte er ggf. nur schleunigst einen entsprechenden nachweislichen Antrag stellen u. auf die Dringlichkeit der Bewilligung hinweisen, und mit der Bewilligung könnte er dann ggf. auch eine Bar-Auszahlung an der Jobcenter-Kasse bekommen. Aber wie gesagt: Es sind „Kann“- / Ermessensleistungen… und eigentlich im Voraus zu beantragen.
einen Brief vom Amt nach Hause, in dem stand, dass sein Geld einbehalten würde, bis er seinen neuen Arbeitsvertrag vorlege.
Der Arbeitsvertrag enthält auch Daten, die nicht leistungsrelevant sind bzw. die für eine mögliche Vermittlung nicht relevant sind, und muss i.d.R. nicht vorgelegt werden; für die leistungsrelevanten Angaben gibt es ja extra das (zu diesem Zwecke vorgesehene) Formular „Einkommensbescheinigung“, das der Arbeitgeber ausfüllen muss - und das Formular „Mitteilung über Veränderungen ALG2“ . http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…
Mir ist jetzt leider nicht ganz klar, was hier mit „Arbeitgeber-Rückmeldebescheinigung“ gemeint sein könnte, die Herrn Jemand und dem Jobcenter von der Firma zugeschickt wurde. Ist damit vielleicht das Formular „Einkommensbescheinigung“ gemeint ? In dem Fall wäre die Frage, wofür das Jobcenter dann auch noch den Arbeitsvertrag einsehen will.
Eine Datenerhebung oder -speicherung darf nur erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einen bestimmten konkreten „Arbeitsauftrag“ zu erfüllen. Falls alle jobbezogenen, leistungsrelevanten Daten hier aber bereits durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers mitgeteilt wurden und vorliegen…- wofür konkret benötigt man dann auch noch den Arbeitsvertrag (der auch andere, leistungsirrelevante Daten enthält ) ?
Das Jobcenter muss Herrn Jemand auf (nachweisliche) Anfrage hin Auskunft erteilen, warum/ wofür konkret und auf welcher Rechtsgrundlage man auch noch seinen Arbeitsvertrag sehen will. Nur so kann der Betroffene überprüfen, ob es sich überhaupt um eine zulässige Datenerhebung handelt (oder ob hier evtl. eine unzulässige doppelte Datenerhebung vorläge).
Das Jobcenter ist auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt, „wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen“
(§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)… also wenn sie z.B. bereits wissen, dass demnächst Lohneinkommen eingehen wird, das in diesem Monat den Hilfe-Bedarf des Betroffenen verringern wird. Sollte Herrn Jemand hier die ALG2-Leistung für August ganz oder teilweise „eingestellt“ worden sein, weil ihm sein erster Lohn voraussichtlich noch im selben (Arbeits-) Monat August auf’s Konto zufließen wird, kann Herr Jemand aber ein Darlehn zur Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung beantragen (und auch dabei ggf. eine sofortige Bar-Auszahlung vor Ort beantragen.)
Ansonsten schau mal hier rein , insbes. Punkt „Bei Arbeitsaufnahme“: http://hartz.info/index.php?topic=10.0 -
Ganz allgemein dazu… bzw. für die Zukunft: Er hätte nicht persönlich dorthin fahren müssen. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, dem Arbeitgeber nachweislich die Formulare zuzuschicken, die dieser ausfüllen sollte. „Nachweislich“ z.B. dadurch, dass man die Formulare und das Schreiben an den Chef einem Zeugen zeigt und sie in seinem Beisein eintütet und per Rückschein- Einschreiben beim Postamt aufgibt - und sich vom Zeugen (z.B. auf einer Kopie des Anschreibens) mit Datum und Unterschrift bestätigen lässt, dass er den Versand dieser Unterlagen in seinem Beisein bezeugt. Wenn man nachweisen kann, dass man seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, hat man viele Probleme erst gar nicht 
LG