Alg II + Auto

Folgender Fall ist gegeben: Ein verheirateter Mann mit Kind ist arbeitslos und es kann passieren, dass demnächst das Alg I ausläuft und er dann Alg II beantragen muss. Vermögenswerte jeglicher Art sind keine vorhanden; kein Sparbuch, keine Lebensversicherung usw. Lediglich ein PKW, der vor zwei Jahren zum Preis von ca. 15.000 Euro neu gekauft wurde.
→ Muss der Wagen im Alg-II-Bezug verkauft werden?

Die Rechtslage ist ja so, dass der Wagen behalten werden kann, wenn er einen Wert von 7.500 Euro nicht übersteigt; der Wagen dürfte jedoch mehr wert sein.
→ Kann der den Kfz-Freibetrag übersteigende Wert mit dem Vermögensfreibetrag, der ja in diesem Fall überhaupt nicht zur Anwendung kommt, verrechnet werden?

MfG
Thomas

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Auto, das unangemessen teuer ist, überhaupt nicht privilegiert:
"(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
[…]
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
" § 12 Abs. 3 SGB II.

Aber die Hinweise der Agentur für Arbeit [pdf] sehen dies anders: Der unangemessene Wert des Autos kann nach Punkt 2.1 (DA 12.11) Abs. 2 abgedeckt werden durch den Standardfreibetrag für Vermögen:
"(2) Der Grundfreibetrag ist nicht zweckgebunden. Er kann für jedwedes Vermögen eingesetzt werden; dies gilt auch, soweit der Höchstbetrag für andere Privilegierungstatbestände überschritten ist.
Beispiele
[…]
b) Leistungsberechtigter besitzt ein Kraftfahrzeug mit einem Wert von 11.500 EUR. Angemessen wäre jedoch nur ein Kfz mit einem Wert von 7.500 EUR. Der übersteigende Betrag von 4.000 EUR wird dem sonstigen Vermögen zugerechnet.
" (PDF-Seite 10 (S. 4))

Und von anderslautenden Urteilen habe ich auch noch nichts läuten gehört.

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo,

was jeder Fahrzeugbesitzer wie auch die Behörden wissen: Manche Technik unterliegt in Abhängigkeit des Zeitablaufes massivem Wertverfall.
Hier kann man aber auch modellabhängig in der sogenannten Schwacke-Liste selber online mal recherchieren, was das Auto heute noch wert sein könnte.

Auch die Behörden sind keine Unmenschen bei der Bewertung, wenn das Auto durchschnittlich laut seriös-öffentlichen Bewertungsportalen keinen unangemessenen Restwert mehr hat oder gar auf die Schnelle nur unwirtschaftlich zu veräußern wäre.

Die 11.500 € des damaligen Kaufpreises ist der Wagen nach zwei Jahren garantiert nicht mehr wert, und es ist doch eine zuverlässige Mobilität.

Da sollte man sich also eher keine Gedanken hinsichtlich eines angemahnten Verkaufes zwecks Vermögensverwertung machen. Die Person wird ja wohl keine alte Luxuskarosse stehen haben, die im Rahmen allgemeiner Mobilität (Versicherung, Kraftstoffverbrauch etc.) nicht angemessen zu unterhalten wäre.

mfg

Ennlo

Hi,

Und von anderslautenden Urteilen habe ich auch noch nichts
läuten gehört.

die wird es auch nicht geben, da das BSG das mit der Grenze von 7500 € auch entschieden hatte:
„Der Senat geht dabei allerdings davon aus, dass ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten ist. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Das verwertbare Vermögen iS des § 12 SGB II darf nur insgesamt betrachtet nicht die Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 SGB II übersteigen (hierzu unter 2).“
(B 14/7b AS 66/06 R Randnr. 12)

Im übrigen sollte man wissen, dass die kundenfreundlichen Klarstellungen der BA zumeist aufgrund BSG-Entscheidungen erfolgen.

Gruß
Ingo