Alg II beantragen trotz Einkommen des Partners?

Kann jemand, der nur in der Saison berufstätig ist, für die Wintermonate (ca. 5 Monate) Alg II beantragen, wenn der Partner 1.150,– € verdient?
Oder besteht eine andere Möglichkeit, diese Zeit zu überbrücken?

Hallo,

Kann jemand, der nur in der Saison berufstätig ist, für die Wintermonate (ca. 5 Monate) Alg II beantragen, wenn der Partner 1.150,– € verdient?

ja.

Oder besteht eine andere Möglichkeit, diese Zeit zu überbrücken?

Andere Arbeit. Wohngeld. Erspartes aufbrauchen. Verwandte anpumpen.

Grüße

Danke für die ausführliche Antwort!!!

Hallo,

Kann jemand, der nur in der Saison berufstätig ist, für die Wintermonate (ca. 5 Monate) Hartz IV beantragen,

wenn zunächst einmal kein vorrangiger Anspruch auf ALG I erfüllt wäre, dann prinzipiell ja.

wenn der Partner 1.150,– € verdient?

Es käme dann noch darauf an, wie groß die Whg. ist und was dafür an Warmmiete inkl. NK zu zahlen wäre.
Rechnerisch würde ich da eine Chance auf anteilige ALG-II-Überbrückung sehen, da das Einkommen des Partners zunächst einmal angerechnet wird.

Eine erste grobe Übersicht könnte hier schon mal ein ALG-II-Rechner bringen:

http://www.forium.de/rechner-hartz-4.html

Oder besteht eine andere Möglichkeit, diese Zeit zu überbrücken?

Neben den Tipps meines Vorredners könnte mit etwas Glück noch eine Alternativbeschäftigung ( Minijob, Teilzeit , Vollzeit ) für die Wintermonate gefunden werden, denn ich vermute mal eher einen kleineren Betrag an ergänzendem ALG II.
Dafür wäre dann aber zumindest die Krankenversicherung weiter gedeckt ( für den Fall, dass nur ein Minijob über den Winter zu finden wäre ).

mfg

ennlo

In diesem Fall wäre es wohl besser, Wohngeld zu beantragen.
Probieren kann man natürlich alles. Aber ich denke nicht, dass man da Alg II bekommt.

Wenn man Saison-Arbeit hat und dann 5 Monate nicht arbeiten kann, während der Wintermonate, werden diese 5 Monate so angesehen, als würde man nicht arbeiten. Das heißt dann wiederum, wenn man mit einem Partner zusammenlebt, der Geld verdient, dass dieser dann für den Lebensunterhalt des anderen aufkommen muss. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Alg II.
Aber wie gesagt: Probieren kann man’s.

wenn man mit einem Partner zusammenlebt, der Geld verdient, dass dieser dann für den Lebensunterhalt des anderen aufkommen muss. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Alg II.

Das kann man doch pauschal gar nicht sagen!
Es kommt auf den Verdienst des Partners an und auf die Miethöhe. Da gbit es nämlich Absetzbeträge vom Einkommen.

Zudem ist die KV ein nicht unwesentliches Problem. Außerdem ist auch nicht jeder Partner willens, für die Freundin aufzukommen und für sie die KV zu bezahlen, auch wenn er es steuerlich absetzen kann.

Kann jemand, der nur in der Saison berufstätig ist, für die Wintermonate (ca. 5 Monate) Alg II beantragen, wenn der Partner 1.150,– € verdient?
Oder besteht eine andere Möglichkeit, diese Zeit zu überbrücken?

Es besteht definitiv kein Anspruch auf AlG1?

Bei einem Partnereinkommen von 1150 € netto, sehe ich durchaus
Chancen, dass man Alg 2 bekommt.

http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Mal auf die Schnelle, weil sich da was änderte und ich mir nicht ganz sicher bin, wie das jetzt gerechnet wird.

  1. Rechnung

Das Doppelte des Regelsatzes (= 582 €) + die Hälfte der Miete z. B. 200 = 782 €
1150 − 782 = 368 € davon 50 % = 184 € = gesamt 782 + 184 = 966 € als Selbstbehalt
gelassen. 1150 − 966 = 184 € anrechnbar auf Alg 2

291 + 200 = 491 € Bedarf − 184 € Anrechnung = 307 € Alg 2

  1. Rechnung

Bei 1150 € netto + ca. 200 € Mietanteil wären das dann doppelter Regelsatz 582 + 200 € Miete = 782 € Freibetrag.
1150 − 782 = 368 € anrechenbar.
Anspruch Partner = 291 + 200 = 491 − 368 = 123 € Alg 2.

http://www.forium.de/alg2/index/ab+wann+ehe%C3%A4hnl…

keine ahnung wie gut der ist.

in der aktuellen geschäftsanweisung scheint keine beispielrechnung zu sein
http://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=…

Doch, das kann man so sagen.
Egal, ob der Partner dafür aufkommen will oder nicht – er wird es müssen!
Will er das nicht, müssen sie getrennt wohnen oder eben eine WG angeben. Ansonsten zählt das leider, als wäre man verheiratet. Und dem Amt ist die Miethöhe übrigens egal. Wenn das Paar in einer Wohnung lebt, die „zu groß“ ist und dementsprechend kostet, wird zuerst darauf verwiesen umzuziehen, bevor die irgendwas vom Amt bekommen.

Und wie gesagt: Versuchen kann man’s – aber das hier sind Erfahrungswerte!

Doch, das kann man so sagen.
Egal, ob der Partner dafür aufkommen will oder nicht – er wird es müssen!
Will er das nicht, müssen sie getrennt wohnen oder eben eine WG angeben. Ansonsten zählt das leider als wäre man verheiratet.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/7.html
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Ich erinnere an deine Behauptung, auf die ich oben geantwortet habe:

Das heißt dann wiederum, wenn man mit einem Partner zusammenlebt, der Geld verdient , dass dieser dann für den Lebensunterhalt des anderen aufkommen muss. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Alg II.
Und wie gesagt: Versuchen kann man’s – aber das hier sind Erfahrungswerte!

Und sorry, aber eine solche pauschale Aussage von dir, darf man nicht unkommentiert stehenlassen, weil sie schlichtweg falsch ist!!

Und eigene Erfahrungen heißen noch lange nicht, dass das Recht richtig angewandt wurde. Denn die Regel ist ja leider schon fast, dass das Recht nicht richtig angewandt wird.
Die vielen Klagen und die Erfolgsquoten sprechen leider für sich.

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Hallo

Egal, ob der Partner dafür aufkommen will oder nicht – er wird es müssen!

Das muss er sowieso nicht. Dazu ist er nicht verpflichtet, auch nicht, wenn die schon ein Jahr oder länger zusammenwohnen.
Angenommen, er tut es nicht, wird der andere Partner wahrscheinlich aber trotzdem kein ALG II bekommen. Er müsste es aber theoretisch einklagen können.

Und wie gesagt: Versuchen kann man’s – aber das hier sind Erfahrungswerte!

Das glaube ich sofort.

Viele Grüße

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Danke für die ausführliche Antwort!!!

Knappe Fragen können auch nur sehr allgemein beantwortet werden.

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Könnte sein. Klarheit, ob Anspruch auf Alg II besteht, kriegt man, wenn man einen Antrag stellt. Weiterhin dürfte der Partner einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, wenn im Winter nichts los und das Arbeitsverhältnis ruht. Abgesehen davon, muss sich der Partner eh rechtzeitig arbeitsuchend bzw. dann arbeitlos bei der Agentur melden. Dann gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen.