Liebe Expertin, lieber Experte,
ein seit Jahren selbständig tätiger Kleinunternehmer (Handwerksbetrieb) ist durch einen schweren Arbeitsunfall seit mehreren Monaten arbeitsunfähig, daher ohne Einkommen und an die Erfüllung der bereits angenommenen Aufträge gebunden. Diese läßt er seither durch Nachunternehmer erfüllen. Was hierdurch übrig bleibt, deckt geradeso die Kosten, um das Unternehmen weiterführen zu können. Zum Lebensunterhalt bleibt nichts übrig, deshalb folgte ein Antrag auf ALG II, der auch als Bedarfsgemeinschaft (Lebensgefährtin) genehmigt wurde. Da der Arbeitsunfall zur Folge hatte, daß zwingend eine OP mit Versteifung der Wirbelsäule notwendig wird, ist mit einer Wiederherstellung seiner Arbeitskraft nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach OP zu rechnen, eher noch länger. Allein auf den OP-Termin muß der Betreffende bereits 6 Monate warten, so daß frühestens nach einem Jahr mit der Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann, wenn alles gut geht. Da es sich um einen sehr kleinen Handwerksbetrieb handelt, der weiter keine Mitarbeiter beschäftigte, war die Aufteilung so geregelt, daß der Handwerker die Leistungen an den Baustellen erbrachte und seine Lebensgefährtin im Gegenzug unentgeltlich die Bürotätigkeiten übernahm (Schriftwechsel, Telefon, Angebote, Rechnungen schreiben, Kontoführung und Buchhaltung). Der Lebensunterhalt konnte hierdurch all die Jahre gedeckt und gesichert werden. Diese Existenzgrundlage, also die selbständige Tätigkeit, soll nach Möglichkeit auch weiter aufrecht erhalten werden, um nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit den Unterhalt wieder selbst erwirtschaften zu können. Da dies während der Arbeitsunfähigkeit nur mit Nachunternehmern möglich ist, bleibt die volle Bürotätigkeit auch weiterhin bestehen, so daß die Lebensgefährtin auch weiterhin eine Tätigkeit ausübt, ohne jedoch hierfür eine Entlohnung zu erhalten. Das Jobcenter will dies jedoch nicht als Tätigkeit anerkennen und tracktiert und drängt seither die Lebensgefährtin (63 Jahre jung, kaufm. Ausbildung, ohne Auto und Führerschein, auf einem Dorf lebend) zur Bewerbung und Annahme eines Jobs, da der Lebensunterhalt für beide aus ALG II finanziert wird. Anderenfalls sollen die Leistungen einschl. für Wohnunterkunft der Lebensgefährtin gekürzt und letztendlich gestrichen werden. Bei Annahme einer Tätigkeit könnten jedoch die eigenen Bürotätigkeiten nicht mehr voll wahrgenommen werden und die weitere Existenz wäre bedroht. Außerdem wird nach erfolgter OP für einen längeren Zeitraum eine Pflege notwendig, da der Erkrankte für mehrere Monate ein Stützkorsett tragen muß und keinerlei Tätigkeiten verrichten darf und kann. Durch die Aufnahme einer Tätigkeit der Lebensgefährtin wäre diese Pflege nicht mehr sichergestellt.
Was können beide tun, welche Rechte haben sie und müssen sie die Torturen des Jobcenters hinnehmen (Lebensgefährtin wird jede Woche zum Jobcenter bestellt, soll sich z. B. auf Jobs bewerben, die das Beherrschen der russischen Sprache zwingend fordern, nur weil sie im Lebenslauf russische Grundkenntnisse angegeben hat, die sie vor 50 Jahren in der Schule erworben hat. All dies hintert sie an der Wahrnehmung der eigenen Interessen in ihrem Büro)?
Schon jetzt vielen Dank für jeden Rat und Tipp.