Hallo Mike,
ja, die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung werden vom anrechenbaren Einkommen abgezogen, ist im §11b SGBII geregelt (Einkommensbereinigung).
Vom BruttoEK werden abgezogen:
-Steuern
-Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
-angemessene Versicherungen (z.B. freiwillige RV, Zusatzversicherung Krankenkasse, freiwillige Pflegeversicherung). Es wird eine Pauschale von 30 Euro angesetzt oder die tatsächlichen Kosten.
-Beiträge zur geförderten Altersvorsorge (Riester)
-Werbungskosten (pauschal 15,33 bzw. 16,67 oder tatsächliche Kosten wie Kfz-Haftpflicht und Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer)
-Grundfreibetrag: statt angemessener Versicherung und Werbungskosten kann eine Pauschale von 100 Euro angerechnet werden.
Auf Grundlage des BruttoEK berechnet sich ein weiterer Freibetrag:
20% vom BruttoEK zwischen 101 bis 1000 Euro (maximal 180 Euro) und
10% vom BruttoEK zwischen 1001 bis 1200 Euro (maximal 20 Euro).
Rechenbeispiele:
600,00 Euro
- 80,00 Euro Rentenbeitrag
- 16,67 Euro Werbungskostenpauschale
= 503,33 Euro anrechenbares EK
- 100,00 Euro (Freibetrag 20% von 101 bis 600 Euro)
= 403,33 Euro anrechenbares EK
600,00 Euro
- 100,00 Euro Grundfreibetrag (statt RV+Werbungskosten)
= 500,00 Euro anrechenbares EK
- 100,00 Euro (Freibetrag 20% von 101 bis 600 Euro)
= 400,00 Euro anrechenbares EK
600,00
- 80,00 Euro RV
- 40,00 Euro Werbungskosten
= 480,00 Euro anrechenbares EK
- 100,00 Euro (Freibetrag 20% von 101 bis 600 Euro)
= 380,00 Euro anrechenbares EK
Es ist möglich, einmalige Einnahmen auf 6 Monate zu verteilen. Das sind z.B. Lottogewinn oder Schenkung. Diese Einnahmen werden auf 6 Monate umgelegt. Dann ist aber umstritten, ob der Freibetrag (20% auf 101 bis 600 Euro) anzurechnen ist. Bei einem schwankenden Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gilt vermutlich das Zuflußprinzip und berechnet wird auf das, was im jeweiligen Monat eingenommen wird.
Der Knackpunkt sind die Werbungskosten. Je teurer die Haftpflicht und je mehr gefahrene Kilometer, desto höher die Abzüge.
Die Kfz-Steuer kann nicht abgesetzt werden weil sie in der Kilometerpauschale bzw. im Grundfreibetrag bereits eingerechnet ist.
Wird ein Kfz zu mehr als 50% betrieblich genutzt, zählt es als Betriebsvermögen. Dann ist auch die Steuer und alles andere was für das Fahrzeug anfällt (Reparatur) absetzbar. Dazu muß das Fahrzeug aber im Betriebsvermögen geführt werden. Es dürfen dann auch keine Pauschalen abgerechnet werden sondern die tatsächlichen Fahrtkosten müssen nachgewiesen werden. Möglich erscheint es bei Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen geltend zu machen. Ist aber fraglich ob man so was durchsetzen kann.