ALG II bei U 25 - Auszug aus dem Elternhaus

Nehmen wir mal an, jemand hat eine Bekannte (keine Partnerschaft!!!), 24 Jahre alt, pflichtversichert bei Eigenzahlung, ohne Einkommen, nicht mehr kindergeldberechtigt. Diese möchte von zu Hause ausziehen. Der Vater ist der einzige Verdiener in der Familie, hat noch zwei kleinere Kinder (die sind kindergeldberechtigt) und die Ehefrau kümmert sich ausschließlich um den Haushalt. Die Familie bekommt Wohngeldzuschuss wegen des geringen Einkommens.

Die Bekannte bekommt NICHTS. Die KV wird, wie gesagt, selbst bezahlt, heißt, die Mutter bekommt das irgendwie immer hin. Langsam geht aber auch das nicht mehr. Hier muss auf jeden Fall etwas passieren. Das Verhältnis zum Vater stimmt nicht mehr, dort wohnen bleiben geht nicht. Wichtig wäre ein Führerschein, um eine Ausbildung machen zu können. Um Geld zu verdienen liegt der Wohnort derzeit viel zu ungünstig, das ist selbst bei bestem Wohlwollen nicht machbar.

Wohnen würde sie bei dem Bekannten besser, was die Infrastruktur angeht. Platz genug wäre da auf jeden Fall in dessen eigener Wohnung.

Frage 1: Kann sie einfach von zu Hause ausziehen und beim Bekannten Untermieten? Bekäme sie eine Ersteinrichtung zumindest für ein Zimmer bezahlt, denn getrennte Schlafzimmer braucht´s schon, zudem halt auch mal etwas, wo man ungestört sein kann.

Frage 2: Wenn der Bekannte nun eine neue Arbeit hätte und in seinem Elternhaus noch eine Wohnung frei ist, die er im Grunde lieber beziehen würde, wäre auch die komplette Vermietung möglich? Was wäre dann zu beachten?

Wie genau kann man vorgehen? Gehen wir mal davon aus, dass der Vater sich weigert, irgendwas mit dem Amt zu tun zu haben, der wird seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegen.

Danke schonmal :smile:

Auch ein nettes Hallo,

Nehmen wir mal an, jemand hat eine Bekannte (keine
Partnerschaft!!!), 24 Jahre alt, pflichtversichert bei
Eigenzahlung, ohne Einkommen, nicht mehr kindergeldberechtigt.
Diese möchte von zu Hause ausziehen. Der Vater ist der einzige
Verdiener in der Familie, hat noch zwei kleinere Kinder (die
sind kindergeldberechtigt) und die Ehefrau kümmert sich
ausschließlich um den Haushalt. Die Familie bekommt
Wohngeldzuschuss wegen des geringen Einkommens.

Die Bekannte bekommt NICHTS. Die KV wird, wie gesagt, selbst
bezahlt, heißt, die Mutter bekommt das irgendwie immer hin.
Langsam geht aber auch das nicht mehr. Hier muss auf jeden
Fall etwas passieren. Das Verhältnis zum Vater stimmt nicht
mehr, dort wohnen bleiben geht nicht. Wichtig wäre ein
Führerschein, um eine Ausbildung machen zu können. Um Geld zu
verdienen liegt der Wohnort derzeit viel zu ungünstig, das ist
selbst bei bestem Wohlwollen nicht machbar.

Wohnen würde sie bei dem Bekannten besser, was die
Infrastruktur angeht. Platz genug wäre da auf jeden Fall in
dessen eigener Wohnung.

Frage 1: Kann sie einfach von zu Hause ausziehen und beim
Bekannten Untermieten?

***Ist ja volljährig, oder? Also kann sie umziehen.

Bekäme sie eine Ersteinrichtung

zumindest für ein Zimmer bezahlt, denn getrennte Schlafzimmer
braucht´s schon, zudem halt auch mal etwas, wo man ungestört
sein kann.

***Von sozial- u. caricativen Einrichtungen gibt es schon für wenige Euros ein Bett, ein Schrank, ein Tisch, ein Stuhl,

Frage 2: Wenn der Bekannte nun eine neue Arbeit hätte und in
seinem Elternhaus noch eine Wohnung frei ist, die er im Grunde
lieber beziehen würde, wäre auch die komplette Vermietung
möglich? Was wäre dann zu beachten?

???

Wie genau kann man vorgehen? Gehen wir mal davon aus, dass der
Vater sich weigert, irgendwas mit dem Amt zu tun zu haben, der
wird seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegen.

Würde ich als Vater auch nicht, wenn man mit 24 Jahren noch keine Ausbildung hat, und dann noch auf Kosten des Steuerzahlers???
Und warum braucht man immer erst einen Führerschein um irgend wo eine Arbeit annehmen zu können; ist Bahn-Bus dort nicht mehr existent?

;-(

Danke schonmal :smile:

Ein völlig unnützer Kommentar.

Sorry, das Hallo hatte ich vergessen.

Nehmen wir mal an, die Bekannte war Studentin an der Fernuni und am Führerschein dran, bis der Vater aufgrund dessen eigener Probleme den Geldhahn zugedreht hat. Nehmen wir mal ebenso an, er ist nicht der leibliche Vater und deshalb mittlerweile nicht mehr bereit, irgendwas zu machen.

Gehen wir mal tatsächlich davon aus, es handelt sich um ein Dorf auf dem Lande, wo es nur eine Busverbindung morgens gibt.

Moin,

Gehen wir mal tatsächlich davon aus, es handelt sich um ein
Dorf auf dem Lande, wo es nur eine Busverbindung morgens gibt.

Kenn ich. Arbeit/Ausbildungsplatz/Studienplatz suchen, dann in den Ort ziehen, wo Arbeit/Ausbildung/Studium gefunden wurde. Als Einrichtung erstmal das mitnehmen, was sie in ihrem Zimmer jetzt auch hat. Sie wird ja jetzt auch in einem Bett schlafen und einen Schrank haben.

Machen unzählige junge Erwachsene, die grade die Schule hinter sich haben, ganz genau so.

Gruß,
M.

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Vielen Dank für die Antwort :smile:

Das Problem ist, dass sie ja jetzt erstmal Geld braucht. Zum leben und für die KV. Einzug beim steht fest. Miete will der Bekannte dennoch. Er macht das ja nur, weil er die Räume nicht alle braucht und ihm finanziell eine WG in der Form auch entgegen käme.

Heißt: ALG II MUSS beantragt werden.

Möglich ist eben auch, dass der Bekannte wieder in die Wohnung im Elternhaus zieht, weil er eine neue Arbeit hat, die von dort zwar nicht besser zu erreichen ist, aber wo es wieder möglich ist, dort zu wohnen. Er hat die ETW nur wegen des jetzigen Jobs gekauft.

Ob er das so macht oder nicht, ist offen.

Kann sie untermieten und wird das bezahlt?

Wenn der Bekannte die Miete an die gängigen Sätze anpasst: Kann sie dann die Wohnung, wenn es so käme, auch ganz beziehen?

Bekommt sie überhaupt ALG II?

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Hallo,

ob sie überhaupt ALG II bekommt, entscheiden doch wir nicht hier, dass entscheidet doch die örtlich zuständige ARGE und dass nur, wenn sie einen Antrag stellt und diesen begründet.

Deswegen steht da aber ja: U25. Es wird keine Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Vaters geben - definitiv.

Der Bekannte kann andererseits nicht für den Unterhalt aufkommen, er ist ja nicht der Vater oder sonstwas. Warum sollte er auch. Er will nur helfen, aber nicht durch Geldleistungen. Vermietet er (unter) will er sein Geld. Er muss die Unkosten ja auch zahlen.

Hier soll niemand entscheiden. Aber das Forum können wir dichtmachen, wenn sowieso keine Antworten gegeben werden können, da das Amt entscheiden muss.

Die Frage ist ganz einfach: Ist das so prinzipiell möglich oder kann man davon ausgehen, dass wegen U25 sowieso nicht bezahlt wird, außer, der Vater ist mit von der Partie. Kann man überhaupt untervermieten oder wird dann immer eine Bedarfsgemeinschaft angenommen - welche nicht vorliegt?

Es braucht ja niemand zum Amt zu laufen und dort was zu fragen, was aus rein erfahrungstechnischen Gründen heraus eh zum Scheitern verurteilt ist.

Nehmen wir der Einfachheit halber mal an, ich bin der Bekannte, sie eine Freundin.

Ich habe eine Wohnung, bin Single und alleine. Ich bin dorthin gezogen, weil mein momentaner Arbeitsplatz anders nicht gut zu erreichen war. Die Wohnung gehört mir. Ich wäre froh, wenn ich meine Kosten senken könnte, denn ich bin eh den ganzen Tag nicht da. Ein Zimmer ist frei. Irgendeinen Untermieter nehme ich mir aber nicht, das ist mir zu heikel. Die o.g. Situation würde also einen Win-Win-Effekt mit sich bringen. Wenn ich nun umziehe, wäre es mir auch lieber, ich würde den Mieter persönlich kennen. Auch dann wäre allen geholfen. WENN ich das mache. Wahrscheinlich bleibt es dabei, dass nur ein Zimmer vermietet wird. Essen und Trinken muss sie sich selbst kaufen, den Strom, das Wasser und die Heizung zahlen und einen Betrag X für´s Zimmer abgeben. Dazu brauche ich das Geld vom Amt und sie braucht Geld zum Leben und für die KV. Was sie dann in Zukunft vorhat, spielt ja keine Rolle. Wenn sie im September eine Ausbildung beginnt, super. Für viele Monate hat sie nun aber so oder so gar nichts und das muss vorerst geändert werden. Am besten durch den Umzug, der nur möglich ist, wenn die Lebenshaltung bezahlt wird.

Tolle Idee. Wenn man das so machen kann, ohne Unrecht zu tun und ohne Probleme zu bekommen. Es soll rechtlich einwandfrei laufen.

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Hallo

unter 25 ohne eigenbedarfsdeckendes Einkommen gehört sie noch zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, und eigene Unterkunftskosten für sie würden grundsätzlich nur in einem Härtefall (-> § 22 Abs. 5 SGB II) bewilligt werden. Ab 18/ Volljährigkeit müssen Eltern ihr „Kind“ nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen - und ein „Rauswurf“ aus der elterlichen Wohnung wäre z.B. so ein Härtefall.

ALG2- vorrangige Ansprüche sind zu überprüfen und geltend zu machen (z.B. elterlicher Unterhalt während Erstausbildung, Bafög, BAB, Wohngeld etc.) . Für Azubis kommen ALG2-/ SGB II- Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

Es wird keine Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Vaters geben - definitiv.

Wenn die Tochter noch in Erstausbildung ist, sind ihre leiblichen Eltern grundsätzlich unterhalts- und auskunftspflichtig. -

Der Bekannte kann andererseits nicht für den Unterhalt aufkommen, er ist ja nicht der Vater oder sonstwas.

Als Vermieter/ WG-Mitbewohner , der sie finanziell nicht unterstützt und nicht gemeinsam mit ihr wirtschaftet, würde er nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören, hätte mit ihren Anträgen und Ansprüchen nichts zu tun und müsste auch niemandem Auskunft zu seinem Einkommen usw. erteilen . Innerhalb einer WG käme er lediglich bei den Unterkunftskosten ins Spiel, da er seinen Anteil daran entsprechend zu tragen hätte. -

Anspruch auf Erstausstattung besteht auch dann, wenn man nicht im laufenden Leistungsbezug steht, aber den Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (-> § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II / § 31 Abs. 2 SGB XII).
Allgemein zum Umzug / Erstausstattung (verlinkte Boschüre ab Seite 35): http://hartz.info/index.php?topic=24.0 -

Falls Anspruch auf laufende Leistungen besteht, muss die (anteilige) Unterkunft „angemessen“ sein für sie / 1 Person (nach den örtlich geltenden Richtlinien; beim Jobcenter zu erfragen) . Falls in einer WG wohnhaft, besteht derselbe Anspruch bzgl. (anteiliger) Wohnfläche/ Unterkunftskosten , als würde man eine eigene Wohnung alleine beziehen. In einer WG sollte im beiderseitigen Interesse ein Untermietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung abgeschlossen werden (drei Beispiele hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0 ).

LG

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