Alg II: Darlehen wg. Stromrechnung möglich?

Unter welchen Bedingungen kann ein Harz-IV-Empfänger, wenn er in einer Notlage ist, von der Agentur für Arbeit eine Unterstützung für eine Stromrechnung als Darlehen bekommen?

MOD: Titel archivtauglich gemacht

Das richtet sich grundsätzlich nach § 23 Absatz 1 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__23.html), da Strom zum Bedarf rechnet, der von der Regelleistung abgedeckt wird. Das wäre nur anders, falls jemand mit Strom heizen würde, dann wären es Kosten der Unterkunft und Heizung.

Näheres steht in den Hinweisen der BA unter Randnummer 23.1 ff. (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…).

Stromrechnungen werden im Allgemeinen zur Regelleistung gerechnet. Vereinzelte Meinungen vertreten, dass die Stromrechnung ab gewissen Beträgen auch als Kosten der Unterkunft gewertet werden könnten, dann wäre § 22 Absatz 4 SGB II anwendbar. Das Urteil des SG Frankfurt (S 58 AS 518/05) zum Thema sollte man aber schon deshalb nicht unbesehen zitierten, da es zu einer komplett anderen Gesetzeslage erging.

MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert

Hallo,

mein Tipp: rechtzeitig (also nicht erst, wenn morgen der Strom abgestellt wird) beim Amt vorsprechen, am besten persönlich, und das Darlehen beantragen. In einigen ARGEn wird man dann erstmal wegen einer Stellungnahme zur Sozialen Wohnhilfe (Bezirksamt) geschickt, um zu klären, wie weit der Stromversorger noch mitspielt bzw. ob für den Antragsteller keine andere Möglichkeit besteht.
In der Regel werden diese Darlehen gewährt, aber dann mit 10 % der Regelleistung monatlich zurückgefordert.

Gruß
Kristin

MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert

Hi,

nach dem schon angesprochenen § 23 SGB II kann ein Darlehen erbracht werden, wenn der Bedarf

  1. „unabweisbar“ ist und
  2. nicht durch Vermögen oder auf andere Weise gedeckt werden kann.

Wenn kein Vermögen vorhanden ist, stellt sich nur noch die Frage nach der „anderen Weise“. Dies könnte eine vielleicht mögliche Ratenvereinbarung mit dem Stromversorger sein und muss abgeklärt sein.

Wenn eine Stromsperre droht, ist auch § 22 Abs. 5 relevant, denn dies wäre eine der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage. In diesem Fall soll ein Darlehen erbracht werden (wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht).

Gruß
Ingo

MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert

Hi,

kleine Ergänzung. Wurden z.B. einige monaliche Abschläge nicht bezahlt, und es kam daher zum Rückstand und erhöhter Nachzahlung, wird dies natürlich nicht übernommen und man muss das dann wirklich per Darlehen machen, oder monatlich abstottern.

TM

Hallo,

Stromrechnungen werden im Allgemeinen zur Regelleistung
gerechnet. Vereinzelte Meinungen vertreten, dass die
Stromrechnung ab gewissen Beträgen auch als Kosten der
Unterkunft gewertet werden könnten, dann wäre § 22 Absatz 4
SGB II anwendbar. Das Urteil des SG Frankfurt (S 58 AS 518/05)
zum Thema sollte man aber schon deshalb nicht unbesehen
zitierten, da es zu einer komplett anderen Gesetzeslage
erging.

Da gibt es folgende Urteile, dass in dem Bedarf für Gruppe 04
(Instandhaltung, Warmwasser und Strom) im Regelsatz ca. 28,08 €
enthalten sind.
Dieser Betrag teilt sich nämlich auf in WWb ca. 6,64 €, (23,6%)
Instandhaltung (20%) ca. 5,61 € und Strom 15,85 €. Die genaue
Aufteilung kenne ich nicht, habe sie nur hochgerechnet auf Grund
der Werte im Urteil.

Ich interpretiere es so, dass daher nicht mehr als Energie-, bzw. Haushaltskosten abgezogen werden dürfen, als im Regelsatz vorgesehen sind. Daher sind sie nach meiner Auffassung auch darüber hinausgehende
über die KDU zu übernehmen. Also alles über 28,08 € - Instanshaltungspauschale

http://lexetius.com/2008,2342
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

TM