Alg II: Differenz zum Basistarif PKV + § 11 SGB II

Hallo,

Person X war bisher privat krankenversichert, ab 01.01.09 muss Person X in den Basistarif der privaten KK.
Dieser Tarif ist sehr teuer (569,63 €), und auch mit Reduzierung auf 50 % bei Bedürftigkeit (284,82 €) und Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe der Zahlungen, die von der ARGE auch für gesetzlich versicherte ALG-II-Empfänger gezahlt wird (ca. 129 €), bleibt eine Differenz von etwa 155 €, die Person X nicht zahlen kann.

Nun hat Person X diesen § gefunden:
§ 11 SGB II – _Zu berücksichtigendes Einkommen

„2) Vom Einkommen sind abzusetzen
 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
  a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,“_

Kann die Differenz von der ARGE über diesen § mitberechnet werden?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Lucky7

MOD: Titel archivtauglich + Zitat kenntlich gemacht

Hallo

Person X war bisher privat krankenversichert, ab 01.01.09 muss Person X in den Basistarif der privaten KK.

Hat diese Person Einkommen?

Differenz von etwa 155 €, die Person X nicht zahlen kann.

Nun hat Person X diesen § gefunden:
§ 11 SGb II – _Zu berücksichtigendes Einkommen

„2) Vom Einkommen sind abzusetzen
 3.Beiträge …
  a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,“_

Kann die Differenz von der ARGE über diesen § mitberechnet werden?

Ist die Frage, ob auch die Differenz vom Einkommen abgesetzt werden kann, und nicht nur diese 129 €?

Wenn es keine andere Möglichkeit der Krankenversicherung gibt, dann natürlich ja. Das steht doch auch sehr eindeutig in diesem Paragrafen.

Viele Grüße

MOD: Artikel analog zu Ursprungsposting editiert

Hallo

Person X wird Kindergeld angerechnet, dass die Kinder für ihren Bedarf nicht benötigen.

Die 129,-€ sind definitiv ein Zuschuss nach § 26 SGB 2

Kannst du Person X bitte das Eindeutige genauer erklären, so dass Person X es auch bei einer Arge als eindeutig durchbringt?

Vielen Dank für die Antwort

Lucky 7

Hallo

Person X wird Kindergeld angerechnet, dass die Kinder für
ihren Bedarf nicht benötigen.

Das ist nicht zulässig, denn das Kindergeld muss dem Kind zugerechnet werden. Kann es seinen Bedarf decken und hat keine Ansprüche, wurde dieses KiGeld ja bereits bei der Bedarfsberechnugn des Kindes angerechnet und darf nicht nochmal dem Elternteil angrechnet werden, da es sonst ja eine doppelte Anrechnung wäre.

Da kann man Widerspruch einlegen.

TM

Kleine Ergänzung. Besonderheit gibt es bei erwachsenen Kindern:

Kindergeld und Arbeitslosengeld II [Bearbeiten]
http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld#Kindergeld_u…
Das Kindergeld rechnet bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zum Einkommen, wenn es nicht von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs (Lebensunterhalt) benötigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind ausreichende Unterhaltsleistungen erhält. Diese Regelung gilt nur für minderjährige Kinder, so dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer Einkommen der Eltern (bzw. des Kindergeldberechtigten) darstellt. Für volljährige Kinder gibt es allerdings eine Ausnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (Verordnung zum Arbeitslosengeld II). Leben volljährige Kinder nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen und wird das für diese Kinder gezahlte Kindergeld nachweislich an sie weitergeleitet, wird es nicht als Einkommen angerechnet.

[MOD] Vollzitat entfernt

Die Kinder bekommen Unterhalt und Wohngeld, damit ist der Bedarf zum größten Teil oder sogar ganz gedeckt.
Der Teil des Kindergeldes, den die Kinder nicht benötigen, wird bei Person X richtigerweise angerechnet und ist somit Einkommen der Person X.

Gruß Lucky 7

Hallo

Person X wird Kindergeld angerechnet, dass die Kinder für ihren Bedarf nicht benötigen.

Würde dieses Einkommen denn diese 155,- abdecken?

Die 129,-€ sind definitiv ein Zuschuss nach § 26 SGB 2

Gut.

Kannst du Person X bitte das Eindeutige genauer erklären, so dass Person X es auch bei einer Arge als eindeutig durchbringt?

Hm, einfach den Paragraphen zitieren (ggf. auf ein Blatt Papier schreiben und vorlegen)?

Oder ein bisschen umstellen:

„Vom Einkommen sind Beiträge abzusetzen, die zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit notwendig sind. Das gilt für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Siehe § 11 SBG II“

Allerdings verstehe ich nicht so ganz, wieso Frau Mustermann nicht pflichtversichert ist. Gemäß dem § 5 Abs. 1 Punkt 2a SGB V (5. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung) sind Empfänger von Arbeitslosengeld II per Gesetz krankenversichert (also pflichtversichert).

Viele Grüße