Alg II + eigenes Haus

Ein Bekannter von mir bezieht Hartz IV und hat ein
eigenes Haus, Wert ca. 30.000 € und 100 qm Wohnfläche, eigentlich kein Problem, zumal wenn das viereckige, kleine Häuschen kein Hartz-IV-Empfänger haben darf, darf solcher wohl nie eines haben…

Sein Sachbearbeiter beim zuständigen Amt scheint seine Hausaufgaben aber scheinbar nicht gemacht zu haben, und von priviligiertem Vermögen ebenfalls nichts gehört zu haben…

Nun darf er ja mit seinen 46 Jahren 6900 € Vermögen haben, das sogenannte Schonvermögen…
„Immobilien“ zählen ja zum priviligiertem Vermögen, und werden ebenfalls aus dem anzurechnendem Einkommen herausgenommen…

Nun rechnet sein Sachbearbeiter die 30.000 von dem Haus voll ins Vermögen herein, und schwups, hat er über 6.900 € und Ende vom Lied ist, er bekommt Hartz IV nur als Darlehen und soll eine Grundschuld aufs Haus aufnehmen oder dieses verkaufen, also wirtschaftlich völligen Schwachsinn betreiben und irgendeinem Vermieter jeden Monat Miete hinterherwerfen…

Zweite Nummer ist, dass mein Bekannter einen Untermieter mit 100 € Miete und 75 € Nebenkosten aufgenommen hat…Also die Wohnfläche des Hauses verringert sich auch noch mal und schwups sein Sachbearbeiter rechnet nicht nur richtigerweise 100 € Miete, sondern auch 75 € Nebenkosten voll als Einkommen an, anstatt mal sein Gehirn durchleuchten zu lassen…

Ein Widerspruch wurde schon einmal abgelehnt…Was tun, zumal der junge Mann wirklich geknickt ist und um seine Existenz bangt ???

P. S. Man wird auch den Eindruck nicht los, als wolle sich jemand beim „Ämtchen“ das Haus unter den Nagel reißen…Also *HELP*

Hallo,

Wird die Immobilie nicht selbst bewohnt, gilt der Anspruchsteller grundsätzlich nicht als hilfebedürftig. Die Immobilie muss verkauft und der Lebensunterhalt von dem Erlös bestritten werden.

Wird das Haus oder die Eigentumswohnung vom Antragsteller selbst bewohnt, muss nicht verkauft werden, wenn die Größe angemessen ist.
Angemessen ist 50 qm für eine person. Für jede Weitere 15qm das Haus darf in keinem Fall 130 qm Wohnfläche überschreiten.
Wenn untervermietet wird zählt die Miete+ Nebenkosten voll als Einkommen. Es fließt dem Vermieter als EINNAhmen ja erstmal zu! Und die einnahmen mindern nunal die Leistungtsansprüche. Der leistungsanspruch beträgt Regelsatz (382 Euro ) falls die Immobilie noch abbezahlt wird, werden Schuldzinsen, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten als KdU- wie bei einem arbeitslosen Mieter - übernommen. Tilgungskosten werden jedoch nicht gezahlt. Die Tilgungsrate ist aus den Kreditkosten daher herauszurechnen und vom Antragsteller selbst zu übernehmen.

Bei einem vermieteten Hausteil - und angemessener Selbstnutzung - wird ein Verkauf eines kleinen Hauses regelmäßig nicht verlangt werden können!
Notfalls eine REchtsberatung aufsuchen. Kostet ja nichts ist ja frei für Alg II Empfänger.

Gruß Gwen

Hallo,
Wieso mit welcher Begründung wurde der Widerspruch abgelehnt und ja wohl nicht von dem gleichen SB
habe Deine Anfrage eben gelesen, als erstes würde ich dazu raten schriftlich ganz schnell einen Antrag auf erneute Überprüfung der Sachlage stellen durch eine übergeordnete Behörde. Trotz allem dem Bescheid des SB sofort schriftlich nochmals zu widersprechen bez. diesem abgelehnten Widerspruch.zu widersprechen. z.B. so
hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid form- und fristgemäß eine detaillierte Erklärung folgt später, des weiteren wünsche ich eine erneute Prüfung durch eine Ihnen übergeordnete Dienstelle. Da ich ich der Meinung bin das Ihre Berechnung mein Vermögen und meinen Besitz betreffend hier nicht mit den Gesetzesvorlagen für Hartz IV Empfänger konform gehen.Ich erbitte innerhalb der nächsten …? Tage ein Schreiben Ihrerseits aus dem hervorgeht das mein Widerspruch von einer Übergeordneten Dienststelle bearbeitet o. nicht damit ich die Angelegenheit meinem Rechtsanwalt übergeben kann. Bitte WICHTIG innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides (bitte per Einschreiben oder von dem der den Widerspruch an der Info (im Jobcenter) annimmt die Abgabe mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen. (Leider verschwinden immer wieder mal irgendwelche abgegebenen Unterlagen in den Wirren der Jobcenter ! )ebenfalls die Zahlung des Hartz IV auf Darlehensbasis soll er nur mit der Bemerkung unter Vorbehalt unterschreiben und dies ebenfalls in einem Schreiben erklären, das mit dem Widerspruch abgegeben wird. Wenn das alles nichts bringen sollte dann soll Er bitte zu einem Anwalt gehen der auf Arbeitsrecht ausgerichtet ist (der kennt sich dann auch mit Hartz IV aus. Das kostet Ihn 10,00 € und nennt sich Prozesskostenbeihilfe der Anwalt beantragt dann beim Amtsgericht den Schein für die Prozesskostenbeihilfe.
dies erst mal auf die Schnelle . Noch Fragen dann bitte noch mal melden.Ach ja, und die Nebenkosten - Einnahmen aus der Vermietung zählen zu den Ausgaben. Müllentsorgung ,warmes Wasser, Strom, ect.
Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlte Beraterin.
bey medealuna
Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlte Beraterin.
Dies sind meine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen die ich hier weitergebe.

Moin,
es braucht sofort einen Anwalt - mit Hartz IV kostet der 10 Euro.
Gruß
strandperle02

Hallo,

hier die Kurzfassung:

zu 1.: Dann hilft da nur die Klage vor dem Sozialgericht. Und das entscheidet i.d.R. für den Deliquenten. Oft reicht schon die Drohung mit einer Klage.

zu 2.: Auch die NK sind Einkommen. Für viele nicht verständlich, aber logisch, da ja die eigenen NK (und zwar für das ganze Haus) als Ausgaben angesetzt werden und die Einnahmen seine eigenen Kosten entlasten.

zum PS.: Vorsicht mit solchen Behauptungen, die Sie ja wohl nicht beweisen können. Einmal falsch geklickt und Ihr Beitrag wird öffentlich und damit für die Allgemeinheit lesbar.

hallo Lightdistortion!
das was Sie oder Du da schilders, ist sehr komisch. Dein Bekannter soll doch so schnell wie möglich einen Anwalt für Hartz IV aufsuchen und sich das mal durchrechnen lassen.
Und wenn da irgendetwas nicht in Ordnung sein sollte, kann der RA auch gleich eingreifen.
Ich hoffe euch damit ein wenig geholfen zu haben.
Ich wünsche euch viel Erfolg.
Gruß qualle2008

Hallo

„Immobilien“ zählen ja zum priviligiertem Vermögen, und werden ebenfalls aus dem anzurechnendem Einkommen herausgenommen…

Sagt wer ? Auch der Wert von Immobilien wird überprüft. Bei selbstgenutzen Immobilien ist ein zusätzlicher Freibetrag zu berücksichtigen; der Wert, der die Angemessenheitsgrenze übersteigt, wird aber zum Vermögen gezählt.
http://hartz.info/index.php?topic=25.0

Ein Widerspruch wurde schon einmal abgelehnt…Was tun, zumal der junge Mann wirklich geknickt ist und um seine Existenz bangt ???

Nach abgelehntem Widerspruch bleibt nur das Klageverfahren. - Er konnte/ kann beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen und damit einen Anwalt (Fachanwalt Sozialrecht) aufsuchen. Mit dem Beratungsschein kostet ihn das max. 10 Euro Eigenbeitrag. Falls Gerichtsverfahren, wird über den Anwalt Verfahrens-/ Prozesskostenbeihilfe beantragt.

LG

Hallo Lightdistortion,
Ihr Bekannter kann wohl noch nicht selber „schreiben“ ?
Ansonsten: schon einmal etwas von „Fachanwalt“ oder Klage beim Sozialgericht gehört ?
In diesem Forum findet jedenfalls keine Rechtsberatung statt…
MfG USKO

Hallo,
ich bin zwar keine Expertin für die Hilfegewährung nach dem SGB II, aber mir scheint, dass hier doch etwas schief läuft.
Nach meiner Meinung besteht Anspruch auf ALG II in Höhe des Regelbetrages zuzüglich die Kosten der Unterkunft. Denn man wohnt im Eigenheim ja auch nicht kostenlos. Sämtliche gesetzlichen Abgaben, Zinsen für Hausdarlehen (Hypothek), Haushaftpflichtversicherung, Wassergeld und Heizkosten sind vom Jobcenter als Unterkunftskosten zu übernehmen. Natürlich abzüglich der Mieteinnahmen aus Untervermietung.
Dies allerdings nur dann, wenn es sich um ein geschütztes Hausgrundstück handelt. lies hier:
http://www.sgb2.info/seite/gesch-tztes-verm-gen
http://www.alkv-loeb-zit.de/archiv/Leseprobe%20Welch…
Wurde der Widerspruch zurückgewiesen muss man Klage beim Sozialgericht erheben. Ein Anwalt wäre hilfreich.

mdf

nochmals hallo,

hier noch ein paar Informationen:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53…

http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/…

http://hartz.info/index.php?topic=41450.15

mfg

Hallo, es wäre natürlich interessant zu wissen, mit welcher Begründung die Übernahme der Kosten für das Haus abgelehnt wurden; bzw. die Begründung warum er generell kein Wohneigentum besitzen dürfe. So ist der Fall schwer zu beurteilen. Nach Ablehnung eines Widerspruchs bleibt nur der Klageweg vor dem Sozialgericht. Besser Rechtsanwalt einschalten oder eine Beratungsstelle aufsuchen.
Priviligiertes Vermögen gibt es nicht. Die 6.900 € Vermögen beziehen sich auf den Wert, den er vor Hartz IV Antragstellung besitzen darf. Der Wert des Hauses, wenn es vor Antragstellung erworben wurde, spielt keine Rolle. Die 100 Euro Mieteinnahmen werden ihm insofern angerechnet, als das das keine Einnahmen aus Arbeit sind. Ansonsten wären die frei. Die 75 Euro Betriebskosten würden die Gesamt-Betriebskosten für das Haus verringern. Zu den Betriebskosten zählt übrigens auch die Grundsteuer. Das nur mal so am Rande.
Um noch mehr dazu sagen zu können brauche ich mehr Details.
Grüße
Winnie

Nachtrag: Ich gehe davon aus, dass der Bekannte und Hartz IV Empfänger auch in dem Haus wohnt. Was ich geschrieben habe, gilt nur für selbstbewohntes Wohneigentum.
Winnie

Ein selbstbewohntes angemessenes EFH wird nicht als verwertbares Vermögen angesehen. Selbst die laufenden Kosten(außer Tilgung, werden als Kosten der Unterkunft getragen.

Wenn aber jemand so, wie in deiner Frage, mit den Dachbearbeitern spricht, muss er sich nicht wundern, wenn dort auf stur geschaltet wird.

Ein Bekannter von mir bezieht Hartz IV und hat ein
eigenes Haus, Wert ca. 30.000 € un d 100 qm Wohnfläche,
eigentlich kein Problem, zumal wenn das viereckige, kleine
Häuschen kein Hartz-IV-Empfänger haben darf, darf solcher wohl
nie eines haben…

Sein Sachbearbeiter beim zuständigen Amt scheint seine
Hausaufgaben aber scheinbar nicht gemacht zu haben, und von
priviligiertem Vermögen ebenfalls nichts gehört zu haben…

Nun darf er ja mit seinen 46 Jahren 6900 € Vermögen haben, das
sogenannte Schonvermögen…
„Immobilien“ zählen ja zum priviligiertem Vermögen, und werden
ebenfalls aus dem anzurechnendem Einkommen herausgenommen…

Nun rechnet sein Sachbearbeiter die 30.000 von dem Haus voll
ins Vermögen herein, und schwups, hat er über 6.900 € und Ende
vom Lied ist, er bekommt Hartz IV nur als Darlehen und soll
eine Grundschuld aufs Haus aufnehmen oder dieses verkaufen,
also wirtschaftlich völligen Schwachsinn betreiben und
irgendeinem Vermieter jeden Monat Miete hinterherwerfen…

Zweite Nummer ist, dass mein Bekannter einen Untermieter mit
100 € Miete und 75 € Nebenkosten aufgenommen hat…Also die
Wohnfläche des Hauses verringert sich auch noch mal und
schwups sein Sachbearbeiter rechnet nicht nur richtigerweise
100 € Miete, sondern auch 75 € Nebenkosten voll als Einkommen
an, anstatt mal sein Gehirn durchleuchten zu lassen…

Ein Widerspruch wurde schon einmal abgelehnt…Was tun, zumal
der junge Mann wirklich geknickt ist und um seine Existenz
bangt ???

P. S. Man wird auch den Eindruck nicht los, als wolle sich
jemand beim „Ämtchen“ das Haus unter den Nagel reißen…Also
*HELP*

also im schlimmsten fall eine klage gegen das jc beim sozialgericht einreichen binner der 4 wöchigen frist nach bekanntgabe des bescheides die sachlage so schildern und gleich antrag auf erlass einer einstweiligen anordnung im eilverfahren mit einbrigen den bescheid bis zur geichtsverhandlung für schwebend unwirksam zu erklären und das jc zur zahlung zu verdonnern mehr fällt mir im om auch nicht ein

hallo,

diese Hartz IV gesetzgebung klemmt an allen ecken und kanten, ist undurchsichtig und nicht einmal die sachbearbeiter beim amt wissen genau darüber bescheid.

sie dürfen ein haus bis zu einem wert von 200 000 € und 140 m² wohnflächen bewohnen und behalten ohne das man sie zwingen kann, es verkaufen zu müssen. das hartz IV nur als darlehen ausgezahlt wird. ist in solchen fällen leider üblich. das amt trägt sich mit den gezahlten summen als miteigentümer ein. allerdings kann der besitzer der immobilie nicht gezwungen werden, diese zu verkaufen, wenn die o.g. parameter nicht überschritten werden. der eintrag ins grundbuch und damit der anspruch des amtes erlischt 10 jahre nachdem dem hartz IV bezug beendet ist. dann ist diese „schuld“ verjährt und nichtig.

bei untervermietung zählt die miete nicht als einkommen, sondern für das mietverhältnis muss am besten ein extra hauskonto angelegt werden, weil rücklagen gebildet werden müssen um eventuelle reparaturen an der vermieteten wohnung durchführen zu können. erst wenn mieteinkünfte auf ein privatkonto des hausbesitzers eingehen, kann es als einkommen gewertet werden.(hier gibts eine sehr schwammige rechtsprechung, ob miete voll als einkommen angerechnet werden darf)

das heranziehen von nebenkostenzahlungen als einkommen ist völliger unfug, weil dem hausbesitzer das geld ja nicht gehört, sondern eine vorauszahlung des mieters darstellt, die jährlich abgerechnet werden muss. das ist also niemals einkommen des vermieters. die nebenkostenabrechnung endet schliesslich jedes jahr mit 0 einnahnmen für den eigentümer.

ich hoffe, diese antwort stellt erstmal zu frieden. der hausbesitzer sollte sich beruhigen - das amt oder irgend ein mitarbeiter können sich das haus nicht unter den nagel reissen. handlungsbedarf besteht nur in sachen nebenkosten. der sachverhalt sollte dem jobcenter oder arbeitsamt klar sein. falls die uneinsichtig sind - anwalt nehmen und klagen. die ziehen auf alle fälle den kürzeren, wenn die nebenkosten jährlich abgerechnet werden. schwieriger wirds bei nebenkosten die als pauschale gezahlt und fester bestandteil der miete sind. das muss dann ebenfalls eine jährliche abrechnung aller kosten für das haus gemacht und auf die anteilige wohnfäche der mietwohnung umgelegt werden.

mit freundlichen grüßen,

hansemann

Hallo, hier muss ich erst Mal richtig lachen. Sie haben das schon richtig geschrieben. Er darf das Haus besitzen und außerdem darf er die Nebenkosten bei Hartz IV beantragen. Ihm stehen also die Kosten zum Leben und die Nebenkosten für das Haus zu. Auch bei der Vermietung ist es nicht richtig, dass es angerechnet wird. Denn die 100,00€ Mieteinnahmen darf er anrechnungsfrei beahlten. Die Nebenkosten in Höhe von 75,00€ werden dann am Ende des nächsten Jahres, also wenn er die Abrechnung für z.B. 2011 machen konnte, mit seinen Nebenkosten verrechnet. Hier sollte man ganz schnell in Widerspruch gehen oder einen Anwalt für Sozialrecht aufsuchen. Da kann man beim Amtsgericht erstmal Beratungsbeihilfe anfordern, das kostet dann beim Anwalt nur 10,00 € und wenn er entscheidet hier muss geklagt werden können Sie oder der Anwalt Prozeßkostenhilfe beantragen. Dann kostet es Ihnen nichts. Aber bitte nachsehen, dass der Anwalt ein Fachanwalt für Sozialrecht ist.

Ich würde zu einem Schuldenberater gehen. Die sitzen in jedem LRA. Alternative zum Amtsgericht und Gerichtskostenbeihilfe beantragen. Ein Fach-Anwalt seiner Wahl wird ihn aufklären. Viel Glück

Hallo, danke für Ihre Anfrage.

Sie fragen, was der der junge Mann tun kann, der wirklich geknickt ist und um seine Existenu bangt. Ganz einfache Antwort: Arbeit suchen und im besten Falle weg vom Jobcenter zu sein. Oder seinen Arbeitsvermittler in Anspruch nehmen, denn dafür werden die ja bezahlt.

Thema Wohneigentum - ja, die eigene Immobilie ist natürlich privilegiert, da haben Sie recht. Richtig ist aber auch, dass es, wie bei Mietwohnungen auch, Obergrenzen gibt, was ein 1-Personen-Haushalt an Wohnfläche und Grundstücksfläche haben darf. Es gibt Unterschiede für Grundstücke in Stadtlagen und Dorflagen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Jobcenter oder im Gesetzestext Paragraf 12 SGB.

Selbst wenn das Haus Ihres Bekannten nicht angemessen ist, muss geprüft werden, ob ein Verkauf des Hauses verlangt werden kann und vor allem wirtschaftlich ist. Es macht keinen Sinn, den Verkauf zu verlangen, wenn ein zu erzielender Verkaufspreis unter Wert liegt. Zudem ist manchen Gegenden kaum ein Käufer zu finden, weil sie unattraktiv sind.

Wenn Sie mit der Entscheidung des Sachbearbeiters nicht einverstanden sind, sprechen beim ihm vor, bevor Sie Widerspruch oder einen Antrag auf Überprüfung stellen. Verstehen Sie, manche Probleme lassen sich besser besprechen, als ellenlange Briefe zu schreiben. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich die damalige Entscheidung erklären zu lassen und Gesetzgrundlagen vorlegen zu lassen.

Ob die Berechnung des Vermögens so richtig war, kann ich vom heimischen PC natürlich nicht beurteilen.

Thema Wohnung - wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, wird die Anrechnung wohl richtig sein. Ihnen bleibt der Gang zum Sozialgericht, wenn Ihr bekannter mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Im Widerspruchsbescheid stehen die Fristen für den Gang zum Sozialgericht.

Wenn jemand eine Mietwohnung untervermietet, wird die volle Untermiete mietmindernd auf seinen monatlichen Bedarf angerechnet. Und die Untermiete ist inklusive Betriebs- und Heizkosten. Ist doch in Ordnung und rechtlich nicht zu beanstanden.

Grüß dich,

sorry fürs späte Antworten,familiär.

Du hast aber deine Hausaufgaben auch gut gemacht.Also wenn der Widerspruch abgelehnt wurde eine Widerspruchsklage fertig machen und auf eilantrag einreichen.
Aber am besten hilft dir da glaub ich nur nen Anwalt.
Weil die schieben sich die Gesetze wie sie diese für sich auslegen können,sprech da aus eigenden Erfahrungen.
Unser Anwalt hat bis heute von 2008 an schon 63 Klagen gegen das Amt eingereicht.

Ich wünsche deinem Kumpel alles erdenklich gute bei diesem Kampf.

MfG Andreas

Hallo,

da hilft nur ein Anwalt. Die kosten übernimmt die Allgemeinheit.
Der bekannte soll erst zum Amtsgericht gehen, dort seinen Fall schliedern und eine Beratungsschein für kostenlose Anwaltshilfe beantragen.
Vor dem Gesetz darf niemand auf Grund seiner finanziellen Lage benachteiligt werden. Deshalb gibt es Beratungskosten- und Prozesskostenhilfe.
Gruß
Franjo