Liebe/-r Experte/-in, O.a. Fall - „Sozialhilfeempfänger“ hat keinerlei Einkommen; Unterstützung vollkommen durch die Eltern bis ALG 2 anerkannt und Zahlung erhält. Bei der Vermögensanrechnung wird ihm allerdings die Kontostände und Lebensversicherungswert angerechnet, obwohl diese Guthaben vollkommen aus den Unterhaltsleistungen resultieren. Hierfür einschließlich der Miete besteht dem Soz.Empfänger eine Rückzahlungsverpflichtung. Ob und inwieweit wird diese Schuld berücksichtigt? Danke!
Gruß winfried
Bei dem Lebensversicherung(LV)-swert haben Sie denk ich keine Chance auf Anrechnungsfreiheit, wenn es sich um eine klassische LV handelt, welche auf Ihren Namen läuft, so ist das Ihre Versicherung, wenn bei der Verwertbarkeitsprüfung festgestellt wird, dass die Auflösung zumutbar ist (d.h. der Verlust zwischen Eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert beträgt nicht mehr als 10 Prozent; so wars bei uns zumindest!) dann wird diese auch weiterhin beim Vermögen angerechnet, auch wenn diese von den Eltern evtl bezahlt wird!
Bei dem Konto, kommt es erstens auf Ihr alter an, denn es kann ja sein, dass die Eltern Ihnen gegenüber noch Unterhaltspflichtig sind, dann kann und darf die Arge die ich sag jetzt mal Aushilfe Ihrer Eltern berücksichtigen! Sollte es anders sein, sind Sie in der Nachweispflicht, wenn jetzt z.B. monatlich ein bestimmter Betrag zum Aushelfen Ihrer Eltern auf Ihr Konto fließt oder Sie zahlen regelmäßig gewisse Summen, welche Sie von Ihren Eltern erhalten aufs Konto ein, so machen Sie Kopien dieser Kontoauszüge oder lassen sie sich einen halbjahresauszug der Bank geben, worauf es ersichtlich ist, markieren diese Zahlungen und setzen mit Ihren Eltern ein Schreiben auf, wo Sie alles Erklären, schreibe Sie deutlich rein, dass es sich bei diesen Zahlungen um kleinere zinslose Überbrückungsdarlehen handelt, da die Bearbeitung der Leistungen des ALG II ja eine gewisse Zeit dauert und man ja nicht von der Luft leben kann!
Dann dürfte sich dies zumindest regeln :o)
Viel Glück! und lg Julia
Moin,
seit dem 1.1.11 ist es so, dass Rückzahlungen von Darlehen der Eltern und/oder von Verwandten hinten anstehen müssen. Die LV solltet ihr in eine Altersvorsorge umwandeln. Die Versicherungen machen dies, oder eine Verwertungsklausel erst mit 67 jahren einbauen. Damit ist das Vermögen geschützt.´Bei einer Altersvorsorge gelten 750 Euro X Lebensjahre, und bei Vermögen (auch LV) 150 Euro X Lebensjahre.
Schützt das Vermögen. habt Ihr eine eigene Wohnung, oder wohnt ihr noch bei den Eltern? Das ist wichtig bei ALG II, weil dann eine Hausgemeinschaft besteht. Wie alt ist der Antragsteller für das ALG II?
Regi
hALLO;
weiß ich jetzt auch nicht genau. Soll zum Anwalt gehen und PKH beantragen. Habe ich schon öfter gehört, daß Lebensversich nicht erlaubt ist, bzw eben vom Amt dann angerechnet wird. Daß er eine Rückzahlungspflicht den Eltern gegenüber hat, wird er beweisen müssen mit was Schriftlichem. Soll zum Anwalt für Sozialrecht gehen. Kommt auch auf Alter den Jugendlichen an, ob und wieviel die Eltern zahlen müssen an Unterhalt und ob die Eltern oder Arge zuständig sind. RA fragen und kommt dann auch auf Einkommenshöhe der Eltern an.
Hallo
aus dem Text ist mir die Ausgangssituation nicht wirklich klar erkennbar - insbesondere, inwieweit sich eine Lebensversicherung aus Unterhaltszahlungen ergibt. Daher allgemein:
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Bei der ALG2-Antragstellung wird die Bedürftigkeit überprüft. Das beinhaltet neben der Überprüfung des Barvermögens auch die Kontostände, Vermögenswerte usw.
Alles zu Vermögen, Freibeträgen und zu Schonvermögen, das nicht angerechnet wird bzw. nicht verwertet werden muss : http://hartz.info/index.php?topic=25.0 -
Wenn der Hilfebedürftige Zuwendungen von Dritten erhält, sind diese anzugeben, sie verringern ggf. seine Hilfebedürftigkeit und somit auch seinen ALG2- Leistungsanspruch.
Der ALG2- Träger steht in der Leistungspflicht; ggf. kann man (separat formuliert) einen Antrag auf Bewilligung auf vorläufiger Basis bzw. auf Darlehnsbasis stellen - und bei akuter Mittellosigkeit auch auf einen (Bar-)Vorschuss bestehen:
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
http://hartz.info/index.php?topic=25417.0
- Für ein privates, rückzuzahlendes Darlehn, das nicht demselben Zweck dient wie die ALG2-Leistungen, sollte man einen entsprechenden Darlehnsvertrag miteinander abschließen. Solch ein Darlehn darf nicht als Einkommen auf die ALG2-Leistung angerechnet werden:
http://hartz.info/index.php?topic=1790.0
LG
wie kann diese Rückzahlungverpflichtung denn belegt werden? Wenn die Guthaben nur ein Darlehen darstellen, muss dies glaubhaft bewiesen werden können. Dann ist eine Anrechnung als Vermögen nicht zulässig.
Hallo Julia, vielen Dank für die Erklärung und Hinweise! Hinsichtlich der LV liegt zwar die Unwirtschaftlichkeit vor nach 10 % Grenze, aber dies wurde bisher nicht beachtet von der ARGE. Der Mann ist 32 Jahre alt und es besteht keine Unterhaltspflicht der Eltern. Ich werde mir die Empfehlungen von Dir mit berücksichtigen. Mal sehn.
Viele Grüße
winfried
Hallo Regi, vielen Dank für die Hilfe und die Hinweise! Mit der Umwandlung der LV ist es so eine Sache. Falls dies vor dem 60. LJ benötigt wird wegen Arbeitslosigkeit oder Kranksein, kann man an diese Quelle nicht gehen, abgesehen davon, dass hier der Rückkaufswert jetzt gegenüber der Beitragssumme vollkommen unwirtschaftlich wäre. Es wird zuerst mal Widerspruch erhoben.
Viele Grüße
winfried
Hall asta, vielen Dank für die Hilfe und die Hinweise. Ich werde darauf die notwendigen Schlüsse ziehen.
Gruß winfried
Hallo Lara, vielen Dank für die Stellungnahme! Diese ist sehr aufschlussreich. Ich werde daraus die Konsequenzen ziehen.
Gruß winfried
Hallo Claudia Tharun, vielen Dank für die Hinweise! Da komme ich schon einen Schritt weiter und werde dies auch berücksichtigen.
Gruß winfried
Hallo Winfried,
bei einer Altersvordsorge mit 750 Euro Freibetrag pro Lebensjahr dürfte der Rückkaufswert keine Rolle spielen. Andernfalls darf eine Riesterrente nie angegriffen werden. Schon gar nicht vom Jobcenter.
Wie hoch ist denn der derzeitige Rückkaufswert??? Kommt Ihr da in Schwierigkeiten???
Trotz Widerspruch müsst Ihr euch auf eine Ablehnung gefasst machen, und notfalls klagen. Würde allerdings bedeuten, falls der Rückkaufswert jetzt schon so hoch ist, dass die SGB-II-Leistungen nur erst einmal auf Darlehensbasis gewährt werden.
Anders ist es, wenn zwischen den Eltern, Verwandten und dem SGB-II-Emfpänger Darlehensverträge gemacht wurden, dann würde im Monat der Auszahlung kein ALG II gezahlt. Also kein Leistungsbezug der Grundsicherung. Dann das Geld aufteilen, so dass nichts übrig bleibt (wo es dann letzten Endes ankommt bleibt Euer ALG-II-Antrag stellen.
Vorsicht ist bei einer Altersvorsorge nur bei Leistungen nach dem SGB XII geboten, denn da liegt der Freibetrag für Vermögen und Altersvorsorge wesentlich niedriger. Da wird dann die Riesterrente (auch jede Andere) immer angerechnet.
Viel Glück!!
Regi
Hallo regi, danke nochmals für die Hilfe und super Hinweise. Die LV ist ca. 6-7 Jahre alt, Beitragssumme liegt bei ca. 13.000 und Rückkaufwert bei knapp unter 8.000. Die Unwirtschaftlichkeit wurde bisher nicht beachtet. Umwandeln lassen in Frist bis zum Rentenalter, d.h. kein vorzeitiger Zugriff, wird bis jetzt kritisch beurteilt, zumal hier noch eine schwere Härte krankheitshalber entgegensteht sie so einfach umzuwandeln. Es ist leider keine Riesterrente. Im übrigen wurden diese LV von Beiträgen der Eltern vollständig bezahlt und hierfür ist eine Art Darlehensvertrag erfolgt, welchen Gefahr bedeutet, dass dieser formell nicht dem Jobcenter entspricht. Der Gesetzgeber macht sich dies einfach- Einnahmen werden angerechnet, egal wer die finanziert hat und Gegenansprüche werden i.d.R. nicht berücksichtigt, obwohl die Beiträge von versteuertem Einkommen resultierend. Bisher ist noch kein Pfennig vom Jobcenter geflossen und jeder von Außen kommend erhält sofort Geld, weil sie angeblich nichts besitzen etc. Klar, diese leute sollen ja auch leben.
Gruß winfried
Hallo, ich hatte auch mal gehört, daß es doch Vermögensfreibeträge geben würde von etwa 6000,- aber ich bin mir nicht sicher. Am besten wirklich Anwalt fragen und Beratungshilfe im Amtsgericht beantragen und dann kostet der RA nur 10 Euro. Die Rückzahlungspflicht kann er doch mit einem Darlehensvertrag bestimmt beweisen. Und ich glaube bis zum 25. Lebenslahr sind die Eltern noch unterhaltspflichtig, wenn sie genug Geld haben, aber besser RA fragen.
Hallo asta! Vielen Dank für die Hinweise und Hilfe! Damit bin ich schon einige Schritte weiter gekommen. Ich hoffe, dass mit den vorhandenen bzw. noch zu erarbeitenden Voraussetzungen die Sache zum Erfolg führt.
Schönen Tag und eine gute Zeit1
Gruß winfried
Hallo,
Ihre Anfrage verstehe ich nicht. Ich empfehle Ihnen, mit dem Sachbearbeiter zu reden, denn er/sie muss die Vermögensanrechnung begründen. Das lässt sich vom heimischen PC schlecht beurteilen.
Hallo tisch66, danke für die Hilfe und den Hinweis. Dies wird inzwischen gemacht.
Gruß winfried