Alg-II-Empfänger und Bedarfsgemeinschaft

Hallo!

Folgende Situation: Ein Alg-II-Empfänger geht eine Beziehung mit einer selbstständigen Person ein; die beiden bilden eine Einstehens- bzw. Bedarfsgemeinschaft (BG). Dadurch muss nun der selbstständige Partner der ARGE gegeüber sein Einkommen offenlegen.
Die Firma muss nur alle drei Monate eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen (d.h., das macht das eingeschaltete Steuerbüro). Letzteres erstellt dann auch immer gleich einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht, quasi als Einkommensnachweis der Firma.

Nun meine Fragen:
In welchem Turnus muss der selbstständige Partner der BG nun sein Einkommen der ARGE gegenüber nachweisen? Auch nur anhand dieser vierteljährlichen Zusammenfassung durch das Steuerbüro dem Finanzamt gegenüber? Oder gar monatlich?
Wenn Letzteres: Wer zahlt die zusätzlichen Kosten, die dem Selbstständigen dadurch entstehen?

Hallo,

der Nachweis muss immer ½-jährlich erfolgen, also im Anspruchszeitraum.
Bsp.:
Bewilligungszeitraum: 1.11.10-30.4.11
Nachweis der Einnahmen/Ausgaben: 1.11.10-30.4.11
Findet das Steuerbüro sicher nicht witzig, muss aber sein!

Allerdings behandelt die ARGE Ausgaben anders, als die Steuer. Kann zu unliebsamen Überraschungen führen!

Und Ausgaben fürs Steuerbüro sind doch Betriebsausgaben!

VG René

Und Ausgaben fürs Steuerbüro sind doch Betriebsausgaben!

die aber trotzdem bezahlt werden müssen!
fehlt noch der spruch „kann von der steuer abgesetzt werden“

als wenn die absetzung von der steuer bedeuten würde, das FA zahlt einem diesen betrag.

das verstehen viele nicht :frowning: wieso sollte man auf betreibsausgeben eigentlich noch einkommensteuer zahlen?

ein AN kann auch die fahrtkosten von der steuer absetetzen. zahlen muss er den sprit aber trotzdem und bekommt die pauschale nicht in form von cash vom FA zurück! er zahlt für diesen betrag nur keine steuern und spart ein bisschen.

das wollte ich nur mal anmerken, da das vielen nicht klar ist und die denken, dass „von der steuer absetzen“ der selbstständigen gleichbedeutend ist mit „muss man ja nicht bezahlen“

Hallo

inwieweit „zusätzlichen Kosten für einen Steuerberater ?“

Man muss die Buchführung fürs Finanzamt und für die ARGE getrennt sehen. Schau mal hier in den dritten Beitrag (Berechnung Einkommen Selbständiger):
http://hartz.info/index.php?topic=17.msg19#msg19
Nach § 3 Abs. 2 ALG II-V dürfen beim ALG2 für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit steuerrechtliche Vorschriften nicht berücksichtigt werden.

Bei der Einkommensanrechnung der ARGE wird der Gewinn berücksichtigt, sprich Betriebseinnahmen minus notwendige (!) tatsächliche Betriebsausgaben.
Sollte die ARGE fordern, dass man die buchhalterischen Nachweise von einem Steuerberater berechnen bzw. bestätigen lassen muss, hätte das keine Rechtsgrundlage. Die ARGE darf nicht die Bearbeitung der Betriebsunterlagen durch einen Steuerberater fordern, sondern muss selber berechnen und prüfen. Und die Absetzung solcher (tatsächlichen) Steuerberatungskosten bei der Einkommensermittlung fürs ALG2 wäre unzulässig, da vermeidbar und nicht erforderlich.

LG