Hallo,
- Welche finanziellen Folgen hat das?
Er wird vom Arbeitsamt aufgefordert werden, einen Antrag auf
Erwerbsminderungsrente (z.B. über das örtliche
Versicherungsamt) einzureichen.
Die AA darf keinen Leistungsempfänger zwingen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Sie kann lediglich gem. § 125 Abs. 2 SGB III verlangen, daß der ALG II-Empfänger einen Reha-Antrag innerhalb eines Monats stellt. Die Rentenversicherung kann dann den Reha-Antrag ggfs. in einen Rentenantrag „umdeuten“, wenn sie die Erwerbsminderung genauso beurteilt.
Das Versicherungsamt stellt auf Wunsch üblicherweise auch
gleich einen entsprechenden Antrag auf Schwerbehinderung für
dich.
Das ist kompletter Unsinn. Das darf der Rentenversicherungsträger gar nicht !
Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente bewilligt, und ist
niedriger als der letzte ALG-2 Satz, kann er zusätzlich
Sozialhilfe/Grundsicherung beantragen.
Die ALG-2 und Sozialhilfesätze sind nahezu identisch.
Es gibt also keinen finanziellen Nachteil.
- Kann der (dauerhaft) „Erwerbsunfähige“ gegen diese
Feststellung vorgehen und wenn ja, wie?
Einspruch einlegen beim Arbeitsamt
Noch mehr Unsinn. Gegen die bloße Feststellung des medizinischen Dienstes der AA kann und muß der Leistungsempfänger gar nix tun. Erst eine Aufforderung zur Reha-Antragstellung ist ein Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.
- Darf er sich trotzdem bewerben und bei Erfolg arbeiten
gehen?
Ja. Bei erfolgreicher Bewerbung ist dies auch ein gutes
Argument für den Widerspruch gegen den Arbeitsamt-Bescheid.
Nach erreichen gewisser Hinzuverdienstgrenzen werden erst die
Sozialhilfe, dann die Erwerbsminderungsrente ensprechend
gekürzt/gestrichen.
- Gälte diese ärztliche Feststellung auch als Beleg in
fachfremde Gerichtsverfahren (z.B. Unterhalt)?
keine Ahnung. Aber ein Indiz oder Beleg ist es allemal.
Andere Gerichte sind an die Feststellung der AA nicht gebunden. Sie können frei entscheiden, ob sie diese verwenden oder eigene Feststellungen treffen.
Gruß
Bori
&Tschüß
Wolfgang