ALG-II-Fortzahlungs- UND Wohngeldantrag?

Muss bei einem Antrag auf Fortzahlung des ALG II jedesmal ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden, auch wenn keine Änderungen eingetreten sind und der Antrag auf Wohngeld bereits bei einem früheren Antrag abgelehnt wurde?

MOD: im Titel „ALG-II-“ eingefügt

Muss bei einem Antrag auf Fortzahlung des ALG II jedesmal ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden, auch wenn keine Änderungen eingetreten sind und der Antrag auf Wohngeld bereits bei einem früheren Antrag abgelehnt wurde?

Wenn es immer wieder verlangt wird, dann sollte man ja vielleicht mal darauf bestehen, dass der Grund dafür erklärt wird.

Seh ich auch so! ;o)

In diesem Fall wurde der erste Wohngeldantrag ja bereits abgelehnt.
Da keine Änderungen eingetreten sind, ist unklar, warum das jetzt wiederholt werden soll.

Sollte man in Widerspruch gehen, da der Fortzahlungsantrag abgelehnt wurde?

Und was passiert in der Zwischenzeit?
Also so lange der Anspruch auf Wohngeld noch geprüft wird und auch kein Bewilligungsbescheid vom Amt ausgestellt wird?
Kann man dadurch entstandene Zusatzkosten (z. Bsp. durch den Wegfall des Sozialtickets) vom Amt erstatten lassen, wenn der Anspruch geklärt ist?

Seh ich auch so! ;o)

In diesem Fall wurde der erste Wohngeldantrag ja bereits
abgelehnt.
Da keine Änderungen eingetreten sind, ist unklar, warum das
jetzt wiederholt werden soll.

Beim Wohngeld sind zum 01.01. diesen Jahres Änderungen eingetreten. Insgesamt sind dort nun die Ansprüche höher als noch im letzten Jahr. Daher will man vielleicht, dass man jetzt erstmal Wohngeld beantragt.

Sollte man in Widerspruch gehen, da der Fortzahlungsantrag
abgelehnt wurde?

Auf jeden Fall sollte man schleunigst einen Wohngeldantrag abgeben.

Gruß

Der Anspruch auf Wohngeld wurde ja bereits Anfang des Jahres geprüft und abgelehnt!

Hallo!

Schließen sich Wohngeld und ALGII nicht aus?
Entweder ALGII, da übernimmt das Amt auch die Wohnkosten, oder kein ALGII, dann kann man Wohngeld beantragen.
Wenn das Amt jetzt einen Wohngeldantrag haben will, gibt es vielleicht Einkünfte die, zusammen mit dem Wohngeld, aus der Bedürftigkeit herausführen?

Gruß,
Reulta

Hallo

Schließen sich Wohngeld und ALGII nicht aus?

Ja, aber beantragen kann man beides. Kriegen tut man nur hinterher eins davon.

Gruß Simsy

Gut. Das war aus der Frage nicht so exakt rauszulesen gewesen. Da die Bewilligungszeiträume häufig ein halbes Jahr betragen und wir Mitte Juni haben, hätte es gut sein können, dass der Antrag noch in 2008 gestellt worden war.
War der Wohngeldantrag für einen Monat mit laufenden ALG-II-Bezug gestellt worden oder für einen Zeitraum nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes für das ALG-II? Warum genau wurde der Wohngeldantrag abgelehnt?
Zu geringes Einkommen? Oder andere Ausschlußgründe, darunter eben der ALG-II-Bezug?

Gruß

Aaalso …
Ende 2008 musste ein neuer Fortzahlungsantrag auf ALG2 gestellt werden für den Zeitraum ab 01.01.2009.
Als Antwort kam der Hinweis, dass man erst mal Wohngeld beantragen müsste, da sich da ja die Gesetzeslage geändert hat.
Der Antrag auf Wohngeld wurde dann abgelehnt, da Anspruch auf ALG2 besteht.
Daraufhin wurde dann ein ALG2-Bewilligungsbescheid bis 30.06.2009 ausgestellt.
Juni ist jetzt bald vorbei, also musste ein neuer Fortzahlungsantrag gestellt werden.
Was folgte war ein Aufhebungsbescheid ab dem 01.07.2009 - für diesen Zeitraum wurde allerdings noch gar nichts bewilligt, was aufgehoben werden könnte.
Als Grund wurde angegeben, dass es Änderungen in den Verhältnissen geben würde.
Dem ist aber nicht so.
Nun soll erneut ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.

Die Frage ist natürlich auch, was in der Zwischenzeit passiert.
Also so lange der Antrag auf Wohngeld noch nicht geprüft ist und auch der Fortzahlungsantrag noch nicht bewilligt ist.

Aaalso …
Ende 2008 musste ein neuer Fortzahlungsantrag auf ALG2
gestellt werden für den Zeitraum ab 01.01.2009.
Als Antwort kam der Hinweis, dass man erst mal Wohngeld
beantragen müsste, da sich da ja die Gesetzeslage geändert
hat.
Der Antrag auf Wohngeld wurde dann abgelehnt, da Anspruch auf
ALG2 besteht.

Aha. Da liegt möglicherweise der Hase im Pfeffer. Bis 2008 war es üblich, dass die Wohngeldämter an ALG-II verwiesen haben, wenn dort Anspruch bestehen würde. Wie man dieses Vorgehen aus rechtlicher Sicht bewerten kann, soll hier mal außen vor gelassen werden. Möglicherweise wurde das Wohngeld aus Macht der Gewohnheit abgelehnt.
Spätetstens zum 01.01.2009 ist dies jedoch nicht mehr möglich. Keine Ahnung, wie die Formulierung bisher war, allerdings sind jetzt nur noch Empfänger von ALG-II vom Wohngeld ausgeschlossen. D.h. wer keins empfängt, obwohl er welches bei entsprechendem Antrag empfangen könnte, kann jetzt auf jeden Fall Wohngeld beantragen und bei Vorliegen der restlichen Voraussetzungen auch gewährt bekommen.

Daraufhin wurde dann ein ALG2-Bewilligungsbescheid bis
30.06.2009 ausgestellt.

O.K.

Juni ist jetzt bald vorbei, also musste ein neuer
Fortzahlungsantrag gestellt werden.
Was folgte war ein Aufhebungsbescheid ab dem 01.07.2009 - für
diesen Zeitraum wurde allerdings noch gar nichts bewilligt,
was aufgehoben werden könnte.

Das klingt in der Tat etwas merkwürdig. Eigentlich hätte wohl ein Ablehnungsbescheid ergehen müssen.

Als Grund wurde angegeben, dass es Änderungen in den
Verhältnissen geben würde.
Dem ist aber nicht so.

Also wenn sich tatsächlich nichts geändert hat, sollte man Widerspruch einlegen.

Nun soll erneut ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.

Na dann auch diesen stellen. Das ALG-II soll ja sozusagen das Letzte sein, was einem als Leistung zusteht. Deshalb hat der Antragsteller auch alles zu tun, um diesen Anspruch zu mindern oder zu vermeiden. Dazu gehört es nun wahrscheinlich auch zunächst den Wohngeldanspruch zu prüfen. Es ist ja durchaus nicht gänzlich ausgeschlossen, dass eignes Einkommen plus Wohngeld mindestens ALG-II-Niveau abdeckt. Und dann ist das ALG-II-Amt wohl fein raus.

Die Frage ist natürlich auch, was in der Zwischenzeit
passiert.
Also so lange der Antrag auf Wohngeld noch nicht geprüft ist
und auch der Fortzahlungsantrag noch nicht bewilligt ist.

Nichts. Und das im wahrsten Sinne des Wortes.
Ob einem der Verlust, so er denn entstanden ist, aus dem nicht gewährten Sozialticket erstattet werden müßte, kann ich leider nicht nachvollziehen. Das weiß vielleicht jemand, der mit solch einem Fall schon mal zu tun hatte. Ein richtiger Schaden ist ja nicht entstanden.
Ob bei Wohngeldbezug überhaupt ein Anspruch aufs Sozialticket besteht, hängt sicher auch von den Bedingungen vor Ort ab.

Gruß