Gehen wir mal davon aus, eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus 2 Personen. Person 1 bezieht ALG I, Person 2 vertritt die BG und bezieht einen minimalen Satz ALG II.
Da die Wohnung etwas zu groß für die beiden ist, wird hier nicht die komplette Miete übernommen, sondern nur ein Teil, nämlich der maximal zumutbare Satz.
Nun bekommt die BG vom Vermieter eine Heizkostenabrechnung und muss eine beträchtliche Summe nachzahlen. Die Erhöhung ist NUR durch eine Preiserhöhung des örtlichen Versorgers bedingt (bei dem aber der Vermieter Kunde ist). Aus der Rechnung geht hervor, daß sich das mittels an der Heizung montierten Wärmezählern gemessene Heizverhalten der BG nicht geändert hat, der Wert ist nahezu gleich.
Die BG beantragt bei der ARGE nun die Übernahme der Nachzahlung der Heizkostenabrechnung. Die ARGE lehnt mit der Begründung ab:
_Ihrem Antrag kann gemäß §22 Abs. 1 SGB II nicht stattgegeben werden.
Von hier können nur die angemessenen Heizkosten gem. den Richtlinien des Kreises XXXXX übernommen werden. Diese betragen monatlich 1,20 Euro pro qm angemessene Wohnfläche, die Ihnen bereits mit den monatlichen Vorauszahlungen für Heizkosten überwiesen wurden._
Gehen wir mal davon aus, eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus
2 Personen. Person 1 bezieht ALG I, Person 2 vertritt die BG
und bezieht einen minimalen Satz ALG II.
Da die Wohnung etwas zu groß für die beiden ist, wird hier
nicht die komplette Miete übernommen, sondern nur ein Teil,
nämlich der maximal zumutbare Satz.
Nun bekommt die BG vom Vermieter eine Heizkostenabrechnung und
muss eine beträchtliche Summe nachzahlen. Die Erhöhung ist NUR
durch eine Preiserhöhung des örtlichen Versorgers bedingt (bei
dem aber der Vermieter Kunde ist). Aus der Rechnung geht
hervor, daß sich das mittels an der Heizung montierten
Wärmezählern gemessene Heizverhalten der BG nicht geändert
hat, der Wert ist nahezu gleich.
Die BG beantragt bei der ARGE nun die Übernahme der
Nachzahlung der Heizkostenabrechnung. Die ARGE lehnt mit der
Begründung ab:
_Ihrem Antrag kann gemäß §22 Abs. 1 SGB II nicht
stattgegeben werden.
Von hier können nur die angemessenen Heizkosten gem. den
Richtlinien des Kreises XXXXX übernommen werden. Diese
betragen monatlich 1,20 Euro pro qm angemessene Wohnfläche,
die Ihnen bereits mit den monatlichen Vorauszahlungen für
Heizkosten überwiesen wurden._
Ist dies so zulässig?
Nein, die HK müssen von der ARGE bezahlt werden, die leben an den Preissteigerungen der letzten Jahre glatt vorbei. Widerspruch einlegen, notfalls klagen vorm SG
Nein, die HK müssen von der ARGE bezahlt werden, die leben an
den Preissteigerungen der letzten Jahre glatt vorbei.
Widerspruch einlegen, notfalls klagen vorm SG
Und welche Begründung könnte man für diesen Widerspruch angeben? „Sie leben an den Preissteigerungen vorbei“ führt dann wohl wahrscheinlich zu einer direkten Ablehnung des Widerspruches…
Da die Wohnung etwas zu groß für die beiden ist, wird hier
nicht die komplette Miete übernommen, sondern nur ein Teil,
nämlich der maximal zumutbare Satz.
[…]
Nein, die HK müssen von der ARGE bezahlt werden, die leben an
den Preissteigerungen der letzten Jahre glatt vorbei.
Widerspruch einlegen, notfalls klagen vorm SG
Ich frag nur nochmal zur Sicherheit: Du hast gelesen, daß die Wohnung zu groß für die BG ist? Nicht bös sein, ich will nur sichergehen, da die Argumentation der ARGE ja ist, daß das was gezahlt werden kann, schon gezahlt wurde.
Durch das Amt werden nur die sogenannten „angemessenen“ Kosten für die Unterkunft übernommen. Bewegen sich diese Kosten z.B. durch eine Nachforderung außerhalb der angemessenen Kosten, werden sie nicht übernommen. Insofern ist die Entscheidung innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtig und ein Widerspruch recht sinnlos.
[Man kann] einen Antrag auf Einzelfallentscheidung stellen und um Übernahme der Kosten bitten, [man hat] aber keinen Rechtsanspruch darauf.