Aber wird der Teil, den er nicht zurückzahlen muss, nicht als
Einnahme gewertet,
Das wäre ja ein Widerspruch in sich. Wenn der Teil nicht ans Jobcenter zurückzuzahlen ist, ist es auch keine Einnahme.
Relevant ist nur der Teil an Betriebskosten, der in den Kosten für Unterkunft und Heizung vorgesehen ist (das muss regional abgefragt werden).
Beispiel: vom Mieter vorausgezahlt 3 € / qm
tatsächlicher Verbrauch (nach Abrechnung) 2,70 € / qm
Variante 1:
anerkannt und vom Amt bezahlt: 2,50 € / qm
Der Mieter hat also übers Jahr 0,50 € / qm „aus eigener Tasche“ (aus dem Regelsatz) bestritten.
-> der Mieter erhält „davon“ 0,30 € / qm zurück, die NICHT angerechnet werden.
Variante 2:
anerkannt und vom Amt bezahlt: 3 €
Der Mieter hat die Vorauszahlung vollständig vom Amt beglichen bekommen und nichts „aus eigener Tasche“ zugelegt.
-> Die 0,3 € / qm Rückzahlung fließen also dahin, wo sie gezahlt wurden, ans Amt.