Alg II/KdU: NK-Jahresendabrechnung Rückzahlung

Hallo an alle,

angenommen, jemand (Alg-II-Empfänger) zahlt einen gewissen Prozentsatz zur Miete selbst, weil die Miete für das Jobcenter (JC) über der Angemessenheitsgrenze liegt.

Wie sieht es dann aus, wenn die Jahresabrechnung seiner Nebenkosten (NK) zu seinen Gunsten ausfällt:
Muss er das Geld ans JC zurückzahlen, weil er ja einen Teil davon selbst bezahlt hat, oder nicht? Oder vielleicht nur prozentual?

LG von Oscara

Hallo,

Nur meine Meinung dazu:

Die Nebenkosten haben direkt nichts mit der Größe der Wohnung zu tun (z.B.: 100€ jährlich für Reinigung des Hausflures / durch 5 Mitparteien = 20€ pro - da spielt die Miete keine Rolle). Auch zahlt das Jobcenter die Nebenkosten in voller Höhe, oder?

Somit dürfte kein Anspruch bestehen.

LG

Die Nebenkosten haben direkt nichts mit der Größe der Wohnung
zu tun

das ist so pauschal gesagt aber sowas von falsch.

Hallo,

angenommen, jemand (Alg-II-Empfänger) zahlt einen gewissen Prozentsatz zur Miete selbst, weil die Miete für das Jobcenter (JC) über der Angemessenheitsgrenze liegt.

Wie viel Prozent?

Wie sieht es dann aus,wenn die Jahresabrechnung seiner Nebenkosten (NK) zu seinen Gunsten ausfällt:

Aus § 22 SGB II Abs. 3: (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

Gruß
Otto

Wie sieht es dann aus,wenn die Jahresabrechnung seiner Nebenkosten (NK)zu seinen Gunsten ausfällt:
Muss er das Geld ans JC zurückzahlen, weil er ja einen Teil davon selbst bezahlt hat, oder nicht? Oder vielleicht nur prozentual?

Zurückzahlen muss er nur den Teil, der den übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung zuzurechnen ist (§22 SGBII). Erfolgen Rückzahlungen auf den Teil, der als Mehr aus dem Regelsatz bestritten wurde, dann werden diese nicht angerechnet.

Aber wird der Teil, den er nicht zurückzahlen muss, nicht als Einnahme gewertet, so dass bei Überschreitung des Freibetrags evtl. doch eine Zahlung an die ARGE entstehen würde?

Gruß

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Aber wird der Teil, den er nicht zurückzahlen muss, nicht als
Einnahme gewertet,

Das wäre ja ein Widerspruch in sich. Wenn der Teil nicht ans Jobcenter zurückzuzahlen ist, ist es auch keine Einnahme.

Relevant ist nur der Teil an Betriebskosten, der in den Kosten für Unterkunft und Heizung vorgesehen ist (das muss regional abgefragt werden).
Beispiel: vom Mieter vorausgezahlt 3 € / qm
tatsächlicher Verbrauch (nach Abrechnung) 2,70 € / qm

Variante 1:
anerkannt und vom Amt bezahlt: 2,50 € / qm
Der Mieter hat also übers Jahr 0,50 € / qm „aus eigener Tasche“ (aus dem Regelsatz) bestritten.
-> der Mieter erhält „davon“ 0,30 € / qm zurück, die NICHT angerechnet werden.

Variante 2:
anerkannt und vom Amt bezahlt: 3 €
Der Mieter hat die Vorauszahlung vollständig vom Amt beglichen bekommen und nichts „aus eigener Tasche“ zugelegt.
-> Die 0,3 € / qm Rückzahlung fließen also dahin, wo sie gezahlt wurden, ans Amt.

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Danke an alle Mitstreiter.

LG von Oscara

Okay danke!

Ich hätte es auch unlogisch gefunden, aber das muss ja die Rechtssprechung nicht immer auch so sehen… :wink:

Gruß