Wenn jemand Zuschuss zu den Brennstoffen beantragt („Kohlengeld“), kann dieser Zuschuss trotz Anspruch abgelehnt werden, weil keine Quittungen vom Vorjahr eingereicht werden können?
Also der Anspruch besteht, der Antrag allerdings wurde mit der Begründung abgelehnt, das keine Vorjahresquittungen eingereicht wurden (sind auch keine mehr vorhanden).
=> Frage: Ist dies wirklich eine Begründung, dieses Geld abzulehnen?
Wenn jemand Zuschuss zu den Brennstoffen beantragt
(„Kohlengeld“), kann dieser Zuschuss trotz Anspruch abgelehnt
werden, weil keine Quittungen vom Vorjahr eingereicht werden
können?
Soweit ein Notsituation entsteht muss die Fürsorgebehörde handeln.
Also der Anspruch besteht, der Antrag allerdings wurde mit der
Begründung abgelehnt, das keine Vorjahresquittungen
eingereicht wurden (sind auch keine mehr vorhanden).
Der Betroffenen hat eine Mitwirkungspflicht. Daher ist es ihm zuzumuten, für den Brennstoffeinkauf eine Quittung aufzubewahren! Ist die tatsächlich abhanden gekommen kann er sich eine Zweitschrift/Kopie vom Lieferanten austellen lassen!
=> Frage: Ist dies wirklich eine Begründung, dieses Geld
abzulehnen? Erstmal ja.
Der Betroffenen hat eine Mitwirkungspflicht. Daher ist es ihm
zuzumuten, für den Brennstoffeinkauf eine Quittung
aufzubewahren! Ist die tatsächlich abhanden gekommen kann er
sich eine Zweitschrift/Kopie vom Lieferanten austellen lassen!
=> Frage: Ist dies wirklich eine Begründung, dieses Geld
abzulehnen? Erstmal ja.
Wie verhält es sich aber im Fall eines erstmaligen Antrags auf Brennstoffbeihilfe - z.B. nach einem Umzug? In einem solchen Fall ist es ja völlig unmöglich, Vorjahresquittungen vorzulegen.
Und wie verhält es sich bezüglich der drastisch gestiegenen Brennstoffkosten? Vorjahresquittungen dürften nur sehr bedingt aussagekräftig sein.
Wie verhält es sich aber im Fall eines erstmaligen
Antrags auf Brennstoffbeihilfe - z.B. nach einem Umzug? In
einem solchen Fall ist es ja völlig unmöglich,
Vorjahresquittungen vorzulegen.
Das ist richtig. In diesem Fall kann die ARGE dies am üblichen Bedarf bewilligen und ausbezahlen und nachher wird abgerechnet, gegen Beleg. Auch kann ein Kostenvoranschlag verlangt werden. Den erhält der Betroffene von einem Lieferanten. Auch könnten mehrere Angebote eingeholt werden. Auf jeden Fall muss der Betroffene in seinem eigenen Interesse hier mitwirken. Er will es ja auch warm haben. Diese Mitwirkung ist aber wirklich zumutbar.
Und wie verhält es sich bezüglich der drastisch gestiegenen
Brennstoffkosten? Vorjahresquittungen dürften nur sehr bedingt
aussagekräftig sein.
In dem Fall hilft natürlich gleich der Kostenvoranschlag für eine erneute Belieferung.
Natürlich liegt dies im Ermessen der ARGE dies dem Betroffenen mit oder ohne viel Aufwand zu bewilligen. Daher wird es unterschiedliche Handhabungen durchaus geben. Auch wäre eine direkte Kostenübernahme der ARGE möglich, wenn die direkt an den Lieferanten leistet.
danke sehr für die antwort, das mit der mitwirkungspflicht weiß ich ja, aber die echt auf eine quittung verweisen die ein jahr zurück liegt klang schon recht komisch, aber scheint nunmal so zu sein, also danke nochmal