Stimmt es eigentlich, das man keinen Mehrbedarf bei _ ALG II _ mehr bekommt bei Laktoseintoleranz?? Kennt sich da wer aus, wie der Stand der dinge ist.
Stimmt es eigentlich, das man keinen Mehrbedarf bei _ ALG II _
mehr bekommt bei Laktoseintoleranz?? Kennt sich da wer aus,
wie der Stand der dinge ist.
Hallo,
umgekehrt wird ein Schuh draus, denn ein Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz ist bisher nicht genehmigt worden, wobei jetzt allerdings 2 Gerichte hier einen Mehrbedarf anerkannt haben.
Man kann nur bei den JC den Mehrbedarf geltend machen, in dessen Gerichtsbezirk die beiden Gerichtsentscheidungen liegen.
lG
Hallo!
Es kommt auf eine EinzelfallprĂĽfung des Jobcenters an.
das höchste Sozialgericht (BSG) hat 2013 entsprechend geurteilt.
Generell erhöht sich die Unterstützung wenn man „krankheitsbedingte Mehraufwendungen“ hat. Art und Umfang des Mehraufwandes muss aber nachgewiesen werden.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…
MfG
duck313
Ich kann nur als Laie dazu antworten.
Bisher wurde meines Wissens nach nur bei „verzehrenden“ Erkrankungen Mehrbedarf gewährt. Jede „normale“ Erkrankung ob chronisch oder nicht, egal in welchem Schweregrad, für die regelmäßig Kosten durch Zuzahlungen für Medikamente, Therapien, Fahrtkosten o.Ä. entstehen, wird ein nachgewiesender Mehrbedarf abgelehnt. Mir ist dabei bis heute schleierhaft, warum man mit einer solch schweren nachgewiesenen Erkrankung überhaupt noch im ALG II Bezug, also arbeitssuchend, bleiben kann.
Ein Versuch ist es aber wert, sofern man persönliche medizinische Befunde offen legen möchte und dadurch keine weiteren ärztlichen Überprüfungen seitens des JC fürchtet.
Du mal wieder …
Hallo,
Hallo,
umgekehrt wird ein Schuh draus, denn ein Mehrbedarf wegen
Laktoseintoleranz ist bisher nicht genehmigt worden,
Was absoluter Quatsch ist, denn grundsätzlich hat das BSG dies für Laktoseintoleranz am 15.02.2013 grundsätzlich anerkannt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…
Seitdem gab es zahlreiche Einzelfallentscheidungen, in denen ein nachgewiesener Mehrbedarf auch genehmigt wurde.
Man kann nur bei den JC den Mehrbedarf geltend machen, in
dessen Gerichtsbezirk die beiden Gerichtsentscheidungen
liegen.
Was für ein Glück, daß der „Gerichtsbezirk“ des BSG ganz Deutschland umfasst.
lG
KopfschĂĽttelnd
Wolfgang
Kannst Du nicht mal Deine nervösen Finger unter Kontrolle halten, wenn Du - wie so oft - mal wieder gar keine Ahnung von rechtlichen Fragestellungen hast ???
Ich kann nur als Laie dazu antworten.
Bisher wurde meines Wissens nach nur bei „verzehrenden“
Erkrankungen Mehrbedarf gewährt. Jede „normale“ Erkrankung ob
chronisch oder nicht, egal in welchem Schweregrad, fĂĽr die
regelmäßig Kosten durch Zuzahlungen für Medikamente,
Therapien, Fahrtkosten o.Ă„. entstehen, wird ein
nachgewiesender Mehrbedarf abgelehnt. Mir ist dabei bis heute
schleierhaft, warum man mit einer solch schweren
nachgewiesenen Erkrankung ĂĽberhaupt noch im ALG II Bezug, also
arbeitssuchend, bleiben kann.
Laktoseintoleranz ist eine schwere Erkrankung?
Habe ich das falsch verstanden oder leben wir auf unterschiedlichen Planeten?
Selbst Krebserkrankte oder Personen, die die Sehkraft auf einem Auge unter 25% und auf dem anderen Auge bei 75% sind immer noch arbeitsfähig und haben keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente; Klagen vor den Sozialgerichten abgewiesen, arbeitsfähig von mindestens 3 Stunden täglich möglich.
lG
Ja, ich mal wieder,…
Nach dem Motto: „der Klügere gibt nach“ und man würde nachgeben, würden wir zwangsläufig von den Dummen, den Doofen und den Idio…unsere Vorschriften erhalten.
Wenn man schon ein BSG-Urteil zitiert, sollte man wenigstens soviel Kenntnis haben zu erkennen, dass hierbei über die Laktoseintoleranz eines minderjährigen Kindes geurteilt wurde.
Keine Angst, dass ich Dich jetzt für nicht intelligent halte, trotz Deiner zahlreichen dumm- und dämlichen Kommentare meiner Person gegenüber.
Der GroĂźe Brockhaus,
"Intelligenz ist die Fähigkeit, neuen Anforderungen und Situationen mit Hilfe von Denkleistungen wirksam zu begegnen, im reinsten Falle ohne probierendes Verhalten."
Trifft auch auf meinen Hund und meine Katze zu, wauu, die sind auch intelligent.
D. Wechsler (1964, ):
"Intelligenz ist die […] Fähigkeit des Individuums, zweckvoll zu handeln, vernünftig zu denken und sich mit seiner Umgebung wirkungsvoll auseinanderzusetzen."
Hat mein Hund zur Perfektion weiter entwickelt:wink:)
R. Seidel/G. Ulmann
„Die Intelligenz eines Individuums ist seine Fähigkeit, Erkenntnisse zu gewinnen […] und diesen entsprechend zu handeln.“
Es ist so, als würde ich aus dem Leben meines Hundes und meiner Katze lesen,…
Ich denke, die AnsprĂĽche erfĂĽllen wir auch, nicht nur unsere Hunde und Katzen??
;-(
Laktoseintoleranz – Das Bundessozialgericht erkennt Mehrbedarf dafür an Das BSG entschied am 14.02.2013 unter dem AZ B 14 AS 48/12 R, dass Laktoseintoleranz (Milchzuckerintoleranz) eine Erkrankung ist. Das rechtfertigt einen Mehraufwand für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II.Bisher gab es dazu unterschiedliche Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Nunmehr herrscht durch dieses höchstrichterliche Grundsatzurteil Rechtssicherheit.Laktoseintoleranz – Der Leitsatz des UrteilsDer Leitsatz hat nicht nur für die Laktoseintoleranz eine grundsätzliche Bedeutung, sondern auch für andere Nahrungsmittelunverträglichkeiten, die eine kostenaufwändige Ernährung bedeuten können:
Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier: Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses im Einzelfall.
Damit stellt das Bundessozialgericht erneut fest, dass die bisherige Praxis des Gesetzgebers, die anerkannten Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu koppeln, rechtlich nicht haltbar ist. Denn bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins handelt es sich nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.Hierzu führt das BSG unter Punkt 16 in seiner Urteilsbegründung an:
16 Bei der Prüfung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses lässt nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 (<vgl NDV 2008, 503 ff> Mehrbedarfsempfehlungen 2008) den Schluss zu, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf auslösen kann. Der Senat schließt sich der Auffassung des 4. Senats an, wonach die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 weder nach ihrer Konzeption noch nach ihrer Entstehungsgeschichte die Anforderungen an antizipierte Sachverständigengutachten erfüllen, die von den Gerichten in normähnlicher Weise angewandt werden könnten (vgl BSG Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R – SozR 4-4200 § 21 Nr 14). Wenn weit verbreitete Erkrankungen wie die Laktoseintoleranz in den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 nicht genannt sind, kann dieser Umstand damit nur eine Orientierungshilfe sein, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert.
Aus dieser Begründung ergibt sich, dass ein Anspruch auf einen Mehrbedarf in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Allerdings traf die Kammer keine Aussagen zu der geldwerten Höhe eines Mehrbedarfes. Die muss laut der Urteilsbegründung in jedem Einzelfall individuell durch das JobCenter errechnet werden.Die grundsätzliche Bedeutung dieses Urteils zur LaktoseintoleranzWie schon weiter oben angeführt, ist die Bedeutung des Leitsatzes des Urteils hervorzuheben. Denn mit ihm verdeutlicht das BSG, dass es nicht nur auf die Erkrankung der Laktoseintoleranz anzuwenden ist.Sondern es zwangsläufig die Verpflichtung der JobCenter ist, jeden im Einzelfall beantragten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei anderen Nahrungsmittelunverträglichkeiten konkret zu prüfen.Denn neben der Unverträglichkeit von Milchzucker, der in vielen industriell hergestellten Lebensmitteln wie Fertigprodukten oder Wurst enthalten ist, gibt es noch eine Reihe anderer Lebensmittelunverträglichkeiten. So z.B. die Fructoseintoleranz (Fruchtzuckerunverträglichkeit). Sie ist auch relativ weit verbreitet. Und davon Betroffene haben ebenso das Problem, dass Fruchtzucker ebenfalls in vielen Lebensmitteln vorhanden ist.Hierzu hält das BSG in seiner Entscheidungsbegründung unter Punkt 17 c fest:
17 c) Auch wegen der Kosten, die aus einem besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnis entstehen, stellt § 21 Abs 5 SGB II erkennbar auf die Umstände des Einzelfalles ab. Dies lässt sich schon daraus ersehen, dass – abweichend von den in § 21 Abs 1 bis 4 SGB II genannten Fallgruppen eines Mehrbedarfs – keine Pauschalen für die entstehenden Bedarfe normiert sind. Im Anwendungsbereich des § 21 Abs 5 SGB II sind deshalb Fälle kaum denkbar, in denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die – wie die Laktoseintoleranz – Einfluss auf die Ernährung haben, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache
(Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lässt (vgl bereits BSG Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 49/10 R – SozR 4-4200 § 21 Nr 10).MfG Perry Feth @FHP: Freie Hartz IV Presse
Wenn man schon ein BSG-Urteil zitiert, sollte man wenigstens
soviel Kenntnis haben zu erkennen, dass hierbei ĂĽber die
Laktoseintoleranz eines minderjährigen Kindes geurteilt wurde.
Und? Die UrteilsbegrĂĽndung gelesen?
Entscheidend fĂĽr dieses Urteil ist nicht das Alter des Kindes, sondern es sind ganze andere GrĂĽnde.
man, man ,man …