ALG II - Mietverträge mit Familienmitgliedern

Um meine eigentlichen Fragen stellen zu können, muss ich vorab ein wenig zu der Vorgeschichte sagen.

Nachdem mein Anspruch auf ALG während meiner Arbeitsunfähigkeit (Handbruch) im Juli 2012 auslief, bezog ich noch bis Mitte Oktober 2012 Krankengeld von meiner KK.

In der Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2013 konnte ich meinen Lebensunterhalt mit meinem Vermögen selber finanzieren. Da ich in dieser Zeit leider keinen neuen Arbeitsplatz gefunden habe und meine „Reserven“ bald aufgebraucht sind bzw. die Freibetragsgrenze auch schon längst erreicht ist, war ich jetzt gezwungen ALG II zu beantragen.

Zu meiner momentanen Lebens- und Wohnsituation lässt sich Folgendes sagen:

Ich wohne seit etwas mehr als 2 Jahren in meiner jetzigen Wohnung (2 1/2 Zimmer). Diese Wohnung wurde im Oktober 2010 von den Eltern einer zum damaligen Zeitpunkt guten Bekannten/Freundin gekauft. Da ich zeitgleich auf Wohnungssuche war, wurde mir der Vorschlag von ihr unterbreitet, diese Wohnung gemeinschaftlich zu beziehen. (also eine Art WG) Allerdings war es so, dass sie selber in einer anderen Stadt (Entfernung ca. 200 km) studierte. In dieser Stadt hatte sie auch bis zum Ende des letzten Jahres eine Mietwohnung und war dort ebenfalls bis zum Dezember 2012 gemeldet (Hauptwohnsitz). Heißt also im Klartext, dass ich die Wohnung, außer in den Semesterferien, auf jeden Fall von Montag bis Freitag für mich alleine hatte und ihr das kleinste Zimmer für das Wochenende ausreichte. Ehrlich gesagt war sie noch nicht mal jedes Wochenende da, weil sie oft zum Lernen in ihrer Studienstadt geblieben ist. Aus diesem Grund habe ich auch den höheren Mitanteil und den Großteil der Nebenkosten getragen. Der Mietvertrag wurde von uns beiden mit ihren Eltern abgeschlossen. Überwiesen habe ich meinen Anteil an meine Bekannte, die dann die fehlende Differenz zur eigentlichen Gesamtmiete draufgepackt und ihren Eltern überwiesen hat. Der Mietvertrag war bis zum 01.12.2012 befristet, weil wir davon ausgegangen sind, dass ich nach Abschluss ihres Studiums ausziehe und sie die Wohnung alleine bezieht. Jetzt ist es aber so, dass sich nach ihrer Rückkehr mehr zwischen uns entwickelt hat, wir mittlerweile ein festes Paar sind und erst mal gemeinsam in der Wohnung wohnen bleiben wollen.

Jetzt zu meinen eigentlichen Fragen oder auch Problemen.

Bei meiner Meldung im Jobcenter musste ich natürlich angeben, dass ich mit meiner Freundin in einer Wohnung lebe. Von den dortigen Sachbearbeitern wurden wir gleich als Bedarfsgemeinschaft eingestuft. Außerdem hat man mir gesagt, dass man den Mietvertrag mit ihren Eltern nicht anerkennt, weil das wohl grundsätzlich bei Mietverträgen mit der Familie so ist. Jetzt verlangt man von mir, dass ich folgende Unterlagen einreiche:
Grundbucheintrag, Zins- und Tilgungspläne, Nachweise über Betriebs- und Heizkosten, Hausgeldbescheide, den Kaufvertrag und falls vorhanden, irgendwelche Steuerbescheide.
Ich rede hier von der Eigentumswohnung, die nicht mir, nicht meiner Freundin, nicht meinen Eltern, sondern den Eltern meiner Freundin gehört, mit der ich heute seit genau 26 Tagen zusammen bin. Zu diesem Fall habe ich jetzt die eine oder andere Frage.

  1. Wird man immer, sobald man mit seiner Partnerin zusammenlebt, vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft eingestuft?

  2. Wo drin besteht der Unterschied zwischen „nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner“ und „Partner/in in Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft“? Im SGB II §7 werden diese ja unterschieden, obwohl hier bei beiden von Partnern gesprochen wird.

  3. Stichwort „Partner/in in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ Die gesetzlichen Vermutungen, das ein wechselseitiger Wille vorliegt, Verantwortung füreinander zu tragen, (länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) kann aus meiner Sicht, aufgrund der oben von mir beschriebenen Situation, zurecht von uns widerlegt werden.
    Wenn diese Widerlegung gelingen sollte, müsste meine Freundin doch nicht für meinen Unterhalt aufkommen?!

  4. Wird bei erfolgreicher Widerlegung der Mietvertrag mit den Eltern meiner Freundin anerkannt?

  5. Ist es rechtens, dass ich vertrauliche Unterlagen von den Eltern meiner Lebenspartnerin einreichen muss, obwohl ich gerade mal einen Monat mit ihr zusammen bin? Ihre Eltern, gleichzeitig meine Vermieter seit 2 Jahren, habe ich in meinem ganzen Leben vielleicht 3-4 gesehen. Anstelle der Eltern würde ich rein gar nix rausrücken.

Ich bedanke mich im Voraus schon mal fürs Lesen meiner Ausführungen!

Ja, Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft.
Bei ALG2 können die alles verlangen, was Nachweis bezüglich Einkommen und Vermögen angeht.
Wenn deine Freundin zum Beispiel ein Kind hat und als Alleinerziehende Steuerklasse 2 hat, wird sie sofort in Steuerklasse 1 gestuft, wenn ihr zusammenzieht oder eine Person über 18 bei ihr zur Untermiete wohnen würde. Sie ist dann ja nicht mehr „allein“.
Es wird davon ausgegangen, dass partnerschaftliche Verbindungen „Freud und Leid“ teilen.

Hallo , du machst es kompliziert, aber die REchtslage hast Du doch längst selbst erfasst.
Nächstes Mal etwas kürzer fassen bitte.

Ihr seid KEINE Lebnsgemeinschaft, da nicht verheiratet, sondern eine Einstehensgemeinschaft, wenn ihr euch als „festes PAaar“ einstufenlassen wollt. Wenn nicht, kannst du ganz getrost in den Widerspruch gehen, denn 26 Tage sind eben genau kein JAHR und erst ab 1 Jahr darf euch das Jobcenter eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft unterstellen. Habt ihr getrennt Konten ? JA? Führe das als Argumentation mit an, (was wollen die?) damit bist Du ganz ALLEIN die Bedarfsgemeinschaft; deine FReundin braucht kein Geld vom JC und du keins von ihr! Dein Bedarf setzt sich zusammen aus Regelsatz 382 Euro und der halben KdU (Kosten der Unterkunft) da die andere Hälfte von deiner Freundin aufzubringen ist, die nicht ALG II bezieht. Du brauchst also einen regulären Mietvertrag! die Grundbucheinträge etc. gehen das Amt mal gar nichts an. Außerdem könnten sie sich das im Wege des Datenabgleichs vom Amtsgericht selbst besorgen!
Macht zusammen mit den Eltern einen rechtsgültigen Mietvertrag(!) den ihr beide unterschreibt, oder - wenn sie das nicht wollen - lasse dir von der Freundin einen Untermietvertrag geben, wenn die Eltern nur an sie (und nicht and Dich) vermieten wollen. Einen Mietvertrag des Eigentümers mit dem Hauptmieter (Deine FReundin) musst du aber besorgen! Darin muss stehen dass untervermietet werden darf.
Sowas gibt es in jedem Schreibwarengeschäft.
In deinem Falle darf nicht mehr als 50qm vermietet werden (also sollte die Wohnung mehr als 100qm haben ist ein entsprechender Untermietvertrag angezeigt!) und DEIN (halber) Mietanteil darf die in Deiner Stadt gültigen Mietobergrenze (Kann man im Jobcenter vorort telefonisch erfragen!)nicht überschreiten. Erfüllst Du diese Voraussetzungen MÜSSEN DIE dem §22 SGB II folgend zahlen!

Also:
1.) (Unter-)Mietvertrag machen
2.) Widerspruch zur Einstehensgemeinschaft schreiben (muss spätestens 6 Wochen nach dem Anforderungsschreiben des JobCenters dort wieder vorliegen!)
3.) Kopie vom Mietvertrag zusammen mit einer Erklärung wie geheizt wird (Strom, Gas, Kohle!?) und Nachweis an wen wieviel Energiekostenabschläge im Monat gezahlt werden nebst Widerspruch im JC schnellstmöglich einreichen.
4.) Arbeit suchen und das JobCenter vergessen! :smile:

Gruß Gwen

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Fakt ist, dass Ihr eine BG seid - entweder Paar oder Ihr werdet wieder eine WG aus wirtschaftlichen Erwägungen. Dann aber Vorsicht vor neidischen Nachbarn - kein Kuss, kein gemeinsames Kochen (oder einer für beide), keine gemeinsame Wäsche, … Und wenn Euch das Amt auf den „Kieker“ hat, dann befragen die auch die Nachbarn oder legen sich selbst mal auf die Lauer!!!

Für mich ist das ein Unding, dass die die Unterlagen vom Vermieter haben wollen. Selbst das Finanzamt erkennt ja Vermietungen an Familienangehörige an.

Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.php

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Hallo Hauptstadtkind,
ich versuche mal, etwas Licht in Deinen Dschungel zu bekommen, uns gings nämlich persönlich ähnlich wie Euch, wir haben dann geheiratet, um allem anderen aus dem Weg zu gehen…

Erstmal: Glückwunsch—oft erkennt man erst nach langer Zeit, dass da mehr sein kann als Freundschaft, war bei uns auch so :smile:

Generell ist das so, oder: es wird davon ausgegangen, dass Freundschaft zwischen Mann und Frau auch gleichzeitig Partnerschaft bedeutet, wenn beide ihren Hauptwohnsitz dort haben, es sei denn, man begründet: Wir leben als Wohngemeinschaft, jeder hat seinen eigenen Haushalt, getrennte Kühlschränke, getrennte Betten, Schränke, alles eben (in 2 Zimmern recht schwierig).
Mit dem Mietvertrag ist es so eine Sache: Generell sind Eltern schon verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, sprich hier: Deiner Freundin würden keine Mietkosten gezahlt werden (hat sie ebenfalls Geld vom Jobcenter beantragt???)
da ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, würde ihr Einkommen mit angerechnet werden, auf Deine Leistungen, ist vielleicht für Euch jetzt doof, aber überleg mal: Dann könnte ja jeder auf den Trichter kommen und doppelt Geld kassieren, indem er in fester Partnerschaft lebt und doppelt Geld kassier, deshalb finde ich diese Lösung völlig ok…

Das Einzigste wäre: Ihre Eltern würden den Mietvertrag mit Dir allein machen und sie würde sich nicht in der Wohnung an- bzw. wieder abmelden, was sie aber wahrscheinlich nicht tun würden

Aus diesem Grund eben— Bedarfsgemeinschaft = Partnerschaft= gleichgestellt wie Ehe, die ganzen Unterlagen, die Du einreichen sollst…

Bedarfsgemeinschaft würde dann wegfallen, wenn sich Deine Freundin abmelden würde, oder Du in eine andere Wohnung ziehen würdest, ansonsten gilt immer: Der eine ist für den anderen finanziell verantwortlich, alle Einkommen werden angerechnet.
2) Nicht dauernd getrennt lebend bedeutet: Paar, gemeinsamer Wohnsitz, kein anderer Erstwohnsitz,
Partner in Verantwortungsgemeinschaft: eben das, das jeder für den anderen verantwortlich ist, und für ihn aufkommen muß!

  1. Das Einzige, wie ihr das widerlegen könntet, wäre, Ihr würdet angeben, daß Ihr noch nicht länger als 1 Jahr zusammenlebt. Dann wäre zwar das Ding mit der Miete geregelt, aber trotzdem würde das monatliche Einkommen Deiner Freundin immer noch auf Deinen aktuellen Lebensunterhalt angerechnet werden.

Der Mietvertrag muß, zumindest, was Deinen Anteil betrifft, anerkannt werden, wenn: gute Gründe die Entscheidung widerlegen können…

  1. Ja, denn die sind erforderlich für die Leistungsberechnung, notfalls könnte auch der Vermieter die direkt beim Jobcenter einreichen, das geht dann, wenn das Center die Miete direkt auf das Konto des Vermieters zahlt (Abtretung)
    Ist leider so: wenn sich die Eltern weigern, gibts keine Miete, nur das Geld für den Lebensunterhalt, ohne Mietzahlung, aber bitte immer dran denken: Verdienst Deiner Freundin kann mit angerechnet werden!!!

Mein Tipp:
So schnell wie möglich irgend einen Job annehmen, denn stellt das Amt die Leistungen ein, bist Du nicht mehr krankenversichert und wenn Du Dich dann wieder versichern willst, mußt Du die Monate, die das Amt die Versicherung nicht übernahm, aus eigener Tasche zurückzahlen!!!
Oder macht es wie wir: Heiraten, Frau arbeitet, Mann schmeißt Haushalt und arbeitet nebenbei auf 400 € Basis für sein Taschengeld…

Ich bedanke mich im Voraus schon mal fürs Lesen meiner
Ausführungen!

Hallo,

  1. Ja, da bei Partnern davon ausgegangen wird, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und nicht etwa getrennt gekocht, eingekauft, geschlafen, in den Urlaub gefahren wird etc…

  2. Lebenspartner werden die homosexuellen Ehepartner genannt. Also wenn sich homosexuelle Paare zusammenschreiben lassen wird es nicht Ehe sondern eingetragene Lebenspartnerschaft genannt. Sie zählen somit zu den Partnern in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.

  3. Dies ist in dem geschilderten Fall sehr schwierig zu beantworten, da Sie ja bereits seit 2 Jahren zusammen in einer Wohnung leben (lt. Mietvertrag) und das ist das was zählt. Problematisch an der Sache sehe ich persönlich, dass es nur einen Mietvertrag gibt somit eine WG für die Vergangenheit schwer nachzuweisen sein wird. Ich vermute Ihnen wird (wenn überhaupt) lediglich ein Widerspruch gegen die Betrachtung von Ihnen und Ihrer Freundin als Bedarfsgemeinschaft helfen. Leider sehe ich die Erfolgschancen nicht sehr hoch. Allerdings haben Widersprüche im SGB II-Bereich eine hohe Erfolgsquote. Auch die Androhung von sozialgerichtlichen Schritten bringt manchmal den Erfolg. Vielleicht sollten Sie auch angeben, dass Sie es erst einmal miteinander probieren wollen etc… Nach einem Jahr werden Sie dann allerdings auf jedenfall als Bedarfsgemeinschaft geführt. Sollte die Widerlegung gelingen werden lediglich die Kosten für die Unterkunft bei Ihnen zu 50 % berücksichtigt, da Ihre Freundin die anderen 50 % aufbringen muss.

  4. Wenn es sich bei der Wohnung um einen abgeschlossenen Wohnraum handelt (eigener Eingang, eigenes Bad und Küche) muss der Mietvertrag anerkannt werden. Dies gilt so oder so.

  5. Nein. Sie und Ihre Freundin haben einen gültigen Mietvertrag mit den Eltern Ihrer Freundin. Das ist das was zählt und dieser Mietvertrag ist bindent. Sie zahlen ja auch die Miete in Höhe des Mietvertrages und nicht in Höhe der angeforderten Einzelnachweise. Das einzige was das Jobcenter noch verlangen kann sind die Betriebskosten- + Heizkostenabrechnungen die Ihnen die Eltern in den letzten Jahren ausgestellt haben. Denn auch diese sind bei Nachzahlungen im Bedarfszeitraum durch das Jobcenter zu übernehmen bzw. bei Guthaben mit Zufluss im Bezugszeitraum werden diese angerechnet.

LG

Erstmal: Glückwunsch—oft erkennt man erst nach langer Zeit,
dass da mehr sein kann als Freundschaft, war bei uns auch so

-)

Dankeschön und vielen Dank für deine recht ausführliche Antwort!

Mit dem Mietvertrag ist es so eine Sache: Generell sind Eltern
schon verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes
aufzukommen, sprich hier: Deiner Freundin würden keine
Mietkosten gezahlt werden (hat sie ebenfalls Geld vom
Jobcenter beantragt???)

Wir sind beide 26 Jahre alt. Da wir außerdem beide nicht mehr zu Hause wohnen, denke ich wohl eher nicht, dass unsere Eltern für unseren Unterhalt aufkommen müssen. Meine Freundin hat kein Geld beantragt und wird das auch in Zukunft nicht tun.

da ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, würde ihr Einkommen
mit angerechnet werden, auf Deine Leistungen, ist vielleicht
für Euch jetzt doof, aber überleg mal: Dann könnte ja jeder
auf den Trichter kommen und doppelt Geld kassieren, indem er
in fester Partnerschaft lebt und doppelt Geld kassier, deshalb
finde ich diese Lösung völlig ok…

Das sehe ich halt anders. Ganz unabhängig davon, wie ich selber darüber denke, sagt die Gesetzeslage doch aus, dass unsere momentane Lebenssituation eigentlich nur als „Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft“ bezeichnet werden kann.
Zu dieser sagt der Gesetzgeber:

„Ein wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn die Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.“

Da all diese Punkte nicht zutreffen und auch widerlegt werden können, denke ich nicht, dass wir eine Einstandsgemeinschaft sind und füreinander aufkommen müssen.

Doppelt Geld kassieren? Warum denn bitte doppelt? Wenn ICH schwarzarbeiten gehen und gleichzeitig ALG II beziehen würde, dann bekomme ich doppeltes Geld und das muss auf jeden Fall unterbunden bzw. hart bestraft werden. Da gibt es keine zweite Meinung! Allerdings kann es doch nicht sein, dass meine Freundin, die übrigens ab März arbeiten gehen wird, für meinen Unterhalt aufkommt. Wir sind noch nicht mal einen Monat zusammen.

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft
zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine
Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren.
Sorry.

Dafür habe ich natürlich vollstes Verständnis!
Trotzdem vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich werde mich mal in den anderen Foren umschauen und evtl. dort eine neues Thema eröffnen.

Habt ihr getrennt Konten ? JA? :

Ja, wir haben getrennte Konten und auch keine Befugnis über das Einkommen/Vermögen des anderen zu verfügen.

Also:
1.) (Unter-)Mietvertrag machen
2.) Widerspruch zur Einstehensgemeinschaft schreiben (muss
spätestens 6 Wochen nach dem Anforderungsschreiben des
JobCenters dort wieder vorliegen!)
3.) Kopie vom Mietvertrag zusammen mit einer Erklärung wie
geheizt wird (Strom, Gas, Kohle!?) und Nachweis an wen wieviel
Energiekostenabschläge im Monat gezahlt werden nebst
Widerspruch im JC schnellstmöglich einreichen.
4.) Arbeit suchen und das JobCenter vergessen! :smile:

Zu 1.) Einen regulären Mietvertrag besitze ich bereits seit über zwei Jahren. Wir sind aber halt beide als Mieter eingetragen.

Zu 2.) Den Einspruch zur Einstehensgemeinschaft kann ich doch sicherlich erst einreichen, wenn ich den Bescheid über meinen Erstantrag erhalten habe?! Oder kann der Einspruch bzw. die Widerlegung direkt mit dem Erstantrag eingereicht werden?

Zu 3.) Abgabetermin für den Erstantrag ist übernächste Woche.

Zu 4.) Nicht so einfach, weil ich eigentlich gerade eine Existenzgründung plane. Ohne staatliche Unterstützung wird es wohl eher schwierig.

Hallo und einen schönen Tag.Als erstes musste ich ja richtig lachen. Wenn Sie mit Ihrer Freundin 26 Tage zusammen sind, meldet man das doch nicht auf dem Amt mit einem zusammen leben. Sie haben das Recht, dass Sie mit Ihrer Freundin erstmal ein Jahr auf Probe zusammen sind, bis es als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird. Im Übrigen würde ich mal bei Ihrem Jobcenter nachfragen, ob die das Wort Datenschutz kennen. Sie sind nicht verpflichtet die Unterlagen für die Eigentumswohnung der Eltern der Freundin vorzulegen. Ich gehe auch davon aus, dass die Eltern die Unterlagen für die Wohnung gar nicht rausgeben werden. Bei Ihnen Zählt allein der Mietvertrag und das Andere, wie hoch der Zins bzw. irgendwelche Raten sind, geht dem Jobcenter nichts an.
Zu Punkt 2: Der Unterschied besteht darin, dass bei getrennt lebenden, Ehepaare gemeint sind, also die sich getrennt haben, aber nicht scheiden lassen. Bei Partner und Einstandsgemeinschaft ist es gemeint, wie sie es so schön beschreiben die Barfsgemeinschaft oder das eheähnliche Verhältnis. Da muss man aber bei dem Ausfüllen der Bogen aufpassen. Da gibt es einen Punkt wo Sie bitte ankreuzen, dass Sie nicht für einander einstehen, also auch getrennt Konten haben. Somit muss auch das Arbeitsamt alles getrennt sehen.

Zu Punkt 3: Da haben Sie völlig Recht und das sollten Sie auch so darlegen.

Punt 4: Der Mietvertrag wird in jeder Lebenslage anerkannt werden, denn die Eltern sind Ihre Vermieter.

Punkt 5: Den habe ich schon, ohne weiter gelesen zu haben am Anfang beantwortet. Also Datenschutz und wie bereits geschrieben, es sind Ihre Vermieter und weiter nichts. Es muss nur jedes Jahr eine ordentliche Nebenkostenabrechnung erfolgen.

Gelesen und gelacht.

Beantragen Sie das ALG II mit der Begründung, dass sie noch nicht mal einen Monat zusammen leben.

Ansonsten hilft nur der Widerspruch zum Bescheid und dann eben einen Antwalt nehmen für Sozialrecht. Da gibt es die Möglichkeit Beratungsbeihilfe beim Amtsgericht zu beantragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

  1. Dies ist in dem geschilderten Fall sehr schwierig zu
    beantworten, da Sie ja bereits seit 2 Jahren zusammen in einer
    Wohnung leben (lt. Mietvertrag) und das ist das was zählt.:

Kann dieses ab und zu am Wochenende zusammenleben wirklich als zusammenleben bezeichnet werden? Ist es nicht sogar eher so, dass wir in diesem Fall „dauernd getrennt gelebt“ haben? Der Mietvertrag sagt nur aus, dass meine Freundin Mieterin der Wohnung war. Allerdings nicht, dass sie hier gewohnt hat. Hier ist es doch relevanter, in welcher Stadt meine Freundin gemeldet war.Um meine Gedankengänge mal ein weniger besser zu veranschaulichen und Ihre Erklärung zu “3.“ zu widerlegen, hier ein kleines Beispiel:

Nehmen wir mal an, meine Freundin wäre vermögend und könnte es sich leisten, in Deutschland 3 Mietwohnungen zu besitzen, dann bedeutet dies ja auch nicht gleichzeitig, dass sie an allen 3 Standorten gleichzeitig gelebt hat. Der Nachweis für den Wohnort ist die Meldung in der jeweiligen Gemeinde/Stadt.

Vielleicht täusche ich mich auch, aber von der Logik her, würde ich mal behaupten, dass ich hier die bessere Argumentationsgrundlage gegenüber dem Jobcenter hätte.

Ich vermute Ihnen wird (wenn
überhaupt) lediglich ein Widerspruch gegen die Betrachtung von
Ihnen und Ihrer Freundin als Bedarfsgemeinschaft helfen.
Leider sehe ich die Erfolgschancen nicht sehr hoch. Allerdings
haben Widersprüche im SGB II-Bereich eine hohe Erfolgsquote.
Auch die Androhung von sozialgerichtlichen Schritten bringt
manchmal den Erfolg. Vielleicht sollten Sie auch angeben, dass
Sie es erst einmal miteinander probieren wollen etc… Nach
einem Jahr werden Sie dann allerdings auf jedenfall als
Bedarfsgemeinschaft geführt. Sollte die Widerlegung gelingen
werden lediglich die Kosten für die Unterkunft bei Ihnen zu 50
% berücksichtigt, da Ihre Freundin die anderen 50 % aufbringen
muss.

Hier muss ich noch mal etwas genauer nachfragen.
Ich kenne das SGB II mittlerweile ganz gut. Insbesondere den „§7 Leistungsberechtigte“.
Allerdings bin ich mir immer noch nicht ganz sicher, ob ich den §7 auch richtig verstehe.

Ist es denn überhaupt möglich, gegen die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes Einspruch einzulegen, wenn man als Paar gemeinsam in einer Wohnung lebt? Kann sich der Einspruch in unserem Fall denn nicht eigentlich nur auf die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft beziehen?

Wenn wir also als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden, uns es aber trotzdem gelingen sollte die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zu widerlegen, muss meine Freundin nicht für meinen Lebensunterhalt aufkommen?

Liebe Grüße

Hallo und einen schönen Tag.Als erstes musste ich ja richtig
lachen. Wenn Sie mit Ihrer Freundin 26 Tage zusammen sind,
meldet man das doch nicht auf dem Amt mit einem zusammen:

Es freut mich, dass Sie bei diesem doch recht humorlosen Thema ein wenig lachen konnten :wink:

Welche Angaben hätte ich denn machen sollen? Spätestens bei der Abgabe des Mietvertrages wäre ihr Name aufgetaucht. Hätte ich sie als Mitbewohnerin (Wohngemeinschaft) angegeben, wäre diese falsche Angabe bei genauer Prüfung des Antrages aufgeflogen. Also musste ich sie ja dann wohl als meine Partnerin angeben. Das wir bereits jetzt zusammenleben, liegt ja einzig und alleine an der Vorgeschichte. Unter anderen Umständen wären wir beide bestimmt nicht in eine gemeinsame Wohnung nach so kurzer Zeit gezogen.

Ich gehe
auch davon aus, dass die Eltern die Unterlagen für die Wohnung
gar nicht rausgeben werden.

Diese Annahme ist korrekt!

Ich bedanke mich für Ihre sehr ausführliche Antwort! Sie haben mir damit auf jeden Fall weitergeholfen.

Hallo, na klar ist es richtig, dass Sie das angegeben haben, dass sie Ihre Freundin ist. Ich habe über die Mitarbeiter des Amtes lachen müssen, die solchen Mist von sich gegeben haben. Sie haben allerdings das Recht, dass Sie Beide nun ein Jahr , ohne dass das Ihnen als Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird, ein sogenanntes probewohnen angeben und dass Sie nicht für einander einstehen, denn Sie haben beide getrennte Konten. Die Eltern brauchen die Unterlagen nicht herausgeben. Sie haben einen gültigen Mietvertrag und der ist bindent. Als kleinen Tipp: Bitte lassen Sie sich nach jedem Gespräch mit den Mitarbeitern des Jobcenters eine Gesprächsnotiz geben. Gut durchlesen und wenn Sie Änderungen haben möchten, dann beanstanden Sie diese Notiz und lassen es hinzufügen oder wenn etwas drinnen steht, was gar nicht besprochen worden ist, dann lassen Sie dies entfernen. Nun wünsche ich Ihnen viel Erfolg

Einen guten Abend wünsche ich.

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Hmm…wie bereits geschrieben meine ich zusammenleben ja auch nur weil Ihre Freundin mit im Mietvertrag steht. Ein Mann der nur am WE zu Hause ist weil er unter der Woche z.B. im Ausland arbeitet und dort auch eine Wohnung hat wird ebenfalls in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Wie bereits gesagt versuchen Sie es bei Ihrem Jobcenter und vielleicht haben Sie Erfolg mit Ihren Argumenten. Entscheiden wird im Endeffekt der Bearbeiter.

"Ist es denn überhaupt möglich, gegen die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes Einspruch einzulegen, wenn man als Paar gemeinsam in einer Wohnung lebt? Kann sich der Einspruch in unserem Fall denn nicht eigentlich nur auf die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft beziehen?

Wenn wir also als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden, uns es aber trotzdem gelingen sollte die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zu widerlegen, muss meine Freundin nicht für meinen Lebensunterhalt aufkommen?"

Ja, Sie argumentieren die ganze Zeit gegen die Bedarfsgemeinschaft und plädieren für eine Haushaltsgemeinschaft (alle Personen, die in einem Haushalt miteinander leben bilden eine Haushaltsgemeinschaft - also würden Sie z.B. mit Ihrer Oma oder in einer WG zusammenleben spricht man von einer Haushaltsgemeinschaft- dann würden lediglich die Kosten der Unterkunft durch die Anzahl der im Haushalt lebenden geteilt).

Ich versuche es einmal zu erklären:

Gemäß § 7 (3)Nr. 1 gehören Sie zur Bedarfsgemeinschaft.
Gemäß § 7 (3) Nr. 3c gehört ihre Freundin zur Bedarfsgemeinschaft WEIL Sie mit Ihr (jetzt mal angenommen) in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft leben. Würden Sie also nicht mit Ihr Bett und Tisch teilen würden Sie lediglich eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Das heißt Sie wären allein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Ich hoffe das war einigermaßen verständlich. Ist sehr komplex zu erläutern.

Ich wünsche Ihnen Viel Glück!

Ich drücke Ihnen die Daumen.

Viel Erfolg

Zu 1.) Einen regulären Mietvertrag besitze ich bereits seit
über zwei Jahren. Wir sind aber halt beide als Mieter
eingetragen.

Das muss dem Jobcenter reichen. Als deine KdU wird dann 50& der Miete und der Nebenkosten genommen sowie 50% der reinen Heizkosten. Kochen, Licht und Wasser ist im Regelsdatz eingerechnet.

Da Du gar nichtmit ihren Eltern verwandt bist können sie dir mit dem Familienargumnet nicht kommen!

Zu 2.) Den Einspruch zur Einstehensgemeinschaft kann ich doch
sicherlich erst einreichen, wenn ich den Bescheid über meinen
Erstantrag erhalten habe?! Oder kann der Einspruch bzw. die
Widerlegung direkt mit dem Erstantrag eingereicht werden?

Kann direkt damit zusammne eingereicht werden. Heisst dann aber nicht Einspruch/Widerspruch sondern „Erklärung zur Bedarfsgemeinschaft“ - ganz einfach formlos auf einen Blatt Papier kurz(!) schriftlich erklären, dass die Partnerschaft erst 26+ Tage besteht und nicht absehbar ist, wie sich das weiter entwickeln wird. Schlusssatz: „Daher Bitte ich das Jobcenter mich vorerst als eigenständige Bedarfsgemeinschaft einzustufen“. - MÜssen sie machen!

Je eher du abgibst, je eher fließt Geld! „Abgebatermin“ ist nur die Frist nach welchem Datum deine mündliche Antragstellun auf ALG II (Tag dab dem die Kohle berechnet wird) verfällt. Wenn du später abgibst, zählt es eben erst ab dem neuen Abgabetag. Abeeben kannst du aber schnellstmöglich.

Zu 4.) Nicht so einfach, weil ich eigentlich gerade eine
Existenzgründung plane. Ohne staatliche Unterstützung wird es
wohl eher schwierig.

Vergiß die Existenzgründung , wenn du sie dir ohne Staatliche Hilfe nicht leisten kannst! Sowas sieht das Jobcenter nicht gern! Suche dir besser RICHTIGE Arbeit, dann kannst du danach die Almosen die du gerade beantragst wieder zurückzahlen und alles ist gut. Existenzgründung ist nur etwas für Leute mit Ahnung und Grundkapital. Beides hast Du offensichtlich nicht. Also Finger weg, wenn du nicht in die Schuldenfalle tappen willst! Nichts für ungut!

Gruß Gwen

Vielen Dank, dass Sie sich mit meinen Fragen auseinandergesetzt haben und mir den einen oder anderen hilfreichen Tipp geben konnten!

Existenzgründung ist nur etwas für Leute mit
Ahnung und Grundkapital. Beides hast Du offensichtlich nicht.
Also Finger weg, wenn du nicht in die Schuldenfalle tappen
willst! Nichts für ungut!

Sind Sie vielleicht noch so freundlich und erklären mir bitte, warum ich Ihrer Meinung nach keine Ahnung haben soll?

In meinen Augen eine sehr arrogante und vor allem absolut unnötige Bemerkung. Der Verweis darauf, dass das Jobcenter Selbstständige ALG II Empfänger nicht gerne sieht und zudem die Gefahr besteht, sich schnell zu verschulden, hätte absolut ausgereicht. Das wären hilfreiche Informationen gewesen und hätte Ihre sonst sehr gute und sachliche Antwort nicht kaputt gemacht. Sie haben weder Informationen darüber, was und mit wem ich gründen möchte, noch wissen Sie etwas über meine beruflichen Erfahrungen oder wichtigen Fachkenntnisse, die für die Gründung relevant sein könnten.

Ihnen ist es natürlich freigestellt, wie Sie Ihre Antworten formulieren. Doch möchte ich Ihnen an dieser Stelle auch mal einen Tipp geben. Vielleicht denken Sie in Zukunft darüber nach, ob Formulierungen (von oben herab) in dieser Form wirklich sein müssen. Ihre eigentlich gute Tat, anderen zu helfen, verliert mit solchen Aussagen leider an Wert. Das kann ja auch nicht in Ihrem Interesse sein.

Gruß

Sie können das finden wie sie mögen,
aber ich finde es nunmal einfach dreist eine Existenz auf dem Geld anderer Leute aufbauen zu wollen!
Wenn Sie sich das Startkapital von der Bank leihen - OK - aber vom Steuerzahler auch noch das eigene Unternehmen finanzieren lassen ist schon etwas grenzwertig. Inbesondere so gut wie Sie formulieren, könnten Sie nämlich locker schon morgen einen Job annehmen, um ihrer privaten Finanzkrise ein Ende zu setzen und den Staat zu entlasten.
Aber Deutschland ist ja ein freies Land in dem jeder denken und schreiben darf was er will!