Hallo
da deine Fragen mit wenigen Hintergrund-Infos in mehrere und recht umfangreiche Bereiche hineingehen, der Einfachheit halber ein Verweis zu allen für dich wichtigen Informationen und Berechnungsgrundlagen:
http://forum.hartz.info/
und dort unter „Ratgeber“:die Ratgeber->„Verantwortungs-u. Einstehgemeinschaft“(!) sowie ->Umzug und ->Kinder,Kindergeld (auf S.2)
(Ich gehe davon aus, dass die fiktive Mutter über 18 ist, und nach dem Alter des Kindes vermute ich, dass sie bereits Unterhaltsvorschuss bezogen haben und der Anspruchszeitraum jetzt abgelaufen ist… ? (Ansonsten: beantragen, falls der Vater nicht fürs Kind zahlt).
Nur zur Vermeidung von Missverständnissen:
Wenn der jetziger Partner nicht hilfebedürftig ist und für sich selbst keine ALG2 -Leistungen bezieht (=d.h.wenn er seinen eigenen „Regelsatz“-Bedarf und seine anteiligen Unterkunftskosten etc. selber erwirtschaftet), unterliegt er natürlich auch nicht denselben Bestimmungen wie ein hilfebedürftiger ALG2-Empfänger, kann also auch nicht zu denselben „Maßnahmen“ o.s. herangezogen werden. Eine „Eingliederungsmaßnahme“ soll, wie der Name ja schon sagt, der „Eingliederung“ eines erwerbsfähigen arbeitslosen (!) ALG2-Hilfebedürftigen in den (ersten) Arbeitsmarkt dienen. Wenn der Freund, wie du sagst, „recht gut verdient“ , dann ist er ja scheinbar weder erwerbslos noch ein (ALG2)-Hilfebedürftiger außerhalb des Arbeitsmarktes, sondern noch nicht einmal ALG2-Leistungsbezieher überhaupt, wenn ich das richtig verstanden habe. Keine der hier erwähnten „Förderungsmaßnahmen“ wäre deshalb für ihn relevant oder in irgendeiner Weise anwendbar.
Es gibt keinerlei rechtliche Grundlage dafür, dass ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, das Erwerbseinkommen erzielt, vom Arbeitsamt zum Beenden seiner Erwerbstätigkeit aufgefordert oder gezwungen werden könnte, um eine Maßnahme oder Tätigkeit aufzunehmen, die weniger oder gar kein Erwerbseinkommen erzielt. Wäre unzulässig und rechtlich auch gar nicht durchsetzbar.(*und unlogisch ja sowieso*)
FALLS diese drei Personen bereits eine Bedarfs gemeinschaft bilden (siehe erst o.a. Ratgeber „Einstehgemeinschaft“), dann wird das Einkommen des Freundes zwar berücksichtigt, falls die Frau und das Kind ALG2/Sozialgeld bekommen - d.h. er müsste tatsächlich sein Einkommen usw darlegen. Aber:
"Unterhalt" ist eine andere Sache.
Die beiden sind nicht verheiratet, es ist nicht ihr gemeinsames Kind und er hat es auch nicht adoptiert, wenn ich das richtig gelesen habe. Dadurch besteht seinerseits den beiden gegenüber auch keine gesetzliche „Unterhalts“ verpflichtung . Die Frau könnte ihn also auch nicht auf „Unterhalt“ für sich und/oder das Kind „verklagen“ o.s., weil gar keine Unterhaltsbeziehung bzw.- verpflichtung gem. BGB zwischen ihnen vorläge.
Die Frau ist "unterhalts"mäßig für sich selbst verantwortlich (Sonderfälle, Renten usw.mal außer Acht lassend) , hätte aber eventl. (einklagbare) Ehegatten-Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ex-Mann, falls sie verheiratet war.
Für das KIND sind nachwievor unterhalt spflichtig (Sonderfälle mal außer Acht lassend): als Mutter die Frau (weil das Kind bei ihr lebt:durch ihre Versorgung u. Betreuung des Kindes usw.) sowie der Vater des Kindes (weil das Kind nicht bei ihm lebt: durch Bar-Unterhalt, der einklagbar ist).
Wenn, wie du schreibst, vom Kindesvater nichts gezahlt wird (und für das Kind auch kein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt mehr geleistet wird), sind diese Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater vorrangig „durchzusetzen“, zumal Unterhaltszahlungen auch voll auf eine ALG2-Leistung angerechnet werden.Die Unterhalts-Verfolgung wird seitens der ALG2-Behörde auch von der Mutter erwartet (->Anwalt, ->Jugendamt fürs Kind; für beide ggf.Beratungs-und Prozesskostenhilfe bei ALG2-Bezug ). Der unterhaltspflichtige Kindesvater kann dabei ggf. verpflichtet werden, sich eine Stelle (bzw. eine besser bezahlte Stelle) zu suchen, damit er den fälligen Unterhalt zahlen kann.-
Du fragst, ob das Kind beim Zusammenziehen mit dem neuen Partner noch Geld von der ARGE bekäme. Ich verstehe das so, dass das Kind zur Zeit bereits Sozialgeld bekommt ? Das heisst also, die Mutter selbst bezieht derzeit ebenfalls Leistungen nach ALG2 (entweder, weil sie nicht erwerbstätig ist oder weil ihr Lohn unter dem Existenzminimum liegt und mit ALG2 bis zum Existenzminimum aufgestockt wird). Damit unterliegt die Mutter natürlich den ALG2-Regelungen des SGB (inkl.allen Maßnahmen).
Was ihren neuen Partner angeht: FALLS sie bereits tatsächlich eine "Bedarfs"gemeinschaft bilden (siehe Ratgeber oben) , wird für die drei Personen der „Gesamtbedarf“ ihrer Freund-Mama-Kind-Gemeinschaft ausgerechnet…und ja - dabei wird das Einkommen des neuen Partners berücksichtigt und angerechnet (Genaueres siehe Ratgeber oben) - und zwar solange, wie sie diese Bedarfsgemeinschaft bilden .(Und das ist der Unterschied zu einem Unterhalt sanspruch ! Der bestünde einklagbar unabhängig vom Zusammenleben oder ALG2-Bezug.)
Der neue Partner ist hier also zwar "mit"betroffen vom Sozialgesetzbuch - aber nicht vom Familienrecht, weil er und sie ja nicht verheiratet sind und er nicht der Kindesvater ist. .
Bei der ALG2-Einkommensanrechnung wird als erstes geschaut, ob die Person der Bedarfsgemeinschaft, die Einkommen hat (=der neue Partner), ihren eigenen festgesetzten ALG2-„Regelsatz“-Bedarf decken kann. Ist dies der Fall, ist diese Person nicht bedürftig (=der recht recht gut verdienende Partner bekäme für sich keine ALG2-Leistungen). Hat die Person mehr Einkommen, als ihr „Regelsatz“-Bedarf betrüge, wird der übersteigende Betrag den restlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (=der Frau und dem Kind) als Einkommen zugerechnet und entsprechend von deren ALG2/Sozialgeld-Zahlung abgezogen.
Wieviel GENAU da vom Einkommen des neuen Partners berücksichtigt wird, und welche Freibeträge es gibt usw. - das würde hier den Rahmen sprengen, und dafür wären auch wesentlich mehr und viel detailliertere Angaben nötig, als hier gegeben wurden. (Verweise wieder auf die o.a.Ratgeber bzw. für genauere Berechnungen auf die dortigen sehr sachkundige Forum-Mods).
Noch nebenbei: Wenn der Mann selbst wegen seines Einkommens gar keine ALG2-Leistungen bezieht, können ihm entsprechend natürlich auch keine Leistungen gekürzt oder gestrichen werden. Insofern käme da faktisch nicht viel bei heraus, wenn man ihn „auffordern“ würde, sich bitte einen NOCH besser bezahlten Job zu suchen, damit sich das Haushaltseinkommen NOCH weiter erhöht und damit man somit die Leistungen für die Mutter und das Kind NOCH weiter verringern oder sogar GANZ einsparen könnte. Wenn sein Einkommen SEINEN Regelsatz und SEINE anteiligen Unterkunftskosten abdeckt, ist er nicht bedürftig, er bekommt keine Leistungen…also kann man ihn auch nicht mit Kürzungen o.ä.bestrafen, wenn er sich keinen NOCH besseren Job sucht. Wer für sich nichts bekommt, dem kann man ja auch nichts kürzen. (Und der Bedarf von Mutter und Kind ist ja separat und eigenständig…ihnen könnte man sowieso nichts kürzen wegen dem „Job-Verhalten“ des nicht bedürftigen Mannes)
Wie hier schon erwähnt wurde , sehr wichtig: Falls Frau und Kind durch ein hohes Einkommen des neuen Partners gar keine ALG2-Leistungen mehr bekämen, müsste ggf. das mit ihrer Krankenversicherung geklärt werden, weil die beiden dann auch nicht mehr über die ARGE krankenversichert wären (und wohl auch keine Familienkrankenversicherung über den Mann ginge, da unverheiratet).-
*Nach bestem Wissen und Gewissen, aber während schlafloser Nacht und mit viel Gähnen geschrieben…falls Experten also etwa sachlich „Schief-Formuliertes“ finden, bitte gerne ergänzen,danke…
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LG