ALG II - Renovierung bei Herzinfarkt

Hallo, folgender Sachverhalt:

Die Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung (ALG II) hat mir einen Betrag von € 200,- zur Renovierung gegeben. Ich hatte im Dez. 2011 einen Herzinfarkt mit anschl. REHA. Lt. ärztlichem Attest darf ich keine Arbeiten in der Wohnung ausüben.

Frage:
Kann mir das Amt eine Renovierung durch einen Handwerker verweigern, bzw. Eigenleistungen verlangen, wenn diese lt. ärztlichem Attest wegen Gesundheitsschäden als unzumutbar angesehen werden? Habe selbst versucht Tapeten von den Wänden zu entfernen - Kreislaufkollaps. Gefahr für erneuten Herzinfarkt.

Ich bedanke mich jetzt schon für hilfreiche Antworten.

Hallo Manni 1951,

Ich kann dies leider nicht 100%ig beantworten. Ich weis nur, dass auch eine Wohnung angemietet werden könnte, die nicht renovierungsbedürftig ist. Einen Antrag würde ich dennoch stellen und mind. 3 Kostenvorschläge von verschiedenen Firmen zur Einsicht abgeben. Dennoch kann dies abgelehnt werden. Ich wünsche Ihnen gute Besserung und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Langner

Hallo,
verlangen kann niemand das Renovierungarbeiten selbst ausgeführt werden.
Ich würde einen Kostenvoranschlag vom Handwerker einreichen und eine Begründung warum die Renovierung dringend notwendig ist.
Gruß Megara

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/

http://www.forum-sozialhilfe.de/

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Guten Morgen Frau Langer,

ich danke Ihnen für die schnelle Auskunft. Dieser Fall betrifft nicht mich, sondern eine Kundin, welche ich betreue. Ich bin beim Projekt Sozialpaten der Stadt Neu-Isenburg (ehrenamtlich). Leider verhält es sich so, dass wir alles selbst recherchieren müssen, daher auch meine Anfrage über wer-weiß-was. Ich habe den Fall auf mich bezogen, da mir aus rechtlichen Gründen unbekannt ist, ob ich für einen solchen Fall dieses Forum nutzen darf.

Mir ist bewusst, dass es sich um eine Rechtsauskunft handelt. Was ich vergens im Internet suche, sind Sozialgesetzbücher, welche auf dem neusten Stand sind.

Ich werde mich jetzt auch auf den Foren umsehen, welche Sie mir nannten und bedanke mich nochmals für Ihre schnelle Antwort.

Sollte Ihnen bekannt sein, um welche Sozialgesetzbücher es sich handelt, bitte ich um eine kurze Info.

Vielen Dank für Ihre Mühe
Manfred

Hallo 63303Manni 1951,

auch ich stand/stehe vor diesem Problem. Bei meinen Recherchen bin ich auf folgende Seite gestoßen:
http://www.alz-dortmund.de/pdf/renovierung.pdf
Die hier gemachten Aussagen decken sich im Großen und Ganzen mit meiner Rechtsauffassung.
Mein Tipp:

  1. Mietvertrag prüfen, ob Renovierungspflicht des Mieters besteht und ob dieser Passus nicht nichtig ist.
  2. Muss der Vermieter renovieren kann man diesen unter Setzung einer Frist hierzu auffordern und meines Wissens nach Verstreichen dieser und einer eventuellen Nachfrist die angemessenen Kosten für eine Renovierung von der Miete einbehalten. (Diese Variante aber von einer geeigneten Person (Mieterverein, Anwalt) überprüfen lassen.
  3. Ist der Mieter verpflichtet zu renovieren, gehören diese Kosten zu den KdU und sind vom Amt zu übernehmen.
    Hier gilt es meines Wissens nur zu überprüfen, ob Kosten angemessen sind. Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass ein Hartz IV Bezieher durchaus in der Lage sein sollte, selbst zu tapezieren und zu streichen, sodass das Amt nur die Kosten für das Material übernehmen muss. Sollte der Proband aber aus irgendwelchen nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sein selbst zu renovieren (Krankheit gehört hier unbedingt zu diesen Gründen), müssen auch die Kosten für eine Hilfskraft oder sogar für eine Fachkraft übernommen werden. Siehe hierzu auch den angegebenen LINK.
  4. Lehnt das Amt den Antrag (unbedingt schriftlich oder zur Niederschrift stellen) per Bescheid ab, sofort hiergegen Widerspruch einlegen und bei erneuter Ablehnung Klage einreichen. Wenn Sie noch Zeit mit der Renovierung haben, würde ich erst das ganze Prozedere abwarten. Ist Eile geboten, ein Darlehen in entsprechender Höhe beantragen. Die Rückzahlung des Darlehens dann solange zurückstellen lassen, bis das Sozialgericht entschieden hat.

Ich hoffe ich konnte helfen

LG
Franz57

Hallo Manfred,

Welche Gesetzbücher das genau sind, kann ich nicht sagen. Vielleicht hilft es Ihnen weiter, wenn Sie sich auf dem Arbeitsamt mit der Rechtsabteilung in Verbindung setzen. Diese kann immer eine kostenfreie Auskunft geben und hilft Ihnen sofort weiter.

Mit freundlichem Gruß

Langner

Haben Sie das denn mit dem Sachbearbeiter des Jobcenters schon mal persönlich abgeklärt? Ist ja ein „Härtefall“! Wünsche viel ERfolg!!