ALG II Rückforderung nach Arbeitsaufnahme (Frist?)

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall:

X war in 2010 arbeitslos und erhielt zusätzlich zum ALG I aufstockendes ALG II. X fand zu November einen neuen Job und teilte dies dem Amt am 27.10.10 mit (Brief eingeworfen), was auch schriftlich bestätigt ist. Die Leistung für November erhielt X trotzdem.

X erhielt sein erstes Gehalt Ende November. Zu diesem Zeitpunkt war das ALG II von diesem Monat natürlich aufgebraucht.

Nun nehmen wir an, dass X am 7.11.11 einen förmlich zugestellten Brief im Briefkasten hatte, in welchem die Leistungen von November 2010 zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert werden! Der Brief ist auf den 28.10.11 datiert! In dem Brief wird auch darauf hingewiesen, dass X sich im Rahmen der Anhörung nicht geäußert hätte und so nach Aktenlage entschieden wurde. Nehmen wir an, X hat aber bisher keinerlei Brief erhalten und sind auch vor einigen Monaten umgezogen, so dass das Amt die neue Adresse gar nicht hatte.

Wie würdet ihr diesen fiktiven Fall bewerten? Muss X zahlen? Auch die Beiträge zu den Versicherungen? Immerhin wurden diese ja auch von X neuem Arbeitgeber für diesen Monat geleistet. Hat das Amt nicht eine Frist überschritten?

Viele Grüße und danke für eure Antworten

Hallo

Wie würdet ihr diesen fiktiven Fall bewerten?

Den eigentlichen Fall würde ich eindeutig damit bewerten:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
Oder war es X damals 2010 klar(gemacht worden), dass er für November keine Leistungen hätte bekommen dürfen?

Was ich nicht bewerten kann, ist die Tatsache, dass X am 7.11. einen Brief bekommt und bis 6.12. noch nicht darauf reagiert hat? Oder soll man davon ausgehen, dass er darauf reagiert hat? Hat er klargestellt, dass er keine Einladung zu einer Anhörung erhalten hat?

Hat das Amt nicht eine Frist überschritten?

Ich befürchte, X hat eine Frist überschritten. Damit kenne ich mich allerdings nicht aus. Es müsste m.M.n. eigentlich auf diesem zugestellten Brief draufstehen, wie lange man Zeit hat, dem zu widersprechen. Das ist normalerweise maximal ein Monat.

Auf so einer Zustellungsurkunde ist doch übrigens immer das Zustellungs-Datum auf dem Briefumschlag vermerkt. Hat X den Briefumschlag weggeworfen?

Viele Grüße

Danke für die Antwort! Es stimmt, die Frist zur Antwort beträgt 1 Monat. Die fiktiven Daten sollen auch nur ein Beispiel darstellen. :wink:

X hat den Briefumschlag noch, das Zustelldatum ist darauf vermerkt.

X hat dem Amt damals zum genannten Termin schriftlich von der Arbeitsaufnahme berichtet, danach hat X (bis zur aktuellen Sache) nichts mehr von der Behörde gehört. Ihm wurde also nicht mitgeteilt, dass die Leistungen rechtswidrig waren. Wenn X dies aber nicht wusste, greift dann überhaupt der genannte §? Greift der nicht erst, wenn X von dem Unrecht gewusst hätte?

Hallo

Wenn X dies aber nicht wusste, greift dann überhaupt der genannte §? Greift der nicht erst, wenn X von dem Unrecht gewusst hätte?

Nein, im Gegenteil. Wenn er es gewusst hätte, dann hätte er sich ja drauf einstellen können. Wo er es nicht gewusst hat, hat er es ausgegeben und es ist weg. Und dann kann das Jobcenter nicht nachträglich sagen, dass es das Geld zurück haben will.

Das sind die wesentliche Sätze im Paragraphen:

"Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen … schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. "

Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt.
Ein begünstigender Verwaltungsakt ist ein Bescheid, der besagt, dass man Geld kriegt.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt ist ein Bescheid, der aussagt, dass man Geld kriegt, das einem nicht zusteht.

In diesem Falle hat man damals den laufenden Bescheid ja wider besseres Wissen nicht ab November 2010 aufgehoben. Da aber schriftlich bestätigt wurde, dass die Arbeitsaufnahme zur Kenntnis genommen wurde, und das erste Einkommen auch erst Ende November floss, ist es wohl recht glaubwürdig, dass man alles für korrekt gehalten hat, wie es ablief.

Viele Grüße

Hallo erstmal,

Y hat auch so eine Geschichte:
Y bekommt ALG II seit 7 Monaten.
Dann hat Y drei Tage VOR dem Ersten eines Monats erfahren das er zum Ersten des kommenden Monats mit einer neuen Tätigkeit beginnen kann.

Y hat dem Jobcenter dies auch Minuten später dem Jobcenter telefonisch mitgeteilt. Da aber der Jobcenter nicht so schnell reagieren kann, bekommt Y noch sein Geld für den Monat. Was Y ja auch benötigt um zu dem neuen Arbeitsplatz zu kommen und sich versorgen zu können.

Nun hat der neue Arbeitgeber aber das erste Gehalt nicht nach dem Ersten des nächsten Monats überwiesen, sondern…da zu dem Zeitpunkt ein Wochenende war, 3 Tage davor.
Der Jobcenter sagt nun das Y ja zwei Gehälter in dem Monat hatte (wegen den drei Tagen)und will das Geld wieder zurück.
Gibt es da ein Argument das vom Jobcenter berücksichtigt werden muss damit Y nicht das letzte ALG II zurückzahlen muss?

MfG

Hallo

Gibt es da ein Argument das vom Jobcenter berücksichtigt werden muss damit Y nicht das letzte ALG II zurückzahlen muss?

Also, diese drei Tage sind kein Argument, das weiterhilft, weil das Gesetz mit dem Zuflussprinzip eben so ist. Wenn einer eine Arbeit anfängt, gibt es immer dieses Problem, und ich finde das total bescheuert geregelt, aber so ist es nun.

Ansonsten kenne ich nur den in einem der oberen Beiträge von mir schon erwähnten und verlinkten Paragraphen, dass man Sozial-Geld, das man im Vertrauen darauf, dass es einem zusteht, ausgegeben hat, und wofür man auch einen Bescheid hatte, nicht zurückzahlen muss. Diesen Paragraphen würde ich hier als Argument nehmen. (wusste ich nicht, Geld ist schon weg, § 45 SGB X)

Entscheidend wäre hier in diesem Falle wohl (käme mir logisch vor), ob Y bekannt war, dass er es zurückzahlen muss, wenn der Arbeitgeber noch im gleichen Monat zahlt, oder nicht.

Normalerweise hebt das Jobcenter den Bescheid sofort auf, sobald einer in Arbeit ist. Der kann dann Alg II auf Darlehensbasis zur Überbrückung bekommen. Das ist bei Y aber nicht gemacht worden.

Y kann es ja versuchen. Zu verlieren hat er ja nichts.

Viele Grüße