ALG II Trennungsunterhalt Rückzahlungen

Hallo ihr lieben,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :smile:

Also die Geschichte im April bin ich mit meinem 2 3/4 jährigen Sohn aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe da auch gleich die Scheidung eingereicht. Seit Mai habe ich ALG II bezogen zu der Zeit hat er UH für den Kleinen gezahlt. Im Juni dann einen Pauschalbetrag als Trennungsunterhalt bekommen. Im September ging es dann endlich vor Gericht und da wurde dann ein vorläufiger Grundsatz festgelegt. Die ARGE hat immer bescheid bekommen rechtzeitig und damit auch das ALG II dementsprechend gekürzt.

Jetzt würde ich gerne wissen ob jemand weiss wie die ARGE ausrechnet was ich rückerstatten muss. Und ob ich das alleine zahlen soll oder mein Ex auch zur Kasse gebeten wird… denn als alleinerziehende Mama 3504,3 zurückzuzahlen ist ja nicht das leichteste…

Danke schon mal im voraus :smile:)

Hallo Teufelchen,

es ist schwer hier zu antworten. man müsste sämtliche Bescheide dazu haben, auch die Änderungsbescheide zu der gesamten Sachlage.
Meistens ist es so, dass die Eltern, wenn sie getrennt leben, zusätzlich zum Unterhalt durch den Vater, oder durch das Jugendamt, zusätzlich auch noch Anspruch auf Wohngeld durch die Kommune hat. Damit werden dann 3 Summen gegen den Kinderregelsatz gerechnet. Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld.
Allerdings müssen dann hier noch 30 Euro für eine Versicherung abgezogen werden (vom Kindergeld), die das Kind aber haben muss. Der restliche Einkommens-überhang muss dann an dieser Stelle als überschüssiges Einkommen auf die Mutter übertragen werden. Da hat die Mutter dann auch die 30 Euro Versicherungspauschale abziehen, und evtl. noch eine vorhandene KFz-Haftpflichtversicherung und Riesterrente.
Der Restbetrag wird dann vom Regelsatz (ohne Mehrbedarf für Alleinerziehende) abgezogen.
Die ARGE verteilt das vorhandene Einkommen aber meistens eine Rubrik tiefer, weil damit wesentlich in Abzug gebracht werden kann.
Bitte achte darauf, dass die Einkommensübertragung in der „Abteilung“ übertgragen wird, in dem auch die Einkommen des Kindes berücksichtigt werden. Sollte das Einkommen nach Abzug der 30 Euro für z.B. eine Kinderrrentenversicherung in Abzug gebracht worden sein, dann muss der REst zur Mutter rüber, und das Kind scheidet damit aus der BG aus, da es für sich selbst sorgen kann.

Vielleicht hat die ARGE dies die ganze Zeit falsch gemacht. Bitte prüfen und zur nächstgelegenen Erwerbsloseninitiative gehen und um Hilfe bitten.
Regi

nachberechnet wird es in dem, in dem die ARGE jedes Monat neu anschaut und nachsieht, wieviel du „Einkommen“ hattest. dazu zählt auch der Unterhalt.
Nein, warum soll dein Mann nochmal dafür zahlen??? Er hat dir ja schon den Unterhalt gezahlt, der dir zustand. Wenn du etwas zurückzahlen musst, dann kannst du das in der Regel deinen Verhältnissen anpassen. sprich: die ARGE ist auch mit 30-50 Euro pro Monat zufrieden. diese ziehen sie dir dann gleich von dem auszuzahlenden betrag ab. Hoffe dir geholfen zu haben. kopf hoch. es gibt keinen grund zur panik. Bei ALG II muss man den gürtel einfach sehr sehr eng schnallen. ich kann dir ein lied davon singen.
Frohes Fest

Unterhalt zählt als Einkommen. Erwachsene haben einen Grundbedarf von 397 und Kinder 193 (oder so ähnlich), nach Zahlung von Miete.

Du kriegst das Kindergeld und den Unterhalt vom Vater.

Die Pauschale ist ein Einkommen, das du melden musstest.
Die rechnen so: Euer Grundbedarf + Miete ist X
Einkommen ist Y
Wenn Y

PS: Ich denke du stehst mit der Rechnung alleine da. Er hat ja bezahlt. ich habe auch Rückzahlungen leisten müssen, die zahle ich mit 20 EUR monatlich zurück. Sie wollten 50 und ich sagte, das geht nicht.
Die Raten sind zinslos.
Andi

Also: die ARGE berechnet zunächst Deine Bedarf:
359 Regelsatz für Dich, 215 für den kleenen, dann noch Mehrbedarf für Alleinerziehende 129 Euro. Plus Deine Mietkosten und anteilige Heizkosten. Diese Summe ist der GRUNDBEDARF.
Alle Einnahmen werden nun davon abgezogen. z.B. das Kindergeld (abzgl. Freibetrag von 30 Euro)und vermutlich bei Euch auch das Kinderwohngeld.
Was dann bleibt ist der aktuelle Bedarf.

Die Arge ist ersteinmal in Vorleistung getreten, da ja der Unterhalt nicht klar war. Alles was Du also bis zum Abrechnungszeitpunkt an Unterhalt NACHGEZAHLT bekommen hast, teilt die Arge im Regelfall durch die Anzahl der BezugsMonate des ALG II und zieht es von dem jeweiligen aktuellen Bedarf ab. Die Differenz zwischen Gesamtsumme aktueller BEdarf und Gesamtsumme des nun ermittelten tatsächlichen Bedarfs ist Summe die Du zurückzahlen musst.
Da man nur mit derjenigen Summe rechnen kann, die Du auch (alles zusammengenommen) tatsächlich (!) als Nachzahlung erhalten hast dürfte dir kein Geld fehlen. Du gibst doch der Arge nur zurück, was sie überbrückend vorgestreckt hat und der Ex dir sonst früher gezahlt hätte!
Du kannst aber Ratenzahlung vereinbaren.
Gruß Gwenhyfar

Hallo,

fühle mich für diese Anfrage nicht kompetent genug. Hoffe, dass sich andere aus dem Forum äußern.

Mein Bauchgefühl sagt mir aber, dass alle aus der BG (!) haften - und da gehört ja wohl der EX nicht dazu. Sorry.

Vielleicht geht da aber noch etwas im Scheidungsprozess (Grundsatz) zu machen.

Viel Erfolg.

Hallo Teufelchen,

Bei ALG II wird immer im Voraus bezahlt.
Als Einkommen werden gerechnet: Kindergeld plus Kindesunterhalt plus Unterhalt was Du bekommst.
Hat die ARGE zuviel gezahlt, dann mußt Du zurückzahlen.
Dein geschiedener Mann hat damit nichts zu tun, es sei denn er muß noch eine Nachzahlung an Dich leisten.
Kommt drauf an was Du bekommen hast und was das Gericht festgelegt hat. Da hat aber die ARGE nichts mit zu tun, das müßt Ihr untereinander regeln, notfalls Gerichtlich.
karli3

Die berechnen es so: dein Sohn hat einen sogenannten HLU-Satz (Hilfe zum Lebensunterhalt) von meine ich 80 % des Regelsatzes. Wenn der Vater Unterhalt zahlt, wird dieser, genauso wie das Kindergeld, als Einkommen angerechnet. Die meisten Kinder bekommen auf diese Weise mehr Geld, als ihnen „zusteht“ das ist dann der Einkommensüberhang, der dir von deinen Leistungen abgezogen wird. Soweit ich weiß, musst du dafür allein gerade stehen, denn du hast das KG und UH ja auch bekommen. Du kannst aber mit der Arge eine Ratenzahlung vereinbaren, denn alles auf einmal zurückzuzahlen ist natürlich unmöglich. Kleiner Tipp: reiche vorsorglich durch einen Anwalt (den du ja nicht bezahlen musst, da du ALG II bekommst) Klage gegen den Abzug des Einkommensüberhanges deines Sohnes ein. Denn vielleicht wird irgendwann entschieden, das ist nicht Rechtens und dann hättest du Anrecht auf Rückerstattung ab dem Zeitpunkt, wo du Widerspruch eingelegt hast. Denn genau genommen zahlt dein 2 jähriger Sohn im Moment für dich Unterhalt und das kann ja nicht richtig sein. Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
Hallo ihr lieben,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :smile:

Also die Geschichte im April bin ich mit meinem 2 3/4 jährigen
Sohn aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe da auch
gleich die Scheidung eingereicht. Seit Mai habe ich ALG II
bezogen zu der Zeit hat er UH für den Kleinen gezahlt. Im Juni
dann einen Pauschalbetrag als Trennungsunterhalt bekommen. Im
September ging es dann endlich vor Gericht und da wurde dann
ein vorläufiger Grundsatz festgelegt. Die ARGE hat immer
bescheid bekommen rechtzeitig und damit auch das ALG II
dementsprechend gekürzt.

Jetzt würde ich gerne wissen ob jemand weiss wie die ARGE
ausrechnet was ich rückerstatten muss. Und ob ich das alleine
zahlen soll oder mein Ex auch zur Kasse gebeten wird… denn
als alleinerziehende Mama 3504,3 zurückzuzahlen ist ja nicht
das leichteste…

Danke schon mal im voraus :smile:)

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung verstehe ich noch nicht, weshalb sie 3.500,- zurück erstatten sollen. Sie geben an, die ARGE hätte alle Unterhaltszahlungen rechtzeitig als Einkommen berücksichtigen können? Oder doch nicht? Haben Sie über die Monate hinweg soviel Unterhalt für sich oder das Kind bekommen? Vielleicht wurde es bei der Auszahlung doch nicht zeitgleich auf die Leistungen angerechnet? Jede Unterhaltszahlung ist als Einkommen auf die HARTZ-IV-Leistungen anzurechnen, in dem Monat, in dem sie rein kommt. Erfährt die ARGE erst später davon, darf Sie die zuviel gezahlten Leistungen zurück verlangen, bei Einkommens ist dies auch verschuldensunabhängig, weil Sie ja wissen, dass sie Unterhalt als Einkommen hatten, dies aber von der ARGE-Leistung nicht abgesetzt war.
In jedem Fall können Sie einen Ratenzahlungsantrag stellen.
An den Ex wendet sich die ARGE auch, wenn der zu zahlende Unterhalt noch nicht gerichtlich festgesetzt ist, um eben die zumutbare Höhe festzustellen und einzufordern, wenn nicht Sie selbst das Geld schon bekommen haben.

Sie haben die Unterhaltszahlung immer angegeben und die haben ihn jetzt erst eingerechnet und sonst immer außer Acht gelassen versteh ich das richtig?

Die Antwort brächte ich um Ihnen einen Rat zu geben, jedoch das Ihr Ex zur Kasse gebeten wird, das ist definitiv nicht der Fall, der hat ja den Unterhalt bereits an Sie gezahlt!

Hallo,

das ist ein sehr schwieriges und kompliziertes Thema.
Wenn ich das bisher richtig verstanden habe, dann darf Einkommen (auch Unterhalt) immer erst ab Zufluss angerechnet werden, als in dem Monat in dem Ihnen das Geld tatsächlich zur Verfügung stand. Auch wenn ein bestimmter fester Betrag für einen rückwirkenden Zeitraum an Sie gezahlt wird, dann darf dieser Betrag nicht für den Zeitraum für den das Geld gezahlt wird angerechnet werden, sondern nur für den Monat in dem ihnen das Geld zufließt und eventuell für die folgenden Monate.

Es wäre also recht wichtig für Sie zu schauen ab wann (welchen Monat) die Leistungen von Ihnen zurückgefordert werden und in welchem Monat Ihnen der Unterhalt zugeflossen ist.

Grundsätzlich werden Sie den zu erstattenden Betrag alleine zurückzahlen müssen, sie haben das Geld ja auch bekommen und nicht Ihr Exmann.

Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne noch mal anfragen.

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider kann ich diese Frage nicht beantworten, da Unterhaltszahlungen die Unterhaltsstelle berechnet; nicht die Leistungsabteilung.

Nach meiner Kenntnis wird die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie genommen. Inwieweit außergerichtliche Vereinbarungen gelten und als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, weiß ich leider nicht.

Ich empfehle Ihnen, die Frage in das entsprechende Forum einzustellen.

HAllo,

sorry mein PC war defekt, ich hoffe, Dein Problem hat sich inzwischen erledigt.
Gruß,
Rainer

Grundsätzlich ist derjenige „Erstattungspflichtig“ der die Leistung von der Arge in Anspruch nahm;

Jedoch gibt es die Möglichkeit, der Arge die Überlassung von Erstattungsansprüchen an"Dritte" zu gewähren;

Hier scheint es jedoch wohl auch um "Doppelzahlungen zu handeln aus einem Rechtsanspruch von dir gegenüber dem KV;

Dh: Es gibt also 2 Möglichkeiten;
Die Arge kann ( muss aber nicht)den Erstattungsanspruch gegenüber dem KV stellen, dafür muss es aber bestimmte Vorraussetzungen geben!
Oder sie fordert die Leistungen von Dir, was die Regel ist, da du der Leistungsnehmer bist;

Grundsätzlich ist aber ersteinmal zu prüfen, ob die von der Arge bewilligten Leistungen, überhaupt „Erstattungsfähig“ sind,
oder ob es sich um „Leistungen“ handelt, die möglicherweise hätten als „Einmalleistungen“ bewilligt werden müssen! Also nicht erstattungsfähige " Soll oder Muss- Leistungen"!

Bei den Kann-Leistungen ( Zinsloses Darlehen) ist dann, in jedem Fall zu prüfen das die „maximale“ 10% Prozentklausel von „100“ nicht überschritten wird und zudem, ob sich die Gesamtsumme der Leistungskürzung in einem „zumutbaren Rahmen“ bewegt!

Grundsätzlich hast du die Möglichkeit der 10% Klausel zu widersprechen und prüfen zu lassen ob zB; 5% nicht ausreichend sind!

Dabei muss geprüft werden, was „tatsächlich zumutbar“ ist, und ob die Arge den unbedingt notwendigen „Ermessenspielraum“ berücksichtigt hat!!!
In der Regel ist genau das…nicht der Fall,…da die Arge so schnell wie möglich die Leistungen im vollen Umfang zurück haben will, und darauf vertraut,dass du nicht widersprichst!

Diese Möglichkeit hast du auch,…wenn die „Widerspruchszeit“ abgelaufen ist!

Und zwar in Form eines „überprüfungsantrages“ der in jedem Fall den Zeitrahmen von Beginn der Leistung umfassen muss;

Mit diesem Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit von Leistungsabzug und deren Zumutbarkeit,
setzt du auch automatisch neue „Widerspruchsfristen“ und Rechtswege in Gang und kannst ggbflls;
Bei „Negativbescheid durch die Arge“…per „Einstweiliger Anordnung“ über das Sozialgericht,
eine Minderung deiner Ratenzahlungen erreichen!

Hoffe dir ein wenig geholfen haben zu können;

lg perry aus Leipzig und die 3 kleinen Strolche