Liebe/-r Experte/-in,
kannst Du mir bei der Frage helfen, wie ich mich verhalte- wenn die ARGE von mir im Jauar 2011 Kontoauszüge des Zeitraums august2009-Februar 2010 erwartet und mir vorwirft, ich hätte Zinsen in diesem Zeitraum erhalten und nicht angegeben.(Datenabgleich) Nach über einem Jahr kann ich dies schlecht leisten, da ich meine Vermögensverhältnisse von damals garniocht mehr zusammen bekomme. Hätte die ARGE nicht den Datenabgleich berits im Bewiklligungszeitraum machen können statt mir jetzt nach so langer Zeit zu kommen? Ich soll dem Amt meine Vermögenslage für obigen Zeitraum bis 10.2. nochmals erklären. Ich erhielt nur Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn mir diese rückwirkend gestrichen werden bekomme ich ja für diese Zeit nun auch kein Wohngeld mehr und müßte auch eine Weiterbildung (Bildungsgutschein entsprechend SGB II) an die ARGE rückbezahlen? Ich habe mich nach dieser Weiterbildung slbständig gemacht aber wenn ich Rückforderungen erhalte kann ich mich gleich wieder bedürftig melden…
Hallo,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen zu nichts raten kann. Erstens bin ich kein Rechtsanwalt, zweitens verstößt das gegen die Grundsätze von diesem Forum.
Ich kann Ihnen aber Folgendes sagen:
Zunächst einmal was zu Ihren Mitwirkungspflichten. Bei Antragstellung unterschreiben Sie, dass Sie verpflichtet sind, jedwede Änderungen in Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Jobcenter mitzuteilen. Verstoßen Sie dagegen, könnte das eine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen, wenn das irgendwann der Behörde bekannt wird.
Nein, die Behörde kann von den Einkünften nicht vorher wissen, weil Sie ja erstens verpflichtet sind, alles wie oben beschrieben, dem Jobcenter mitzuteilen. Es gibt Datenabgleiche mit verschiedenen Institutionen (Rentenversicherung, Krankenkasse etc.). Da werden Daten verglichen, die im zurückliegenden Quartal oder Jahr waren.
Die Aufforderung, Ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen, müssen Sie nachkommen und Unterlagen einreichen. Dazu sind Sie verpflichtet. Bevor Sie überhaupt was zurückzahlen müssen, muss die Behörde Ihnen den Sachverhalt im Rahmen einer Anhörung mitteilen und Zeit einräumen, sich dazu zu äußern. Sie sollten diese Möglichkeit auch nutzen, bevor Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten, um Fragen zu klären.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bildungsgutscheines bezogen Sie ja Arbeislosegeld II. Insofern glaube ich nicht, dass Sie die Ausbildungskosten zurückzahlen müssen. Wenn Sie es sicher wissen wollen, fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler, der Ihnen den Bildungsgutschein ausgestellt hat.