ALG II -Umgangskosten

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Übernahme von Umgangskosten.

Laut meinen Informationen muss die Arge Kosten für Umgangskosten zwischen Elternteil und Kind übernehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 ja wohl nochmal explizit festgestellt. Ausserdem haben Eltern die Pflicht und das Recht Ihre Kinder zu sehen.

Nun die Frage:

Ist für die Übernahme der Umgangskosten ein Gerichtsurteil notwendig?
Muss also das Elternteil vor dem Familiengericht klagen, damit dort eine Umgangsregel festgesetzt wird an der sich die Arge orientieren kann/muss oder müssen die Umgangskosten im üblichen Rahmen (also alle zwei Wochenenden und Ferien) übernommen werden, weil es ja die generelle Verpflichtung zur Umgangswahrnehmung gibt?

Gruß

Andre

Hallo Andre,
die Arge muss nicht, sie kann! (Grosser Unterschied)
http://www.arge-sgb2.de/lang_de/nn_501154/Argen/Arge…
Siehe S. 2 des Links.

Grüße
Almut

file:///D:/%C3%84mter/Urteile/zeitweise%20Bedarfsgemeinschaft.htm
Leitsätze

  1. Die Regelungen des SGB 2 lassen eine Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche Pauschale hinaus nur in den dort ausdrücklich geregelten Fällen zu.

  2. Zur Frage, welche Leistungen bei Bedürftigkeit zu gewähren sind, um einem geschiedenen Elternteil den Umgang mit seinen minderjährigen Kindern zu ermöglichen.

hälftige alleinerziehenden Zuschlag. Siehe Urteil des BSG vom 3.3.09 AZ: B4 AS 50/07 R.
Auszug:
Der Senat hält es allerdings für geboten, in Fällen der vorliegenden Art die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 3 SGB II teleologisch zu reduzieren und den Mehrbedarf bei der gebotenen pauscha-lierenden Betrachtungsweise auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung zu begren-zen. Denn es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin durch das Wechsel-modell während des Zeitraums, für den der andere Elternteil für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, keinen erhöhten Aufwendungen ausgesetzt ist. Die hälftige Leistung ist unab-hängig von den konkreten Betreuungszeiträumen aufgrund der durch § 21 Abs. 3 SGB II vor-gegebenen monatlichen Betrachtungsweise zu erbringen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 2.7.2009, Az: B 14 AS 75/08 R einer hilfebedürfti-gen Mutter Leistungen für die Tage zugesprochen, an denen ihre Kinder bei ihr sind.

sorry. falscher link auf festplattte.

richtig:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R

  1. Die Regelungen des SGB 2 lassen eine Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche Pauschale hinaus nur in den dort ausdrücklich geregelten Fällen zu.

  2. Zur Frage, welche Leistungen bei Bedürftigkeit zu gewähren sind, um einem geschiedenen Elternteil den Umgang mit seinen minderjährigen Kindern zu ermöglichen.

Der Link geht zumindest bei mir nicht auf, aber davon ab: Nö… aufgrund des BVerfG- Urteils muss die ARGE das übernehmen. Vorher waren die notwendigen Kosten nach § 73 SGB XII zu übernehmen (Sozialamt); sind seit dem Februar- Urteil nun über die ARGE direkt geltend zu machen.
:wink:

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Mal als „Beispiel“ ein Urteil des LSG Rheinland- Pfalz nachschiebe: http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Rheinland-Pfalz…

owT: Danke für die Antworten!
owt!: