Hallo
Daniela hat ihren Erstwohnsitz bei Andreas gemeldet, um die Fahrtkosten zwischen SB und M absetzen zu können, obwohl sie ihn lediglich am Wochenende besucht… Sie wohnt und lebt in München :
Sprich: sie lebt nicht mit ihm zusammen im gemeinsamen Lebensmittelpunkt, aber finanziert ihre privaten Besuchsfahrten über Steuern ?
Wie auch immer…von Steuer-und Rechtsfragen mal abgesehen:
Was Andreas und ALG2 betrifft, kommt es darauf an, ob ihre gemeinsame Wohnung für die Arge in SB als „angemessen“ gilt - und wie lange A.und D. bereits dort zusammen leben .
(Vorausgesetzt, es leben keine weiteren Personen dort:smile:
Die Möglichkeiten:
1.) Sie lassen es weiter laufen wie bisher und wohnen beide angemeldet in der Wohnung in SB (dabei wäre es für die Arge egal, ob Daniela in der Wohnung in SB steuerlich mit „erstem“ oder „zweitem“ Wohnsitz angemeldet ist…sie gälte so oder so als dort „wohnhaft“):
a) Entweder sie erfüllen dabei bereits die Voraussetzungen, um als „Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft“ nach § 7 Abs. 3a SGB II betrachtet und „berechnet“ zu werden, d.h. sie leben bereits mind. seit 1 Jahr zusammen, oder sie erfüllen andere Voraussetzungen für eine solche Gemeinschaft (siehe dazu http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/verantwortungs-u… ).
Im Falle einer solchen Einstehgemeinschaft würde ggf. auch Danielas Einkommen berücksichtigt werden.Auf jeden Fall aber müsste Daniela die Hälfte der gemeinsamen Unterkunftskosten tragen - d.h. Andreas bekäme entsprechend nur die andere (seine) Hälfte der Unterkunftskosten von der Arge bezahlt.
Wie lange sie bereits dort zusammenleben, könnte ggf.aus dem Mietvertrag oder der Meldebescheinigung (?) hervorgehen (oder ggf. auch aus Danielas Steuerbescheiden, falls Daniela z.B. selbständig tätig ist und mit den Einkommensnachweisen auch ihre Steuerbescheinigungen vorlegen muss).
b) Leben die beiden noch kein Jahr zusammen und erfüllen auch die anderen Voraussetzungen einer Einstehgemeinschaft nicht, gelten sie im ersten Jahr für die Arge als „Haushaltsgemeinschaft“. Daniela bräuchte ihr Gehalt etc.nicht vorlegen und es würde im ersten Jahr nicht berücksichtigt werden.
Sie müsste aber die Hälfte der gemeinsamen Unterkunftskosten tragen - d.h. Andreas bekäme entsprechend nur die andere (seine) Hälfte der Unterkunftskosten von der Arge bezahlt.
Dabei käme es bei a) und b) noch darauf an, ob ihre gemeinsamen Unterkunftskosten nach den örtlichen Angemessenheitskriterien der Arge als „angemessen“ gilt. (Kommt auf Quadratmeter und Miete an; Richtwert ca. 45 qm für 1 Person, 60 qm für zwei Personen; die vor Ort „angemessene“ Miethöhe müsste Andreas bei der Arge erfragen).
Bei einer nicht angemessenen Wohnung würde Andreas für sich nur die Hälfte der maximal „angemessenen“ Unterkunftskosten bekommen.
2.) Daniela zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus und meldet sich ab.
Dann bekäme Andreas als 1-Personen-Haushalt neben seinem Regelsatz die „ganzen“ Unterkunftskosten für sich bewilligt (sofern die Wohnung angemessen ist nach den Kriterien der Arge). Besuch am Wochenende dürfte er haben,ohne dass ihm dadurch Leistungsnachteile entstünden.
Gruß