ALG II und Ehrenamt

Hallo zusammen,
auf folgende Frage im Zusammenhang mit § 119 SGB III finde ich keine befriedigende Antwort:
Muss sich ein ALG II Bezieher (auch Rentner mit Grundsicherung oder EU/BU) die Aufwandsentschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer auf seinen Leistungsbezug anrechnen lassen? Wenn ja, in welchem Umfang? Die ehrenamtliche Tätigkeit ist einmalig, kann sich aber über mehrere Tage hinziehen.
Vielen Dank im Voraus für eine hoffentliche aufschlussreiche Antwort.
Beste Grüße,
musenelfe

Hallo zusammen,

Hallo

auf folgende Frage im Zusammenhang mit § 119 SGB III finde
ich keine befriedigende Antwort:

ich denke dass der 119er des SGB III auch der falsche Ansatzpunkt sein könnte, wenn es um die Anrechung geht…
Vmtl. dürfte das SGB II in Frage kommen…

Muss sich ein ALG II Bezieher (auch Rentner mit
Grundsicherung oder EU/BU) die Aufwandsentschädigung für seine
ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer auf seinen
Leistungsbezug anrechnen lassen? Wenn ja, in welchem Umfang?
Die ehrenamtliche Tätigkeit ist einmalig, kann sich aber über
mehrere Tage hinziehen.

Lass mich raten, Du bist aus Bremen und hattest am Samstag auch den „Erfassungsbrief“ vom stat. Landesamt im Briefkasten *lach*

Ich denke, dass es sich hier um eine zweckgebundene Einnahme handelt (–> „Erfrischungsgeld“), die nicht angerechnet werden kann…
…das ist aber nur ein „Bauchgefühl“…die Frage stellte ich mir jedoch auch, als EU-Rentner (ohne Grundsicherung o. ä.) habe ich bei meinem Rententräger angerufen und gefragt, ob ich des angeben/melden muss und bekam dort die Auskunft, dass ich es nicht muss, weil es eben kein Arbeitsentgelt ist…

Vielen Dank im Voraus für eine hoffentliche aufschlussreiche
Antwort.

Beste Grüße,

musenelfe

Gruß
MG

Hallo zusammen,

auf folgende Frage im Zusammenhang mit § 119 SGB III finde
ich keine befriedigende Antwort:

Muss sich ein ALG II Bezieher (auch Rentner mit
Grundsicherung oder EU/BU) die Aufwandsentschädigung für seine
ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer auf seinen
Leistungsbezug anrechnen lassen? Wenn ja, in welchem Umfang?
Die ehrenamtliche Tätigkeit ist einmalig, kann sich aber über
mehrere Tage hinziehen.

„Reine“ Aufwandentschädigung für ein Ehrenamt, z. B. als Wahlhelfer ist nicht anrechenbar; da gibt es auch eine Grundsatzentscheidung , weiss allerdings nicht mehr, ob BGH, BSG oder BVG. Inhalt der Entscheidung, aus meiner Erinnerung heraus: 1. ist Aufwandentschädigung für entstandene Kosten und kein Einkommen, zudem als „politisches“ Ehrenamt, zeitlich befristet, würde dies dem Grundsatz des Ehrenamtes widersprechen.

Vielen Dank im Voraus für eine hoffentliche aufschlussreiche
Antwort.

Beste Grüße,

musenelfe

Hallo,

auf folgende Frage im Zusammenhang mit § 119 SGB III finde ich keine befriedigende Antwort:
Muss sich ein ALG II Bezieher (auch Rentner mit Grundsicherung oder EU/BU) die Aufwandsentschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer auf seinen Leistungsbezug anrechnen lassen? Wenn ja, in welchem Umfang? Die ehrenamtliche Tätigkeit ist einmalig, kann sich aber über mehrere Tage hinziehen.

Im Zuge der aktuellen Hartz-4-Verhandlungen meine ich gehört zu haben, dass jetzt 179€ Aufwandsentschädigungen für eherenamtliche Tätigkeiten im Monat frei sein sollen.
http://www.tagesschau.de/inland/hartz272.html
Wie, wo und ab wann das nun gilt und in welchem § das versteckt wird, weiß ich nicht.

Grüße