ALG II und Geldleihe für Autokauf

Hallo Ihr Wissenden,

nehmen wir mal an, die Nichte 2. Grades ist alleinerziehende Mutter eines 1,5 Jahre alten Kindes und bezieht ALG II, möchte aber, sobald eine Betreuung für das Kind verfügbar ist, auch wieder arbeiten.

Im letzten Jahr ist der Mann der Tante 2. Grades gestorben, und die Tante hat der Nichte das (ältere, aber fitte) Auto des Mannes geschenkt.

Jetzt möchte sich die Nichte ob der Benzinpreise lieber einen Diesel kaufen, wird das alte Auto aber nicht so schnell los. Jetzt bittet sie die Tante um eine Geldleihe für das „neue“ Auto, würde aber das Geld dann zurückzahlen, wenn sie das alte Auto verkaufen konnte.

Frage: Wenn die Tante ihr jetzt eine Summe x gibt, wird die Summe dann als „Einnahme“ berechnet, da ja noch das alte Auto vorhanden ist?

Danke und viele Grüße

Kathleen

Hallo

Jetzt möchte sich die Nichte ob der Benzinpreise lieber einen Diesel kaufen, …

Die Nichte sollte sich nochmal erkundigen, ob sich das nach Berücksichtigung der Kfz-Steuer und der Um-, Ab- und Anmeldegebühren noch rechnet.

Frage: Wenn die Tante ihr jetzt eine Summe x gibt, wird die Summe dann als „Einnahme“ berechnet, …

Damit würde ich rechnen, das wäre aber nicht rechtmäßig. Geliehenes Geld, das zurückgezahlt werden muss, und dann noch so zeitnah, ist keine Einnahme. Es könnte eher sein, dass die Einnahme aus dem Verkauf des Autos als Einnahme angerechnet werden kann, da wäre ich mir im Moment nicht sicher, zumal davon ja ein anderes Auto gekauft werden soll (wenn nicht, dann wäre es bestimmt eine Einnahme).

Es wäre zu empfehlen, den Sachbearbeiter vorher darüber zu unterrichten, sonst hat man möglicherweise jede Menge unnötiger Arbeit.

Viele Grüße

Hallo

Es könnte eher sein, dass die Einnahme aus dem Verkauf des Autos als Einnahme angerechnet werden kann …

Vielleicht sollte die Nichte der Tante das Auto zurückgeben, und die Tante verkauft es bzw. kauft ein anderes Auto. - Aber trotzdem, einen Diesel würde ich mir nicht kaufen. Lieber einen sparsamen Benziner.

Viele Grüße

Hallo

die Tante hat der Nichte das (ältere, aber fitte) Auto des Mannes geschenkt.

Die Nichte hat dem Jobcenter ja bestimmt mitgeteilt, dass sie Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges ist (die Details dazu wurden im Rahmen ihres ALG2- Erstantrags bei den Angaben zu „Vermögen“ erfragt; ansonsten bei ihrem halbjährlichen Weiterbewilligungsantrag bei „Änderungen in den Vermögensverhältnissen“). Der Verkehrswert des Wagens ist dem Jobcenter dadurch bekannt (wenn er unter 7.500€ liegt, wird er nicht als anspruchsminderndes Vermögen angesehen und gilt noch als „angemessen“). Verkauft sie diesen Wagen, ohne dabei Gewinn zu machen, dann handelt es sich lediglich um eine Vermögensumwandlung (Vermögensgegenstand wird zu Bargeld umgewandelt; ihr Vermögensstand als solcher erhöht sich dadurch nicht, sofern sie durch den Verkauf keinen Gewinn erzielt . )

Jetzt bittet sie die Tante um eine Geldleihe für das „neue“ Auto, würde aber das Geld dann zurückzahlen, wenn sie das alte Auto verkaufen konnte.

Dazu schließt man im beiderseitigen Interesse (nicht nur zur Vorlage beim Jobcenter) am besten einen Vertrag über ein zweckgebundenes Darlehn miteinander ab; z.B. Muster 2 und 3 hier: http://hartz.info/index.php?topic=1790.0

Wenn die Tante ihr jetzt eine Summe x gibt, wird die Summe dann als „Einnahme“ berechnet, da ja noch das alte Auto vorhanden ist?

Als zweckgebundenes Darlehn (!) ist das Geld nicht als zufließendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn es nicht demselben Zweck dient wie die ALG2-Leistungen.

LG

Hallo

alleinerziehende Mutter eines 1,5 Jahre alten Kindes und bezieht ALG II
letzten Jahr … und die Tante hat der Nichte das … Auto des Mannes geschenkt.

Ich gehe davon aus, dass sie da schon Alg II bezog.

Verkauft sie diesen Wagen, ohne dabei Gewinn zu machen, dann handelt es sich lediglich um eine Vermögensumwandlung

Aber doch nur, wenn das Jobcenter nicht aufpasst. Sie musste das Teil deswegen nicht verwerten, weil es ein Auto war. Wäre es direkt Geld gewesen, hätte sie es ja verwerten müssen. - Wenn sie es nun doch zu Geld macht, wird es doch vermutlich als Einnahme angerechnet werden müssen. -

Sonst wäre es ja einfach. Wenn man irgendeine größere Zahlung erwartet, lässt man sie sich in Form eines Autos zukommen und verkauft es dann.

Viele Grüße

Verkauft sie diesen Wagen, ohne dabei Gewinn zu machen, dann handelt es sich lediglich um eine Vermögensumwandlung

Aber doch nur, wenn das Jobcenter nicht aufpasst.

?? Eine Umwandlung von Sachwert in Bargeld ist nichts Unerlaubtes.

Sie musste das Teil deswegen nicht verwerten, weil es ein Auto war.

Es geht um den Wert, nicht um die äußere Form.

Wäre es direkt Geld gewesen, hätte sie es ja verwerten müssen.

s.o. Es geht nicht darum, welche äußere Form vorliegt. Auto, Geldscheine, Schmuckstück, Ölgemälde… es geht um den Wert.

Zu „Vermögen“ und Schonbeträgen etc. :wink: -> http://hartz.info/index.php?topic=25.0

Wenn sie es nun doch zu Geld macht, wird es doch vermutlich als Einnahme angerechnet werden müssen

Nein. Siehe oben … Umwandlung. Das Auto hier hat(te) anscheinend keinen Verkehrswert, aufgrund dessen es als zu verwertendes Vermögen galt.
Sie „wandelt“ praktisch einen (vom Wert her priviliegierten) Gegenstand in denselben (oder geringeren) Geldwert in Banknoten um.

Sonst wäre es ja einfach. Wenn man irgendeine größere Zahlung erwartet, lässt man sie sich in Form eines Autos zukommen und verkauft es dann

Während des Leistungsbezugs würde der Wert des „zugekommenen“ Autos zugrunde gelegt. Bekommt/ gewinnt jemand eine Nobelkutsche, wird der Verkehrswert berücksichtigt.

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Wäre es direkt Geld gewesen, hätte sie es ja verwerten müssen.

s.o. Es geht nicht darum, welche äußere Form vorliegt. Auto, Geldscheine, Schmuckstück, Ölgemälde… es geht um den Wert.

Jemand, der den Höchstbetrag seines Schonvermögens besitzt und außerdem ein Ölgemälde, muss es verwerten (oder einen entspr. Teil seines Schonvermögens.

Jemand, der den Höchstbetrag seines Schonvermögens besitzt und außerdem ein Schmuckstück, muss es verwerten (oder einen entspr. Teil seines Schonvermögens).

Jemand, der den Höchstbetrag seines Schonvermögens besitzt und außerdem ein Auto im Wert von bis zu 7500,-, muss es nicht verwerten.

Darüber sind wir uns doch einig?

Wie viel dieses Auto wert war, das wissen wir nicht. Gut, wenn es nichts wert war, dann spielt es weiter keine Rolle, aber dann wird sie auch nicht so viel Geld dafür kriegen, dass sie sich davon einen brauchbaren Diesel kaufen kann. Deswegen hatte ich angenommen, dass es doch einen Wert hatte, nur eben unter 7500,-.

Jetzt geh doch mal auf die wirklich interessante Frage ein: Was ist, wenn jemand im Alg-II-Bezug ein Auto geschenkt kriegt, das 7000,- Euro wert ist. Was ist dann? Muss er es verwerten? Ja oder nein?

Die Nobelkutsche interessiert hier nicht, auch nicht die Schrottkarre, die gar nichts mehr wert ist.

Viele Grüße

Zu „Vermögen“ und Schonbeträgen etc. :wink: -> http://hartz.info/index.php?topic=25.0

Wenn du dir das auch mal durchliest, beantworten sich deine Fragen von selbst :wink:

LG

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Liebe Lara,

vielen Dank für die Aufklärung!

Viele Grüße

Kathleen

Hallo

Wenn du dir das auch mal durchliest, beantworten sich deine Fragen von selbst :wink:

Ich habe keine Fragen, sondern nur eine Frage.
Und die beantwortet sich da nicht von selbst.

Du weißt es also auch nicht?

Viele Grüße

Wäre es direkt Geld gewesen, hätte sie es ja verwerten müssen.

s.o. Es geht nicht darum, welche äußere Form vorliegt. Auto, Geldscheine, Schmuckstück, Ölgemälde… es geht um den Wert.

Jemand, der den Höchstbetrag seines Schonvermögens besitzt und
außerdem ein Ölgemälde, muss es verwerten (oder einen entspr.
Teil seines Schonvermögens.

Jemand, der den Höchstbetrag seines Schonvermögens besitzt und
außerdem ein Schmuckstück, muss es verwerten (oder einen
entspr. Teil seines Schonvermögens).

Richtig.

Jemand, der den Höchstbetrag seines Schonvermögens besitzt und
außerdem ein Auto im Wert von bis zu 7500,-, muss es nicht
verwerten.

Ein KfZ, richtig.

Darüber sind wir uns doch einig?

Ja, sogar der Gesetzgeber ist da mit im Boot. :wink:

Jetzt geh doch mal auf die wirklich interessante Frage ein:
Was ist, wenn jemand im Alg-II-Bezug ein Auto geschenkt
kriegt, das 7000,- Euro wert ist. Was ist dann? Muss er es
verwerten? Ja oder nein?

Das wäre eine Zuwendung, vergleichbar dem Gegenwert in Bar.

Den Teil kann ich sagar noch ein wenig nachvollziehen. Unverständlich bleibt mir, warum der KfZ-Besitzer Schonvermögen + KfZ bis EUR 7500,- besitzen und das KfZ in zusätzliches geschützes Vermögen wandeln darf, wenn dem überzeugten Fahrradfahrer das Vehikel im Wert von EUR 3000,- (oder wieviel ein Fahrrad auch immer kosten kann) als Teil des Schonvermögens angerechnet wird. Der Führerscheinlose ÖPNV-Nutzer kauft sich dann vor ALG-II-Bezug ein Auto und verkauft es nach Bewilligung wieder.

Oh, mir fällt gerade auf, daß D eine Autoland ist …

Gruß

osmodius

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Hallo

Das wäre eine Zuwendung, vergleichbar dem Gegenwert in Bar.

Auch wenn er das Auto nur geschenkt bekommt, um sich ungehindert eine Arbeit suchen zu können? Das weißt du ganz genau?

Unverständlich bleibt mir, warum der KfZ-Besitzer Schonvermögen + KfZ bis EUR 7500,- besitzen und das KfZ in zusätzliches geschützes Vermögen wandeln darf, wenn dem überzeugten Fahrradfahrer das Vehikel im Wert von EUR 3000,- (oder wieviel ein Fahrrad auch immer kosten kann) als Teil des Schonvermögens angerechnet wird.

Das stimmt, das ist unverständlich!

Der Führerscheinlose ÖPNV-Nutzer kauft sich dann vor ALG-II-Bezug ein Auto und verkauft es nach Bewilligung wieder.

Gute Idee :smiley:

Oh, mir fällt gerade auf, daß D eine Autoland ist …

Das ist wohl das Problem.

Viele Grüße

Ich habe keine Fragen, sondern nur eine Frage.
Was ist, wenn jemand im Alg-II-Bezug ein Auto geschenkt kriegt, das 7000,- Euro wert ist. Was ist dann? Muss er es verwerten?

Siehe Link: " Vermögen ist alles das, was man am Tag vor der Antragstellung auf ALG II bereits hatte."

Bekommt man während des Leistungsbezugs ein Auto geschenkt, stellt das kein Vermögen dar, sondern wird als Einkommen angesehen . (§ 11 SGB II, "Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert ) . Das einmalige Einkommen wird dann auf einen angemessenen Zeitraum verteilt auf das ALG2 angerechnet, und je nach Höhe des Betrags verringert sich die ALG2-Leistung oder man fällt komplett aus dem Bezug. (-> Rdz. 11.13 ff http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA… )

LG

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Hallo

Das wäre eine Zuwendung, vergleichbar dem Gegenwert in Bar.

Auch wenn er das Auto nur geschenkt bekommt, um sich
ungehindert eine Arbeit suchen zu können? Das weißt du ganz
genau?

gerne würde ich jetzt eine HEGA, ein Urteil oder ähnliches aus dem Hut zaubern, finde aber grad den Hut nicht.
Für den PKW würde genauso wie für eine goldene Uhr, einen Rembrandt oder Bargeld das Zuflussprizip gelten. Für eine zuküntige Arbeit könnte isch der eHB das KfZ ja auch mit Arbeitsaufnahme schanken lassen - für die Suche ist ein solches nicht notwendig.

Was allerdings möglich wäre, wäre sich ein Darlehn für den Kauf eben dieses Fahrzeuges von Privat geben zu lassen und eine entsprechende Rückzahlung zu vereinbaren. Der Beginn dieser Rückzahlung muss ja nicht sofort sein. Aber auch zewckgebundene Darlehn nur nach Rücksprache mit dem JC.

Gruß

osmodius

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