Ein Schüler muß von der Grundschule in die Sekundarschule wechseln.
Ein Antrag auf Schülerfahrkarte wurde auf Grund der Vorgaben des Landkreises/Bundeslandes abgelehnt weil der Weg unter 3 km lang ist.
Nach Recherche gibt es in jedem Bundesland Gesetze für die Schülerbeförderung.
Als Bezieher von Alg II kann man ja unter bestimmten Voraussetzungen das „Bildungspaket“ nutzen wovon ein Punkt die Schülerbeförderung betrifft.
Schülerbeförderung:
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig übernommen, werden diese Ausgaben erstattet.
Nun ist eine Sekundarschule doch eine weiterführende Schule - oder? Beförderungskosten würden vom Schulamt übernommen werden also „anderweitig“ mit oder ohne Erfolg.
Welche Schüler können dann diese Leistungen in Anspruch nehmen? … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write
Schülerbeförderung:
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft
einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten
erforderlich und werden sie nicht anderweitig übernommen,
werden diese Ausgaben erstattet.
Der Schulweg ist unter 3km, die Beförderung ist somit nicht nötig.
Hallo, die Frage erübrig sich allgemein, da ein Beförderungsanspruch nur die Schüler haben, die die nächstgelegene Wahlschule oder Pflichtschule (Grundschule), in deren Bezirk sie wohnen, besuchen und deren Schulweg länger als 2 Kilometer (Klassen 1 bis 4) bzw. länger als 3,5 Kilometer (ab Klasse 5) ist. Ausnahmen sind behinderte Kinder, hier wird jedoch im Einzelfall entschieden. LG
Das Bildungspaket sagt dazu: (Zitat) In einigen Fällen ist fraglich, was unter der „nächstgelegen Schule“ zu verstehen ist. Im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II ist die Schule nächstgelegen, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreicht werden kann. Den Schülern und Schülerinnen soll grundsätzlich die Bestreitung der Kosten aus dem eigenen Regelsatz zuzumuten sein, wenn sie die Fahrkarte auch privat nutzen. Für Schüler und Schülerinnen von 7 bis 13 Jahren beträgt der im Regelsatz für Verkehrsmittel angesetzte Betrag 14,- €, für die Altersstufe 14 - 17 Jahre 12,62 €. Sofern die tatsächlichen Kosten hierüber liegen, wird die Differenz in der Regel bezuschusst. gefunden unter (Quelle)http://www.diakonie-sh.de/teams/40/40.58/40.2/40.2.3…
Noch einmal - der Schulweg beträgt (in diesem Fall) 2,6 km. Für mehr als 3 km gibt es, auch für Schüler ohne Hartz IV, vom Schulamt eine Monatskarte - unter 3 km kein Zuschuss!
Laut den Ausführungen von rolf-bp sind in der Regelleistung für Schüler diverse Anteile für Verkehrsmittel enthalten. Für diesen Anteil jedoch ist keine Monatskarte für Schüler zu erhalten - auch nicht im günstigsten Fall.
Übernimmt das Amt die darüber liegenden Kosten tatsächlich, wo kann man das „Schwarz auf Weis“ nachlesen bzw. kann beim Amt Einspruch eingelegt werden.