Alg II und Umzug

Wenn man Alg II bekommt und in ein anderes Bundesland ziehen möchte, unter welchen Umständen bekommt man die Genehmigung vom Jobcenter?
Der Umzug würde natürlich selbst finanziert.
Berenike

Hallo,

solange es das Jobcenter nichts zusätzlich kostet, wird es kein Problem sein, eine gleichwertige Wohnung in einem anderen Bundesland genehmigt zu bekommen.

Es sind halt nur die momentanen Umstände zu berücksichtigen, ob die Person u25 ist und noch bei den Eltern wohnt und eine eigene Wohnung möchte, oder ob es andere darlegbare Gründe für einen Umzug gibt.

Dann sucht man sich am Zielort eine Wohnung zumindest schon mal in Form eines Mietangebotes (noch nicht den Vertrag unterschreiben) und legt es dem Jobcenter des Zielortes zwecks Überprüfung (Genehmigung) vor.

Wenn die neue Wohnung genehmigt wird, dann kann man den Vertrag unterschreiben und umziehen.

mfg

Ennlo

Hallo,

die vorherig gepostete Antwort ist etwas laienhaft dargestellt, denn der Umzug in ein anderes Bundesland ist möglich, aber das „neue“ Bundesland ist nicht verpflichtet, dann ALG2-Leistungen zu erbringen; das derzeitige Bundesland wäre natürlich froh, den Leistungsbezieher zu Verlieren.
Es erfordert schon die Genehmigung der zuständigen ARGE beim neuen Wohnsitz.

lG

Hallo, danke erstmal für die Antworten. Wie würdet Ihr vorgehen?

Hi,

Es erfordert schon die Genehmigung der zuständigen ARGE beim neuen Wohnsitz.

nein. Die Zustimmung zum Umzug gibt das Jobcenter am bisherigen Wohnort, wenn der Umzug erforderlich ist. Das Jobcenter am neuen Wohnort erklärt lediglich die dortige Angemessenkeit der Miete.

Gruß
Ingo

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Zunächst erst einmal schauen, zu welchem Datum die jetzige Wohnung frühestens kündbar wäre und gleichzeitig Wohnungsangebote in der Zielstadt heraussuchen, die zeitlich entsprechend bezogen werden könnten.

Hierbei aber vorerst nur von den möglichen Vermietern reine Kostenvoranschläge zu der jeweiligen (möglichen) Wohnung in schriftlicher Form einholen. Dort sollten Höhe der Kaltmiete, Wohnungsgröße, Heizungsart und Nebenkosten + Heizkosten aufgeschlüsselt sein. Unbedingt auch vorher erkundigen, ob und in welcher Höhe eine Kaution zu zahlen wäre.

Dann mit der ARGE am Zielort Kontakt aufnehmen und das Mietangebot zwecks Genehmigungsprüfung dort vorlegen. Geben die grünes Licht für die Wohnung, kann die alte Whg. gekündigt werden und zeitlich zum Einzug passend die neue Wohnung angemietet werden.

Hallo,

es würde die Formalitäten dann natürlich deutlich vereinfachen, wenn das Hauptprozedere mit der gegenwärtigen ARGE bereits weitestgehend geklärt werden kann.

mfg

Ennlo

Es erfordert schon die Genehmigung der zuständigen ARGE beim neuen Wohnsitz.

Hallöchen,
und unter welchen Umständen erteilt das bisherige Jobcenter die Genehmigung?
Ich würde gerne ins sonnige Baden-Württemberg ziehen,
Antwort wird erwartet,…

G

nein. Die Zustimmung zum Umzug gibt das Jobcenter am bisherigen Wohnort, wenn der Umzug erforderlich ist. Das Jobcenter am neuen Wohnort erklärt lediglich die dortige Angemessenkeit der Miete.

Gruß
Ingo

Hallöchen,

Hallo,

und unter welchen Umständen erteilt das bisherige Jobcenter die Genehmigung?
Ich würde gerne ins sonnige Baden-Württemberg ziehen,
Antwort wird erwartet,…

Das ist natürlich kein Wunschkonzert. Einen Umzug sollte man freilich mit anderen Argumenten als schöne Landschaft und Sonnenschein begründen können.

mfg

Ennlo

2 Like

Hallo,

schau mal hier in den Ratgeber: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Was die „Erforderlichkeit“ eines Umzugs angeht, kann es dafür etliche Gründe geben… z.B. Umzug zur Aufnahme eines Jobs/ einer Ausbildung; Paartrennung; Familienzuwachs/ Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft , dadurch bisherige Wohnung unangemessen klein; Zusammenzug zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft; „Rauswurf“ durch die Eltern; Kündigung vom Vermieter bekommen; (nachzuweisende) gesundheitliche Gründe, usw…

LG

Hi,

zumal keine Leistungen für die Umzugskosten beansprucht werden, kann man grundsätzlich auch ohne Zusicherung umziehen.

Am neuen Wohnort sollte die Wohnung angemessen sein, da sie sonst nicht voll bezahlt wird.
Ich las zwar mal was, dass bei einem ungenehmigten Umzug nur die bisherige Miete bezahlt wird, aber das halte ich für fraglich. Das käme ja einer Einschränkung des Grundrechtes auf Freizügigkeit gleich.
Aber ok, in den SGB II Gesetzen ist einiges sehr fraglich, was die Grundrechte und verfassungsmäßigkeit betrifft.

http://de.wikipedia.org/wiki/Freiz%C3%BCgigkeit#Beso…
Einschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfänger (ohne Zitat des eingeschränkten Grundrechts gemäß Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) sind grundrechtswidrig. Der Staat ist allerdings nicht verpflichtet durch zusätzliche Zahlungen z. B. von Umzugskosten die tatsächliche Wahrnehmung der Freizügigkeit finanziell zu ermöglichen.

Hallo,

aber das „neue“ Bundesland ist nicht verpflichtet,
dann ALG2-Leistungen zu erbringen;

wie wird dies rechtlich begründet?

Gruß
Otto