Person A wohnt mit Person B in eheähnlicher LG in einer 85 qm Wohnung; der Mietvertrag wurde von beiden unterschrieben. Die Miete beträgt warm 500 €.
Person B steht in einem Arbeitsverhältnis, Person A bezog bis dato Alg I. Nun wurde Antrag auf Hartz IV gestellt, weil der Alg-I-Anspruch nun endet.
Ebenfalls am Ende ist die Beziehung der beiden. Person B möchte zur Mutter zurückziehen. Person A erlaubt den Ausstieg aus dem Mietvertrag und erklärt sich bereit, als Alleinmieter zu fungieren. Bis eine kleinere Wohnung – entsprechend der gesetzlichen Richtlinien – angemietet werden kann, vergehen drei Monate wegen einzuhaltender Kündigungsfrist.
Frage: Wie sieht diese Situation ein Antragsprüfer des Amtes in Hinsicht auf die bis vor Kurzem noch gemeinsam bezahlte Wohnung?
Muss Person B evtl. doch weiter Miete zahlen?
Sorry, falls es nicht eindeutig klingt, freue mich über Antworten.
Danke
MOD:Artikel zur besseren Verständlichkeit überarbeitet
Person A erlaubt den Ausstieg aus dem Mietvertrag und erklärt sich bereit, als Alleinmieter zu fungieren.
Den MV müssen beide kündigen.
Bis eine kleinere Wohnung – entsprechend der gesetzlichen Richtlinien – angemietet werden kann, vergehen drei Monate wegen einzuhaltender Kündigungsfrist.
Frage: Wie sieht diese Situation ein Antragsprüfer des Amtes in Hinsicht auf die bis vor Kurzem noch gemeinsam bezahlte Wohnung?
Muss Person B evtl. doch weiter Miete zahlen?
ja klar
Sorry, falls es nicht eindeutig klingt, freue mich über Antworten.
Danke
Frage: Wie sieht diese Situation ein Antragsprüfer des Amtes
in Hinsicht auf die bis vor Kurzem noch gemeinsam bezahlte
Wohnung?
Muss Person B evtl. doch weiter Miete zahlen?
Keine Ahnung, wie schlau die einzelnen SB sind. Wenn Person A
nicht vom Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen wurde,
haftet sie jedenfalls für die gesamte Miete. Ist Person A
bereits ausgezogen, könnte es sein, dass B die gesamte Miete
bekommt. Wohnen sie noch zusammen, wird sowieso nur die Hälfte
der Miete angerechnet.
Dazu kommt, dass, sofern der Antrag vor Umzug gestellt wird, der spätere Umzug von der BA/ARGE, bzw. Kostenträger der KDU (Kosten der Unterkunft) genehmigt werden muss.
Entscheidet das Amt, dass die Miete der neuen Whg unangemessen ist, gibt es weitere Probleme, wenn der Umzug ohne vorherige Genehmigung erfolgte.
Also vor dem Umzug Genehmigung einholen, bzw. sich über die Beträge für als angemessenen geltenden Wohnraum in der Gemeinde informieren.