Hallo,
nehmen wir mal an, eine Person lebt in einer Wohngemeinschaft mit mehreren Mitbewohnern (>10) zunächst im Zimmer ihres Freundes, dann in einem eigenen Zimmer. Noch vor dem Umzug ins eigene Zimmer beantragt sie ALG II. Ihr Freund begleitet sie zum Amt, da sie nicht sehr gut deutsch spricht und er für sie übersetzt, dort geben sie alles wahrheitsgemäß an.
Sind die beiden zwangsläufig eine Bedarfsgemeinschaft?
Hallo,
nehmen wir mal an, eine Person lebt in einer Wohngemeinschaft
mit mehreren Mitbewohnern (>10) zunächst im Zimmer ihres
Freundes, dann in einem eigenen Zimmer. Noch vor dem Umzug ins
eigene Zimmer beantragt sie ALG II. Ihr Freund begleitet sie
zum Amt, da sie nicht sehr gut deutsch spricht und er für sie
übersetzt, dort geben sie alles wahrheitsgemäß an.
Sind die beiden zwangsläufig eine Bedarfsgemeinschaft?
Da wir nicht wissen, was dort wahrheitsgemäß angegeben wurde, läßt sich diese Frage schwerlich zufriendenstellend beantworten. Man könnte jetzt lediglich erwägen, dass „ihr“ anstelle „ein“ Freund auf eine Bedarfsgemeinschaft hindeuten könnte. Aber um das wirklich beurteilen zu können sind immer die Gesamtumstände zu würdigen.
Grüße
Hallo
wer zu einer BG gehört, regelt § 7 SGB II. Eine Wohngemeinschaft ist im SGB keine BG, sondern eben nur ein Zusammenwohnen von Menschen, die keine freiwillige gegenseitige Unterhaltspflicht füreinander übernehmen bzw. einander nicht per Gesetz zu Unterhalt verpflichtet sind.
Auch wenn die beiden fiktiven Personen eine Beziehung haben und ein Zimmer teilen: Sie sind (anscheinend) nicht verheiratet, d.h. zwischen ihnen besteht keine gegenseitige gesetzliche UH-Pflicht füreinander.
Das Vermögen und Einkommen des Freundes dürfte nur bei der ALG2-Leistung für die Frau von der ARGE erfragt, berücksichtigt und angerechnet werden, wenn beide eine freiwillige Unterhaltspflicht füreinander übernehmen und wirtschaftlich füreinander einstehen würden(als sogenannte „Verantwortungs-und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft“) , oder wenn sie eine der anderen Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllen würden (z.B. gemeinsames Kind etc.)
Tun sie das nicht und haben sie getrennte Konten usw., dann hat er (wie alle anderen Mitbewohner der WG) nichts mit ihrem ALG2- Leistungsbezug zu tun. Sie hat Anspruch auf ihren vollen Regelsatz und ihre evtl. Mehrbedarfe sowie ihre anteiligen Kosten der Unterkunft, sofern diese den Angemessenheitskriterien der ARGE für 1 Person entsprechen.
(Die ARGE darf bei WG-Unterkunft keine Abstriche bzgl. der Angemessenheitskriterien für 1 Person machen ; der Frau steht in einer WG beim ALG2 dieselbe angemessene max. Kaltmiete/qm zu, die ihr für eine eigene Wohnung für 1 Person zustünde.)
(Angenommen) wenn sie bereits 1 Jahr als Paar zusammen in einem Zimmer wohnen würden ,dürfte die ARGE gem. § 7 SGB II VERMUTEN, dass die beiden nunmehr eine VuE-Bedarfsgemeinschaft bilden und einander Unterhalt gewähren. Sofern das aber tatsächlich nicht der Fall wäre, könnte das Paar dieser Vermutung widersprechen und sie ggf. durch entsprechende Nachweise widerlegen (z.B. getrennte Konten, Versicherungsverträge usw.)
LG